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Bauwillige Familien in den Ruin
getrieben |
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Finanzgericht Köln: Kein Ehegattensplitting
bei Zweitfrau |
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1.
August 2011 - Eine Zusammenveranlagung mit der im Koma liegenden
Ehefrau kommt nicht in Betracht, wenn der Ehemann bereits mit einer
neuen Partnerin zusammenlebt und aus dieser Beziehung ein Kind
hervorgegangen ist. Dies hat der 10. Senat des FG Köln in seinem
Urteil vom 16. Juni 2011 (10 K 4736/07) entschieden.
In dem Verfahren klagte ein Mann auf Zusammenveranlagung mit seiner
im Wachkoma liegenden Ehefrau, die in einem Pflegeheim untergebracht
war.
Zur Haushaltsführung und Versorgung der beiden ehelichen Kinder nahm
der Kläger gegen Kost und Logis eine Frau auf, die im Streitjahr vom
Kläger ein Kind bekam. Das Finanzamt lehnte daraufhin die
Zusammenveranlagung des Klägers mit seiner Ehefrau ab.
Dies bestätigte der 10. Senat. Er hielt es wie das Finanzamt für
ausgeschlossen, die Kindsmutter lediglich als “Hausangestellte“ zu
sehen. Der Senat ging vielmehr spätestens mit der Geburt des
gemeinsamen Kindes von der Begründung einer neuen Lebens- und
Wirtschaftsgemeinschaft aus, durch die die Gemeinschaft mit der im
Koma liegenden Ehefrau aufgehoben worden sei. Nach dem
grundgesetzlichen Gebot der Einehe (Art. 6 GG) könnten bei einer
Person nicht gleichzeitig zwei Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften
vorliegen.
Der 10. Senat hat die Revision gegen sein Urteil zum BFH zugelassen,
weil bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden sei, ob
besondere Lebensumstände das gleichzeitige Vorliegen von zwei
Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften rechtfertigen könnten.
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Fristlose Kündigung eines Fußballtrainers
wegen Arbeitsverweigerung |
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13. Juli
2011 - Vor der 14. Kammer des LAG Hamm (Vorsitzender: Ralf Henssen)
wird am 19.07.2011 ein Kündigungsrechtsstreit verhandelt, dem
folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Der 45 Jahre alte Kläger wurde im Juli 2009 bei dem beklagten Verein
in Siegen eingestellt. Er wurde als Trainer der ersten Mannschaft
eingesetzt, die am Spielbetrieb der 5. Fußballliga (NRW-Liga)
teilnimmt. Bereits Ende Oktober 2009 stellte der beklagte Verein den
Kläger von seiner Arbeitsverpflichtung frei. Die Trainerstelle bei
der ersten Mannschaft wurde neu besetzt.
Danach forderte der beklagte Verein den Kläger mehrfach erfolglos
auf, zur Arbeit zu erscheinen. Der Verein mahnte den Kläger dreimal
ab und sprach am 1. Februar 2010 eine fristlose Kündigung aus.
Der Verein stützt die Kündigung darauf, dass der Kläger
unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei. Der Kläger meint
demgegenüber, er sei ausschließlich als Cheftrainer der ersten
Mannschaft eingestellt worden. Eine andere Tätigkeit schulde er
nicht. Den Aufforderungen, zur Arbeit zu erscheinen, sei er nicht
nachgekommen, weil im Hinblick auf die Neubesetzung der
Trainerstelle bei der ersten Mannschaft mit einer vertragsgemäßen
Beschäftigung nicht zu rechnen gewesen sei.
Das Arbeitsgericht Siegen hat mit dem Urteil vom 5. Oktober 2010 die
Kündigungsschutzklage abgewiesen. Zur Begründung hat das
Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe seine
Arbeit beharrlich verweigert. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag
sei der Kläger als „Trainer“ eingestellt gewesen. Daher habe er
keinen Anspruch darauf, ausschließlich als Trainer der ersten
Mannschaft eingesetzt zu werden.
Der Kläger hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt,
über die das LAG Hamm zu entscheiden hat.
Termin 19.07.2011, 11.00 Uhr, Saal 2 |
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Veranstalter eines "Public-Viewing-Events"
haftet |
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4. Juli
2011 - Ein Veranstalter eines „Public-Viewing-Events“ ist für die
Sicherheit von stehenden Zuschauern auf einer Sitztribüne
verantwortlich und wird nicht durch eine ordnungsbehördliche
Genehmigung entlastet.
Dies hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05.11.2010
entschieden und folgte damit dem erstinstanzlichen Urteil des
Landgericht Essen (Urteil vom 22.12.2009, 17 O 219/08).
Die Beklagte, eine Event-GmbH, zeigte während der
Fußballweltmeisterschaft 2006 im Rahmen eines „Public-Viewing-Events“
Länderspiele und errichtete hierzu mit ordnungsbehördlicher
Genehmigung eine dreistöckige Sitztribüne, die nicht mit Geländern
abgesichert war.
Aus dem Stand stürzte der Kläger gemeinsam mit einem anderen Zuschauer aus
80 cm Höhe zu Boden und brach sich hierbei den Arm. Der Kläger war
mehrere Monate arbeitsunfähig und verklagte die Veranstalterin
erfolgreich unter anderem auf Zahlung von Schmerzensgeld und
Schadensersatz.
Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten als
Veranstalterin verletzt und hafte daher dem Kläger für die
entstandenen Schäden. Die Veranstalterin sei für die Sicherheit der
auf der Sitztribüne stehenden Zuschauer verantwortlich und werde
nicht durch die ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet, führte
der Senat aus und folgte damit dem Landgericht Essen.
Anders als die erste Instanz beurteilte der Senat das Mitverschulden
des Klägers mit 50 statt mit 25%. Die Gefahr sei bei wiederholten
tumultartigen Bewegungen unter den Zuschauern auf der Bühne
offensichtlich gewesen. Der Kläger hätte sich durch vorsichtiges
Verhalten vor Schaden schützen und den Tribünenrand meiden können,
führte der Senat aus und sprach dem Kläger Schmerzensgeld in Höhe
von 10.000 Euro und weiteren Schadensersatz in Höhe von etwa 3.300
Euro zu.
(Urteil vom 05.11.2010, I-9 U 44/10)
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Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung
steuerlich absetzbar |
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1. Juli
2011 - Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können auch bei
erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen
Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden. Dies entschied der 10.
Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 19. Mai 2011 (10
K 4126/09).
In dem Verfahren beantragte ein Unternehmer den Abzug von 50 % der
Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung
seiner Büroarbeiten genutzten Raum. Der Senat gab der Klage
grundsätzlich statt. Er beschränkte allerdings die steuerliche
Anerkennung als Betriebsausgaben auf 1.250 €, da das
Wohn-/Arbeitszimmer im Urteilsfall nicht den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellte. Der 10. Senat stützt
seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Beschluss des Großen
Senats des Bundesfinanzhofs zur Aufteilung von gemischt veranlassten
Reisekosten vom 21. September 2009 (GrS 1/06).
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Denn das Finanzgericht
Baden-Württemberg hat in einer kürzlich veröffentlichten
Entscheidung vom 2. Februar 2011 |
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Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen
Tätigkeit |
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29. Juni
2011 - Der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 11 K
2591/09 E) hat sich in seinem Urteil vom 05.05.2011 ausführlich mit
den Kriterien für die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für
ein häusliches Arbeitszimmer befasst. Er hat das Vorliegen eines
„Arbeitszimmers“ angenommen (kein betriebsstättenähnlicher Raum
trotz Ausstattung mit Kommunikationsgeräten, Kenntlichmachung als
Außendienstbüro, Nutzung für Besprechungen), auch ein „häusliches“
Arbeitszimmer bejaht (kein substantieller Publikumsverkehr, kein
fremdes Personal), aber das Arbeitszimmer als Mittelpunkt der
gesamten beruflichen Tätigkeit qualifiziert (Abwicklung der Projekte
im Arbeitszimmer mit größerem Gewicht als die Präsenz beim Kunden). |
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Kein Schadensersatz
wegen überlanger Verfahrensdauer |
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24. Juni
2011 - Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Urteil
vom 17.06.2011 entschieden, dass dem Kläger unter dem Gesichtspunkt
der Amtshaftung kein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land
wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses zusteht. Damit
hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil des
Landgerichts Dortmund jetzt bestätigt (U. v. 16.12.2005 – 8 0
36/05).
Der Kläger, ein Transportunternehmer, hatte 1984 eine Baufirma auf
Zahlung restlichen Werklohns verklagt. Dieses Verfahren zog sich
über Jahre hin. Während des laufenden Berufungsverfahrens geriet die
Baufirma in Insolvenz. Der Kläger konnte seine Forderung in der
Folgezeit nur noch zum Teil realisieren. Seinen Ausfallschaden hat
der Kläger vom beklagten Land mit der Behauptung ersetzt verlangt,
das Verfahren sei von den beteiligten Gerichten pflichtwidrig nicht
ausreichend gefördert worden.
Dieses Begehren blieb jetzt ohne Erfolg. Nach Aufhebung der zunächst
ergangenen – für den Kläger teilweise erfolgreichen - Entscheidung
des Senats vom 08.01.2010 (vgl. Pressemitteilung vom 15.01.2010)
durch den Bundesgerichthof (U. v. 04.11.2010 – III ZR 32/10) hatte
sich der Senat erneut mit diesem Streitfall zu befassen.
Der Senat hat nach den verbindlichen Maßstäben des
Bundesgerichtshofs, wann eine Haftung wegen verzögerlicher
Sachbearbeitung in Betracht kommt, insgesamt 20 Monate
amtspflichtwidrige zögerliche richterliche Bearbeitung im Vorprozess
festgestellt. Diese Verzögerung habe aber nicht zu dem vom Kläger
geltend gemachten Schaden geführt. Nach den Feststellungen des
Senats sei auszuschließen, dass der Kläger bei einem - ohne die
Verzögerung - im August 2001 ergangenem Berufungsurteil bis zu der
im November 2001 beantragten und im Februar 2002 erfolgten
Insolvenzeröffnung der Baufirma noch Zahlung hätte erlangen können.
(Urteil vom 17.06.2011, I-11 U 27/06) |
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Genehmigung der Gemeinschaftsschule Finnentrop
rechtswidrig |
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9. Juni
2011, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - Die
Errichtung der Gemeinschaftsschule „Perspektivschule Finnentrop“
setzt eine Änderung des Schulgesetzes voraus. Die
Schulversuchsermächtigung in diesem Gesetz ist hierfür keine
ausreichende Rechtsgrundlage. Das hat der 19. Senat des
Oberverwaltungsgerichts heute in zwei Eilverfahren entschieden. Er
hat damit die beiden Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts
Arnsberg von April bestätigt, das die Schule ebenfalls vorläufig
gestoppt hatte. Es hatte damit Eilanträgen der beiden Nachbarstädte
Attendorn und Lennestadt stattgegeben.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die Genehmigung der
Gemeinschaftsschule sei offensichtlich rechtswidrig. Wesensmerkmal
eines Schulversuchs sei, dass er der Erprobung von Reformmaßnahmen
diene. Die Schulverwaltung müsse einen Erprobungsbedarf darlegen,
also eine Ungewissheit über die Eignung der Gemeinschaftsschule als
einer neuen Schulform in Nordrhein-Westfalen, mit der längeres
gemeinsames Lernen in der Sekundarstufe I ermöglicht und trotz des
demografischen Wandels ein wohnortnahes Schulangebot gesichert
werden solle. Lege man die Angaben der Schulverwaltung zugrunde, sei
die Eignung der Gemeinschaftsschule zur Erreichung dieser
Reformziele jedoch nicht zweifelhaft, sondern stehe bereits fest.
Das Schulministerium habe nachvollziehbar und schlüssig einen Bedarf
für Änderungen des gegliederten Schulsystems dargelegt, nicht aber,
inwiefern diese Reformen zuvor noch durch einen Schulversuch erprobt
werden müssten. Im Gegenteil gehe das Ministerium selbst von der
Eignung der Gemeinschaftsschule aus. In seinem „Leitfaden“ heiße es
etwa, diese Schule sei „die Antwort“ auf die dort im Einzelnen
beschriebenen Probleme. Auch sei nicht ersichtlich, dass das
Ministerium die Erfahrungen mit Gemeinschaftsschulen in
Schleswig-Holstein, Berlin und Sachsen einbezogen habe. Es habe
nicht erläutert, welcher Erprobungsbedarf in Nordrhein-Westfalen
trotz der Erkenntnisse aus diesen Bundesländern noch bestehe.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar. Az.: 19 B 478/11, 19 B 479/11
Justizminister Kutschaty: Heutige Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur
Sicherungsverwahrung bringt weitere Rechtssicherheit
Der EGMR hat heute in zwei Fällen entschieden, dass die
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht gegen die
Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Beide
Beschwerdeführer bleiben weiterhin in der Sicherungsverwahrung in
Aachen. Es handelt sich zum einen um den Fall einer von Anfang an
unbefristeten Sicherungsverwahrung. Zum anderen ist ein sog. Altfall
betroffen, bei dem jedoch die früher geltende Höchstdauer von 10
Jahren noch nicht erreicht worden ist.
Justizminister Thomas Kutschaty begrüßte heute (Donnerstag, 9. Juni
2011) in Düsseldorf die Straßburger Entscheidung. "Der Gerichtshof
hat einstimmig festgestellt, dass die mit der Verurteilung
angeordnete Sicherungsverwahrung nicht gegen die Europäische
Menschenrechtskonvention verstößt. Der EGMR ist seiner Linie treu
geblieben. Wir haben die Entscheidung erwartet", erklärte der
Minister. Er betonte, dass die Urteile für Rechtssicherheit sorgen.
Der Minister hob mit Blick auf das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 hervor, dass der EGMR für
den Bundesgesetzgeber den konventionsrechtlichen Rahmen für die
anstehende Reform der Sicherungsverwahrung klar umrissen hat.
Für die Neuregelung der Sicherungsverwahrung, die nach dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts nötig geworden ist, erwarte
Nordrhein-Westfalen nunmehr die Vorlage von Eckpunkten durch den
Bund. Sodann werden sich die Länder intensiv in den Reformprozess
einbringen. Die Vorbereitungen hierzu laufen bereits.
Jedenfalls, so betonte der Minister erneut, werde die Sicherheit der
Bevölkerung für die Landesregierung auch weiterhin oberste Priorität
haben.
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