Urteile  Archiv August- Okt 2010

 

Landgericht:"Schwarzsurfen“ in unverschlüsselt betriebenen fremden WLAN-Funknetzwerken ist nicht strafbar

20. Oktober 2010 - Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 19.10.2010
Wie die 5. große Strafkammer des Landgerichts Wuppertal in einem Beschluss vom gestrigen Dienstag, dem 19.10.2010, entschieden hat, ist das sog. „Schwarzsurfen“ in unverschlüsselt betriebenen fremden WLAN-Funknetzwerken nicht strafbar (Az.: 25 Qs 177/10).
Anlass für die Entscheidung des Landgerichts war eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen einen Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.08.2010. Die Staatsanwaltschaft hatte vor dem Amtsgericht die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen einen Angeschuldigten beantragt, dem sie vorwarf, mit seinem Laptop einen Ort in Wuppertal aufgesucht zu haben, an dem er sich in ein offenes und über einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk eingewählt haben soll, um so das Internet nutzen zu können, ohne dafür Geld zahlen zu müssen. Das Amtsgericht hatte in dem angegriffenen Beschluss eine Strafbarkeit dieses Verhaltens verneint und eine Eröffnung der Hauptverhandlung aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Die 5. große Strafkammer des Landgerichts hat diese rechtliche Bewertung nun bestätigt und die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen.
Die Kammer verneint die Strafbarkeit des Einwählens in ein offenes und über einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt.
Eine Strafbarkeit gemäß §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) hält die Kammer nicht für gegeben, da der Einwählende nicht zwischen anderen Kommunikationspartnern vertraulich ausgetauschte Nachrichten wahrnehme, die § 89 Satz 1 TKG unterfielen, sondern der Einwählende selbst Teilnehmer eines Kommunikationsvorgangs werde. Das Verhalten erfülle auch nicht den Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Sich-Verschaffens personenbezogener Daten gemäß §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Weder bei dem Einwählen in das unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk noch der anschließend hierüber erfolgenden Nutzung des Internetzugangs würden personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG abgerufen. Auch Straftatbestände des Strafgesetzbuchs hält die Kammer nicht für erfüllt. Eine Strafbarkeit wegen eines Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB, wegen eines Abfangens von Daten gemäß § 202b StGB, wegen eines versuchten Computerbetruges gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 2, 22 StGB sowie wegen eines Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB sei nicht gegeben.

Landessozialgericht: Ehemals Selbständige sind bei Bezug von Hartz IV nicht gesetzlich krankenversichert

Oktober 2010 - Wer in der Vergangenheit selbständig erwerbstätig und privat versichert war, wird bei Bezug von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn schon vor dem Leistungsbezug der private Krankenversicherungsschutz beendet und die selbständige Tätigkeit aufgegeben worden war.

Dies hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) im Eilverfahren im Falle eines Hilfeempfängers aus Hamm entschieden. Seine private Krankenversicherung war im Jahr 2007 wegen Beitragsrückständen beendet worden. Seither war er nicht mehr krankenversichert. Als der Kläger kurz nach Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit Arbeitslosengeld II bezog, wollte er sich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern.
Das lehnte die gewählte Krankenkasse ab: Der Betroffene sei verpflichtet gewesen, sich privat zu versichern. Die private Versicherung habe Vorrang. Wenn er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, müsse er sich so behandeln lassen, als sei er versichert.
Hintergrund des Streits ist, dass seit dem 1.1.2009 eine allgemeine Versicherungspflicht auch in der privaten Krankenversicherung (PKV) besteht. Selbständige, die dem System der PKV zugewiesen sind, sind daher verpflichtet, einen Versicherungsvertrag abzuschließen.
Der Gesetzgeber hat aber keine ausdrückliche Regelung für den Fall getroffen, dass diese Versicherungspflicht nicht erfüllt wird. Gleichzeitig begründet der Bezug von Arbeitslosengeld II Versicherungspflicht in der GKV. Dies allerdings nur, wenn der Betreffende nicht unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II überhaupt nicht krankenversichert und hauptberuflich selbstständig erwerbstätig war.
Der Beschwerdeführer meinte nun, er zähle nicht zu diesen Selbständigen, da er seine selbständige Erwerbstätigkeit kurz vor dem Bezug des ALG-II aufgegeben habe.
Dem haben die Essener Richter widersprochen. Für die Zugehörigkeit zu dem von der Versicherungspflicht in der GKV ausgeschlossenen Personenkreis der Selbständigen komme es allein auf den durch die letzte berufliche Tätigkeit erlangten Status an, auch wenn die selbständige Tätigkeit schon kurz vor dem Leistungsbezug beendet worden sei. Andernfalls würde die gesetzgeberische Grundentscheidung verfehlt.
Der Gesetzgeber habe im Interesse einer gleichmäßigeren Lastenverteilung zwischen privater und gesetzlicher Versicherung die Risiken dem System zuzuweisen wollen, dem sie auf Grund der bisherigen beruflichen Tätigkeit des Betroffenen zuzuordnen seien. Da die privaten Versicherer verpflichtet sind, unabhängig von Vorerkrankungen einen Vertrag in Basistarif abzuschließen, müsse der Betroffene sich um eine entsprechende private Versicherung bemühen.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
 

Finanzgericht: Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer voll abzugsfähig

Oktober 2010 - Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hat in seinem Urteil vom 09.09.2010 (10 K 944/06) entschieden, dass die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nicht greift, wenn das Arbeitszimmer baulich vom Wohnbereich getrennt ist und nur über einen Bereich erreicht werden kann, der auch von fremden Personen genutzt wird.
In dem entschiedenen Verfahren klagten die Eigentümer eines Zweifamilienhauses, die zur Verwaltung ihres umfangreichen Immobilienvermögens von ihrer Wohnung zwei Zimmer mit WC und Flur (insgesamt 88 qm) als Büro abgetrennt hatten. Von den hierauf entfallenden Kosten erkannte das Finanzamt 2002 lediglich den Höchstbetrag für häusliche Arbeitszimmer von 1.250 Euro je Kläger an (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG). Dem folgte der 10. Senat des Finanzgerichts Köln nicht. Er stufte das Arbeitszimmer vielmehr als außerhäusliches ein und ließ die tatsächlich entstandenen Kosten in Höhe von ca. 21.000 Euro zum Abzug zu. Nach der Urteilsbegründung liegt bereits dann ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, wenn die Räumlichkeiten so getrennt sind, dass man nicht vom Arbeitszimmer zur Wohnung und umgekehrt wechseln kann, ohne dass man in einen Bereich eintreten muss, der auch von fremden Personen genutzt wird. Dies sei im entschiedenen Fall gegeben, da die ursprünglich zwischen Wohnung und Büro bestehenden Verbindungstüren mittels einer Platte bzw. Dämmmaterial fest verschlossen und verfugt waren, der Zugang zum Büro über eine separate Haustür erfolgte und die zweite Wohnung fremd vermietet war. Auch hielt es der Senat für unbeachtlich, dass sich Arbeitszimmer und Wohnung einen gemeinsamen Balkon teilten, da die Balkontür des Büros nicht von außen zu öffnen war.
Der Senat hat die Revision zum Bundefinanzhof - BFH - zugelassen. Denn möglicherweise sei er mit seinem Urteil von dessen Rechtsprechung abgewichen. Der BFH hatte in einem Urteil vom 13.11.2002 (VI R 164/00) entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer auch in einem Anbau zum Wohnhaus mit separater Eingangstür liegen kann. Allerdings konnte in dem vom BFH entschiedenen Fall der Anbau nur über den zum Wohnhaus gehörenden Garten betreten werden.

Finanzgericht Münster: Begrenzte Eigentümerhaftung!
Die steuerliche Haftung eines Dritten mit Gegenständen, die er einem insolventen Unternehmen zur Nutzung überlassen hat, ist begrenzt. Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat in zwei Entscheidungen vom 2. September 2010 (5 K 4110/08 U, 5 K 4112/08 U) klargestellt, dass eine Haftung für die Steuerschulden des Unternehmens nach § 74 AO nur in Betracht kommt, wenn der Dritte zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme noch Eigentümer dieser Gegenstände ist – ein Zugriff auf den Veräußerungserlös ist rechtswidrig.
In den Streitfällen hatte das Finanzamt die Kläger als Gesellschafter einer GmbH & Co KG gem. § 74 AO in Haftung genommen. Sie sollten für Steuerschulden der insolventen GmbH & Co KG in sechsstelliger Höhe einstehen. Die Haftung war dabei zwar auf ehemals betrieblich genutzte Grundstücke und sonstige Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens beschränkt, die die Kläger an die GmbH & Co KG verpachtet hatten. Da aber die Kläger die Grundstücke und das Anlagevermögen nach Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH & Co KG verkauft hatten, wollte das Finanzamt nunmehr ersatzweise auf den Verkaufserlös zugreifen.
Der 5. Senat hat nunmehr klargestellt, dass der Haftungsschuldner zumindest im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung noch Eigentümer des Haftungsgegenstandes sein müsse. Werde der Gegenstand allerdings - wie im Streitfall - vor Erlass des Haftungsbescheids veräußert, scheide eine Haftung gem. § 74 AO aus. Dies ergebe sich daraus, dass die Haftung nach § 74 AO zwar eine persönliche, zugleich aber auch eine gegenständlich beschränkte Haftung sei. Einen haftungsrechtlichen Zugriff auf den Erlös aus dem Verkauf des Haftungsgegenstandes lehnte das Gericht ab. Ein solcher sei bereits nicht mit dem Wortlaut der Norm vereinbar, wonach gerade „mit“ dem Gegenstand gehaftet werde. Außerdem kenne auch das Zivilrecht kein allgemeines Prinzip, das einen uneingeschränkten Zugriff auf den Verkaufserlös erlaube.
Das Gericht hat - mit Blick auf eine abweichende Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg - die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
 

Informationen rund um Betreuungsrecht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Internet

September 2010 - Die nordrhein-westfälische Justiz hat mit der neuen Homepage www.betreuung.nrw.de ein weiteres Internet-Serviceangebot für die Bürgerinnen und Bürger freigeschaltet.

"Viele Menschen fragen sich, wie sie für wichtige Bereiche des täglichen Lebens Vorsorge treffen können. Mit www.betreuung.nrw.de möchten wir Hilfestellung geben und über das wichtige Themenfeld Betreuungsrecht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung verständlich informieren", erklärte Justizminister Thomas Kutschaty heute (Freitag, 10. September 2010) in Düsseldorf.

Die Homepage zeigt auf, weshalb Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung streng voneinander zu trennen sind. Sie erklärt, weshalb durch den Gebrauch einer Vorsorgevollmacht ein Betreuungsverfahren vermieden werden kann. Es wird ein Überblick über den Ablauf eines Betreuungsverfahrens gegeben und erläutert, was eine Patientenverfügung ist. Als weitergehender Service steht eine Vielzahl von Formularen zum Herunterladen zur Verfügung, unter anderem das Muster einer Vorsorgevollmacht. Auch die häufig nachgefragte Broschüre des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen zur Vorsorgevollmacht und zum Betreuungsrecht kann als PDF-Datei heruntergeladen werden.

"Ich hoffe, dass die neue Homepage dazu beiträgt, den Bürgerinnen und Bürgern unseres Landes Orientierung in für den juristischen Laien nicht immer einfachen Rechtsfragen zu geben," betonte der Justizminister. "Gerade in einem so wichtigen Bereich wie der rechtlichen Vertretung in Situationen, in denen man seine Angelegenheit nicht mehr selber regeln kann, ist es wichtig, dass man eingehend und zuverlässig informiert ist. Nur dann kann man wichtige Entscheidungen bereits jetzt verantwortungsvoll für die Zukunft treffen."

Deutscher Jugendgerichtstag: Justizminister Kutschaty für vernetztes Vorgehen gegen jugendliche Intensivtäter
Justizminister Thomas Kutschaty hat sich für eine verstärkte Kooperation von Justiz, Polizei und Jugendhilfe beim Vorgehen gegen jugendliche Intensivtäter ausgesprochen.

"Die Enquete-Kommission des Landtags, die sich mit der Erarbeitung von Vorschlägen für eine effektive Präventionspolitik in Nordrhein-Westfalen befasst hat, unterstreicht die besondere Bedeutung der Kooperation und Vernetzung aller Einrichtungen, die mit der Bearbeitung von Jugendsachen betraut sind", sagte der Minister heute (Dienstag, 14. September 2010) auf dem 28. Deutschen Jugendgerichtstag in Münster. "Sie empfiehlt den Ausbau ambulanter Hilfen der Kinder- und Jugendpsychiatrie und die Förderung der Alkohol- und Drogenprävention. Die Umsetzung der Empfehlungen der Enquete-Kommission stellt eine der großen Herausforderungen dar, denen sich die Justizpolitik Nordrhein-Westfalens in den kommenden Jahren zu stellen hat."
Der Justizminister kündigte die Einrichtung von "Häusern des Jugendrechts für Intensivtäter" in weiteren Großstädten des Landes an. Ein entsprechendes Modellprojekt in Köln habe äußerst positive Erfahrungen erbracht. Dort arbeiten spezialisierte Staatsanwälte, Polizeibeamte und Mitarbeiter der Jugendhilfe unter einem Dach zusammen. "Diese Vernetzung und das Prinzip der kurzen Wege ermöglichen, Intensivtäter frühzeitig als solche zu erkennen, ihnen erforderliche Hilfen anzubieten, aber auch - wo nötig - ihnen rasch, energisch und effektiv ihre Grenzen aufzuzeigen", betonte Minister Kutschaty.
Er verwies darauf, dass nur etwa fünf Prozent der jungen Straftäter für rund 50 Prozent aller Delikte der jeweiligen Altersgruppe verantwortlich sind. Landesweit bemühten sich bereits jetzt Justiz, Polizei und Jugendbehörden in gemeinsamen Anstrengungen daher insbesondere um diese Tätergruppe. Die Zusammenarbeit gelte es zu verstärken.
Zur Verbesserung der Resozialisierungschancen für straffällige Jugendliche und Heranwachsende sprach sich der Justizminister weiter für einen Ausbau des Jugendstrafvollzugs in freien Formen - also in Einrichtungen der Jugendhilfe statt in Jugendstrafvollzugsanstalten - aus. Kutschaty: "Harte und immer härtere Strafen reichen als Reaktion auf die kriminellen Taten junger Menschen nicht aus. Wir müssen sie durch geeignete erzieherische Maßnahmen zu einem geordneten und von Straftaten freien Leben befähigen."

Oberlandesgericht Düsseldorf: Unterhaltsrecht: Neue Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle
Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben die für den Oberlandesgerichtsbezirk geltenden Leitlinien zur „Düsseldorfer Tabelle“ angepasst.

Die Leitlinien zur „Düsseldorfer Tabelle“ sind zwischen den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Düsseldorf abgestimmt und sollen eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf gewährleisten. Die Leitlinien ergänzen und konkretisieren für den Oberlandesgerichtsbezirk die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“. Die „Düsseldorfer Tabelle“ wird in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten in Deutschland und dem Deutschen Familiengerichtstag ebenfalls vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben.
Die Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle legen etwa fest, wie der Unterhaltsbedarf zu berechnen, inwieweit Einkommen und Einnahmen unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, wie Zuwendungen Dritter zu bewerten oder welche Kosten bei der Unterhaltsberechnung abziehbar sind. Die ab 1.9.2010 geltenden „Düsseldorfer Leitlinien“ können auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abgerufen werden.

Landgericht Bonn: Sitzungspolizeiliche Verfügung im Verfahren in sog. "Spitzel-Affäre" bei der Deutschen Telekom AG
Im Verfahren um die sog. "Spitzel-Affäre" bei der Deutschen Telekom AG hat der Vorsitzende der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn gemäß § 176 GVG folgende sitzungspolizeiliche Verfügung erlassen:
"Für den ersten Verhandlungstag am 03.09.2010 werden folgende Anordnungen getroffen:
1. Die Hauptverhandlung findet im Saal 0.11 statt. Dieser Saal umfasst 114 Zuhörerplätze. Davon werden für die Medienvertreter 36 Plätze reserviert. Die Plätze für Medienvertreter werden am Sitzungstag im Sitzungs-aal nach dem Prioritätsprinzip vergeben. Auf Verlangen haben sich die Medienvertreter durch Vorlage gültiger Presseausweise mit Lichtbild auszuweisen.

2. Gemäß § 176 GVG wird zugelassen, dass am ersten Verhandlungstag eine halbe Stunde vor Sitzungsbeginn Film- und Bildaufnahmen im Sitzungssaal stattfinden. Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt. Sie umfasst das Filmen und Fotografieren des Einzuges der Kammer. Die Gesichter der Angeklagten sind unkenntlich zu machen.

Die Anfertigung von Film- und Bildaufnahmen ist nach dem Einzug der Kammer auf meine Anordnung hin unverzüglich einzustellen.

3. Interviews mit Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal und im unmittelbar angrenzenden Bereich vor dem Sitzungssaal (durch Glas abgetrennter Sicherheitsbereich und dessen Zugang) sind untersagt.

4. Die Mitnahme von Laptops in den Sitzungssaal ist für Zuschauer und Pressevertreter verboten. Mobiltelefone sind abzuschalten; eine Stummschaltung genügt nicht. Während der Sitzung sind Film- und Fotokameras und jedwede Tonaufnahmegeräte im Sitzungssaal nicht erlaubt."

Der Präsident des Landgerichts Bonn hat in Ausübung seines Hausrechtes für das Haus im Übrigen folgende Regelung getroffen: Ton-, Foto- und Filmaufnahmen sind zulässig vorbehaltlich der Rechte Dritter und des störungsfreien Ablaufs des Geschäftsbetriebes.

Der erste Verhandlungstermin ist bestimmt für Freitag, 03. September 2010, 09.00 Uhr (Saal S. 0.11). Fortsetzungstermine sind vorgesehen für den 10., 14. und 15. September sowie den 01., 05., 06., 08., 19., 22., 26. und 29. Oktober (jeweils 09.00 Uhr). Nach bisheriger Verhandlungsplanung sollen die ersten Zeugen ab dem 14. September vernommen werden. Der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Deutschen Telekom AG sowie der ehemalige Vorsitzende des Aufsichtsrates sind bislang für den 06. Oktober als Zeugenladen.
 

"Höllenengel" wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt

30. August 2010 - Die 5. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg hat als Schwurgericht heute am 18. Verhandlungstag ein Mitglied des Motorradclubs „Hells Angels“ wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt.
Der Verurteilte war wegen heimtückischen Mordes und zweifach versuchten Totschlags angeklagt. Die Staatsanwaltschaft Duisburg hatte ihm zur Last gelegt, aus seinem Auto heraus mindestens einmal auf das Opfer, ein Mitglied des Motorradclubs „Bandidos“ geschossen zu haben, das zu diesem Zeitpunkt mit keinem Angriff gerechnet haben soll. Weiterhin ging sie davon aus, dass der Angeklagte ohne weitere Folgen mindestens zwei Schüsse in die Richtung von zwei Frauen abgegeben und deren Tod billigend in Kauf genommen haben soll.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte sein Opfer erschossen hat, ohne durch Notwehr gerechtfertigt gewesen zu sein. Das Mordmerkmal der Heimtücke konnte die Kammer dabei ebenso wenig feststellen wie einen Vorsatz, außer dem Opfer weitere Menschen töten zu wollen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann innerhalb einer Woche mit der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.