Mitten aus dem Leben: Urteile
Bauwillige Familien in den Ruin getrieben
Finanzgericht Köln: Kein Ehegattensplitting bei Zweitfrau

1. August 2011 - Eine Zusammenveranlagung mit der im Koma liegenden Ehefrau kommt nicht in Betracht, wenn der Ehemann bereits mit einer neuen Partnerin zusammenlebt und aus dieser Beziehung ein Kind hervorgegangen ist. Dies hat der 10. Senat des FG Köln in seinem Urteil vom 16. Juni 2011 (10 K 4736/07) entschieden.
In dem Verfahren klagte ein Mann auf Zusammenveranlagung mit seiner im Wachkoma liegenden Ehefrau, die in einem Pflegeheim untergebracht war.
Zur Haushaltsführung und Versorgung der beiden ehelichen Kinder nahm der Kläger gegen Kost und Logis eine Frau auf, die im Streitjahr vom Kläger ein Kind bekam. Das Finanzamt lehnte daraufhin die Zusammenveranlagung des Klägers mit seiner Ehefrau ab.
Dies bestätigte der 10. Senat. Er hielt es wie das Finanzamt für ausgeschlossen, die Kindsmutter lediglich als “Hausangestellte“ zu sehen. Der Senat ging vielmehr spätestens mit der Geburt des gemeinsamen Kindes von der Begründung einer neuen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft aus, durch die die Gemeinschaft mit der im Koma liegenden Ehefrau aufgehoben worden sei. Nach dem grundgesetzlichen Gebot der Einehe (Art. 6 GG) könnten bei einer Person nicht gleichzeitig zwei Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften vorliegen.
Der 10. Senat hat die Revision gegen sein Urteil zum BFH zugelassen, weil bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden sei, ob besondere Lebensumstände das gleichzeitige Vorliegen von zwei Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften rechtfertigen könnten.
 

Fristlose Kündigung eines Fußballtrainers wegen Arbeitsverweigerung

13. Juli 2011 - Vor der 14. Kammer des LAG Hamm (Vorsitzender: Ralf Henssen) wird am 19.07.2011 ein Kündigungsrechtsstreit verhandelt, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Der 45 Jahre alte Kläger wurde im Juli 2009 bei dem beklagten Verein in Siegen eingestellt. Er wurde als Trainer der ersten Mannschaft eingesetzt, die am Spielbetrieb der 5. Fußballliga (NRW-Liga) teilnimmt. Bereits Ende Oktober 2009 stellte der beklagte Verein den Kläger von seiner Arbeitsverpflichtung frei. Die Trainerstelle bei der ersten Mannschaft wurde neu besetzt.
Danach forderte der beklagte Verein den Kläger mehrfach erfolglos auf, zur Arbeit zu erscheinen. Der Verein mahnte den Kläger dreimal ab und sprach am 1. Februar 2010 eine fristlose Kündigung aus.
Der Verein stützt die Kündigung darauf, dass der Kläger unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei. Der Kläger meint demgegenüber, er sei ausschließlich als Cheftrainer der ersten Mannschaft eingestellt worden. Eine andere Tätigkeit schulde er nicht. Den Aufforderungen, zur Arbeit zu erscheinen, sei er nicht nachgekommen, weil im Hinblick auf die Neubesetzung der Trainerstelle bei der ersten Mannschaft mit einer vertragsgemäßen Beschäftigung nicht zu rechnen gewesen sei.

Das Arbeitsgericht Siegen hat mit dem Urteil vom 5. Oktober 2010 die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe seine Arbeit beharrlich verweigert. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag sei der Kläger als „Trainer“ eingestellt gewesen. Daher habe er keinen Anspruch darauf, ausschließlich als Trainer der ersten Mannschaft eingesetzt zu werden.
Der Kläger hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, über die das LAG Hamm zu entscheiden hat.
Termin 19.07.2011, 11.00 Uhr, Saal 2

Veranstalter eines "Public-Viewing-Events" haftet

4. Juli 2011 - Ein Veranstalter eines „Public-Viewing-Events“ ist für die Sicherheit von stehenden Zuschauern auf einer Sitztribüne verantwortlich und wird nicht durch eine ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet.
Dies hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05.11.2010 entschieden und folgte damit dem erstinstanzlichen Urteil des Landgericht Essen (Urteil vom 22.12.2009, 17 O 219/08).
Die Beklagte, eine Event-GmbH, zeigte während der Fußballweltmeisterschaft 2006 im Rahmen eines „Public-Viewing-Events“ Länderspiele und errichtete hierzu mit ordnungsbehördlicher Genehmigung eine dreistöckige Sitztribüne, die nicht mit Geländern abgesichert war.
 Aus dem Stand stürzte der Kläger gemeinsam mit einem anderen Zuschauer aus 80 cm Höhe zu Boden und brach sich hierbei den Arm. Der Kläger war mehrere Monate arbeitsunfähig und verklagte die Veranstalterin erfolgreich unter anderem auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten als Veranstalterin verletzt und hafte daher dem Kläger für die entstandenen Schäden. Die Veranstalterin sei für die Sicherheit der auf der Sitztribüne stehenden Zuschauer verantwortlich und werde nicht durch die ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet, führte der Senat aus und folgte damit dem Landgericht Essen.
Anders als die erste Instanz beurteilte der Senat das Mitverschulden des Klägers mit 50 statt mit 25%. Die Gefahr sei bei wiederholten tumultartigen Bewegungen unter den Zuschauern auf der Bühne offensichtlich gewesen. Der Kläger hätte sich durch vorsichtiges Verhalten vor Schaden schützen und den Tribünenrand meiden können, führte der Senat aus und sprach dem Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro und weiteren Schadensersatz in Höhe von etwa 3.300 Euro zu.
(Urteil vom 05.11.2010, I-9 U 44/10)
 

Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar

1. Juli 2011 - Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden. Dies entschied der 10. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 19. Mai 2011 (10 K 4126/09).
In dem Verfahren beantragte ein Unternehmer den Abzug von 50 % der Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung seiner Büroarbeiten genutzten Raum. Der Senat gab der Klage grundsätzlich statt. Er beschränkte allerdings die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgaben auf 1.250 €, da das Wohn-/Arbeitszimmer im Urteilsfall nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellte. Der 10. Senat stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs zur Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten vom 21. September 2009 (GrS 1/06).
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Denn das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 2. Februar 2011

Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit

29. Juni 2011 - Der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 11 K 2591/09 E) hat sich in seinem Urteil vom 05.05.2011 ausführlich mit den Kriterien für die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer befasst. Er hat das Vorliegen eines „Arbeitszimmers“ angenommen (kein betriebsstättenähnlicher Raum trotz Ausstattung mit Kommunikationsgeräten, Kenntlichmachung als Außendienstbüro, Nutzung für Besprechungen), auch ein „häusliches“ Arbeitszimmer bejaht (kein substantieller Publikumsverkehr, kein fremdes Personal), aber das Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit qualifiziert (Abwicklung der Projekte im Arbeitszimmer mit größerem Gewicht als die Präsenz beim Kunden).

Kein Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

24. Juni 2011 - Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Urteil vom 17.06.2011 entschieden, dass dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung kein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses zusteht. Damit hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund jetzt bestätigt (U. v. 16.12.2005 – 8 0 36/05).
Der Kläger, ein Transportunternehmer, hatte 1984 eine Baufirma auf Zahlung restlichen Werklohns verklagt. Dieses Verfahren zog sich über Jahre hin. Während des laufenden Berufungsverfahrens geriet die Baufirma in Insolvenz. Der Kläger konnte seine Forderung in der Folgezeit nur noch zum Teil realisieren. Seinen Ausfallschaden hat der Kläger vom beklagten Land mit der Behauptung ersetzt verlangt, das Verfahren sei von den beteiligten Gerichten pflichtwidrig nicht ausreichend gefördert worden.

Dieses Begehren blieb jetzt ohne Erfolg. Nach Aufhebung der zunächst ergangenen – für den Kläger teilweise erfolgreichen - Entscheidung des Senats vom 08.01.2010 (vgl. Pressemitteilung vom 15.01.2010) durch den Bundesgerichthof (U. v. 04.11.2010 – III ZR 32/10) hatte sich der Senat erneut mit diesem Streitfall zu befassen.
Der Senat hat nach den verbindlichen Maßstäben des Bundesgerichtshofs, wann eine Haftung wegen verzögerlicher Sachbearbeitung in Betracht kommt, insgesamt 20 Monate amtspflichtwidrige zögerliche richterliche Bearbeitung im Vorprozess festgestellt. Diese Verzögerung habe aber nicht zu dem vom Kläger geltend gemachten Schaden geführt. Nach den Feststellungen des Senats sei auszuschließen, dass der Kläger bei einem - ohne die Verzögerung - im August 2001 ergangenem Berufungsurteil bis zu der im November 2001 beantragten und im Februar 2002 erfolgten Insolvenzeröffnung der Baufirma noch Zahlung hätte erlangen können.
(Urteil vom 17.06.2011, I-11 U 27/06)

Genehmigung der Gemeinschaftsschule Finnentrop rechtswidrig

9. Juni 2011, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - Die Errichtung der Gemeinschaftsschule „Perspektivschule Finnentrop“ setzt eine Änderung des Schulgesetzes voraus. Die Schulversuchsermächtigung in diesem Gesetz ist hierfür keine ausreichende Rechtsgrundlage. Das hat der 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts heute in zwei Eilverfahren entschieden. Er hat damit die beiden Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg von April bestätigt, das die Schule ebenfalls vorläufig gestoppt hatte. Es hatte damit Eilanträgen der beiden Nachbarstädte Attendorn und Lennestadt stattgegeben.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die Genehmigung der Gemeinschaftsschule sei offensichtlich rechtswidrig. Wesensmerkmal eines Schulversuchs sei, dass er der Erprobung von Reformmaßnahmen diene. Die Schulverwaltung müsse einen Erprobungsbedarf darlegen, also eine Ungewissheit über die Eignung der Gemeinschaftsschule als einer neuen Schulform in Nordrhein-Westfalen, mit der längeres gemeinsames Lernen in der Sekundarstufe I ermöglicht und trotz des demografischen Wandels ein wohnortnahes Schulangebot gesichert werden solle. Lege man die Angaben der Schulverwaltung zugrunde, sei die Eignung der Gemeinschaftsschule zur Erreichung dieser Reformziele jedoch nicht zweifelhaft, sondern stehe bereits fest. Das Schulministerium habe nachvollziehbar und schlüssig einen Bedarf für Änderungen des gegliederten Schulsystems dargelegt, nicht aber, inwiefern diese Reformen zuvor noch durch einen Schulversuch erprobt werden müssten. Im Gegenteil gehe das Ministerium selbst von der Eignung der Gemeinschaftsschule aus. In seinem „Leitfaden“ heiße es etwa, diese Schule sei „die Antwort“ auf die dort im Einzelnen beschriebenen Probleme. Auch sei nicht ersichtlich, dass das Ministerium die Erfahrungen mit Gemeinschaftsschulen in Schleswig-Holstein, Berlin und Sachsen einbezogen habe. Es habe nicht erläutert, welcher Erprobungsbedarf in Nordrhein-Westfalen trotz der Erkenntnisse aus diesen Bundesländern noch bestehe.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar. Az.: 19 B 478/11, 19 B 479/11

Justizminister Kutschaty: Heutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Sicherungsverwahrung bringt weitere Rechtssicherheit
Der EGMR hat heute in zwei Fällen entschieden, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Beide Beschwerdeführer bleiben weiterhin in der Sicherungsverwahrung in Aachen. Es handelt sich zum einen um den Fall einer von Anfang an unbefristeten Sicherungsverwahrung. Zum anderen ist ein sog. Altfall betroffen, bei dem jedoch die früher geltende Höchstdauer von 10 Jahren noch nicht erreicht worden ist.
Justizminister Thomas Kutschaty begrüßte heute (Donnerstag, 9. Juni 2011) in Düsseldorf die Straßburger Entscheidung. "Der Gerichtshof hat einstimmig festgestellt, dass die mit der Verurteilung angeordnete Sicherungsverwahrung nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Der EGMR ist seiner Linie treu geblieben. Wir haben die Entscheidung erwartet", erklärte der Minister. Er betonte, dass die Urteile für Rechtssicherheit sorgen. Der Minister hob mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 hervor, dass der EGMR für den Bundesgesetzgeber den konventionsrechtlichen Rahmen für die anstehende Reform der Sicherungsverwahrung klar umrissen hat.
Für die Neuregelung der Sicherungsverwahrung, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nötig geworden ist, erwarte Nordrhein-Westfalen nunmehr die Vorlage von Eckpunkten durch den Bund. Sodann werden sich die Länder intensiv in den Reformprozess einbringen. Die Vorbereitungen hierzu laufen bereits.
Jedenfalls, so betonte der Minister erneut, werde die Sicherheit der Bevölkerung für die Landesregierung auch weiterhin oberste Priorität haben.
 

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