Agentur für Arbeit Duisburg   -  Archiv Oktober 2007

 

Beauftragte für Chancengleichheit  im BIZ

Duisburg, 31. Oktober 2007 -  Am 8. November 2007 informiert die Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt der Agentur für Arbeit Duisburg, Annette von Brauchitsch-Lavaulx über Chancen und Wege des Wiedereinstiegs in das Berufsleben. In der Zeit von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr gibt sie im Beurfsinformationszentrum (BIZ) der Arbeitsagentur, Wintgensstr. 29-33, 47058 Duisburg, Raum C Orientierungshilfen zu individuellen Wegen aus der Familienzeit zurück in den Arbeitsprozess. Sie zeigt dabei, wie die hohe Motivation der betroffenen Frauen und Männer und die in der Familienzeit erworbene Kompetenzen für die Bewerbungssituation genutzt werden können.

Bundespolizei berät im BIZ

Duisburg, 3. Oktober 2007 - Am 9. Oktober 2007 in der Zeit von 14.30 - 16.00 Uhr berät die Bundespolizei  in den Räumen des Berufsinformationszentrums (BIZ) der Agentur für Arbeit Duisburg an der Wintgensstraße über die Chancen einer Beschäftigung im mittleren und gehobenen Dienst der Bundespolizei. Die Einstellungsvoraussetzungen, der Ablauf des  Bewerbungs- und Einstellungsverfahrens, die Verdienstmöglichkeiten, Aufgaben und Tätigkeiten und welche Möglichkeiten Frauen bei der Bundespolizei haben sind Schwerpunktthemen von Einstellungsberaterin Britta Rentmeister. Die Teilnahme ist kostenlos und eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Zusätzliche Informationen erhalten sie unter der Telefonnummer (0203) 302 1648.

32.623 Duisburger waren im Oktober 2007 von Arbeitslosigkeit betroffen
7 Duisburger weniger arbeitslos gemeldet. Im Vergleich zum Vorjahresmonat

Duisburg, 30. Oktober 2007 - "32.623 Duisburger waren im Oktober 2007 von Arbeitslosigkeit betroffen. Die Zahl der arbeitslos gemeldeten Personen ist damit nochmals leicht zurückgegangen. Gegenüber dem September sind 7 Duisburger weniger arbeitslos gemeldet. Im Vergleich zum Vorjahresmonat sind es mit 4.832 oder 12,9 Prozent immer noch deutlich weniger. Der geringe Rückgang der Zahl der Arbeitslosen wirkt sich nicht auf die Arbeitslosenquote aus. Diese liegt unverändert bei 13,4 Prozent. Bei der Agentur für Arbeit waren im Oktober 4.966 Duisburger arbeitslos gemeldet, 55 weniger als im September. Bei der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Duisburg waren im Oktober 24.657 Arbeitslose gemeldet, 48 oder 0,2 Prozent mehr als im Vormonat. 1.732 Duisburgern ist im Oktober die Rückkehr in den Arbeitsmarkt gelungen, 123 oder 6,6 weniger als im September 2007. Die Jugendarbeitslosigkeit ist im Oktober weiter gesunken. 2.763 junge Duisburger unter 25 Jahren waren im Berichtsmonat arbeitslos. Der Zugang an Stellenangeboten verzeichnet mit 997 ungeförderten Arbeitsstellen im Oktober einen leichten Rückgang," beschreibt die Duisburger Agentur für Arbeit den lokalen Arbeitsmarkt im Monat Oktober 2007.
"Diesen Rückgang würde ich als Konsolidierung auf dem Status quo bezeichnen," meint Angela Schoofs, Leiterin der Agentur. "Wir hoffen, daß die sich verstetigende Konjunktur auch auf dem Arbeitsmarkt niederschlagen wird. Die Betriebe sind inzwischen auch wieder bereit, ältere Arbeitnehmer jenseits der 45 einzustellen."
"Der Bildungsgutschein (BGS) ist seit dem 1. Januar 2003 Bestandteil des deutschen Bildungssystems. Er dient dabei als Zusage der Bundesagentur für Arbeit über die Kostenübernahme einer Teilnahme an einer längeren Weiterbildung, gem. § 77 Abs. 3 SGB III und § 16 Abs. 1 SGB II.

Ab Ausstellungsdatum des Bildungsgutscheins hat dieser eine Gültigkeit von maximal 3 Monaten bis zum Beginn der Weiterbildung. Er kann entweder sehr frei formuliert sein, sodass der Adressat des Bildungsgutscheins selbst eine geeignete Bildungsmaßnahme suchen kann, oder aber die Maßnahmeträger werden vom Arbeitsvermittler vorgegeben.

Beim Bildungsgutschein handelt es sich um eine so genannte Kann-Leistung, d. h. der Arbeitsvermittler kann den Bildungsgutschein bei Notwendigkeit einer Weiterbildung zur nachhaltigen Eingliederung des Arbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt vergeben, muss dies aber nicht. Grundsätzlich wird die Ausgabe eines BGS aufgrund massiver Kosteneinsparungen durch die BA zunehmend restriktiv gehandhabt, so dass die wenigsten Arbeitslosen einen BGS erhalten. Alternativ können kürzere Bildungsmaßnahmen bis zu 12 Wochen Dauer als Trainingsmaßnahmen gefördert werden.

Wer an einer Bildungsmaßnahme mittels BGS teilnimmt, behält seine Ansprüche auf Arbeitslosengeld. Während der Weiterbildungsmaßnahme kann ein Empfänger von Arbeitslosengeld I nicht auf Arbeitslosengeld II gestuft werden. Wenn zu Beginn der Maßnahme Anspruch auf 30 Tage ALG I oder weniger besteht, bleibt dieser Anspruch während der Maßnahme eingefroren. Wenn zu Beginn der Maßnahme mehr als als 30 Tage Anspruch auf ALG I besteht, wird pro zwei Tage der Maßnahme der Anspruch um einen Tag vermindert, höchstens jedoch auf 30 Tage reduziert. Wer einen Bildungsgutschein hat, bei dem werden die Kosten für den Lehrgang, für erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungsstücke und für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen, sowie Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung, übernommen. Falls der Teilnehmer außerhalb seines Wohnortes übernachten muss, können die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte erstattet werden. Muss der Teilnehmer auswärts übernachten, bekommt er die Kosten für die An- und Abreise sowie die Kosten für eine Fahrt zur Familie oder für den Besuch des Partners oder Kindes einmal pro Monat erstattet. Hierbei handelt es sich um eine Entfernungspauschale die 0,36 ? pro Kilometer für die ersten 10 Km und für jeden weiteren Kilometer von 0,40 ? beträgt," beschreibt das Internet den Bildungsgutschein der Arbeitsverwaltung.

"70 Prozent der Arbeitslosen, die einen Bildungsbedarf aufweisen, werden auch gefördert," betont Schoofs. "Die Firmen handeln rational und bedarfsgerecht. Sie brauchen Fachleute. Logistik, Metall, Elektro, Verkehrsgewerbe - in diesen Branchen werden Fachkräfte gebraucht. Wir fördern passgenaue Bildung auf den Arbeitsplatz. Schließlich ist lebenslanges Lernen gefordert. Die Anforderungen ändern sich schnell."
Doch Vorsicht. Der Bildungsgutschein ist nicht mit dem Vermittlungsgutschein zu verwechseln. "Ein Vermittlungsgutschein ist ein Dokument, in dem sich die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, an einen privaten Arbeitsvermittler einen bestimmten Betrag zu zahlen, wenn dieser den Inhaber des Vermittlungsgutscheins in eine mindestens 15 Wochenstunden umfassende versicherungspflichtige Tätigkeit vermittelt.

Ein zentrales Ziel bei der Einführung des Vermittlungsgutscheins war die Stärkung des Wettbewerbs in der Arbeitsvermittlung.

Anspruchsgrundlage
Nach § 421g SGB III haben in Deutschland Arbeitnehmer mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, die nach sechs Wochen noch nicht vermittelt sind oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bzw. einer Strukturanpassungsmaßnahme beschäftigt sind, Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Er gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten. Es muss eine Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten vereinbart werden. Der Arbeitssuchende darf bei dem betreffenden Arbeitgeber während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung längstens drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Der Vermittler darf nicht bereits von der Bundesagentur mit der Vermittlung beauftragt worden sein. Der Arbeitssuchende muss einen schriftlichen Vermittlungsvertrag mit dem Vermittler geschlossen haben. Der Vermittler muss die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angemeldet haben und einen Anspruch auf Vermittlungsvergütung haben.

Höhe der Vermittlungsprämie
Bis Ende 2004 betrug die Vermittlungsprämie je nach Dauer der Arbeitslosigkeit zwischen 1 500 Euro und 2 500 Euro, seit Anfang 2005 beträgt sie einheitlich 2 000 Euro. Auf diese Prämie muss der private Arbeitsvermittler jedoch die volle Umsatzsteuer abführen. Somit erhält der Arbeitsvermittler für Vermittlungen mit mindestens 6-monatiger Dauer maximal 1680,67 Euro.

Für die von der Agentur für Arbeit ausgestellten Gutscheine gilt: Die erste Rate i.H. von 1.000 EUR wird nach sechswöchiger Beschäftigung bezahlt; die zweite Rate nach sechsmonatiger Beschäftigung.
In der Regel verfahren die ARGEn nach dem gleichen Prinzip. Anders die sogenannten Optionskommunen. Die fühlen sich oft nicht an das Gutscheinmodell gebunden und haben daher teilweise eigene Vergütungsvereinbarungen für die Vermittlung ihrer ALG2-Empfänger kreiert. Da variieren sowohl der Zahlungsturnus als auch die Provisionshöhe.

Für die Auszahlung muss der Vermittler eine Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers nach den jeweiligen Fristen vorlegen. Eine Bestätigung des Arbeitnehmers ist nicht notwendig.

Mehrfachbeauftragung
Der Gutscheininhaber darf nicht dazu verpflichtet werden, das Original seines Vermittlungsgutscheines einem Vermittler auszuhändigen, ohne weitere Vermittler einschalten zu können. Der Vermittler hat erst dann Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn durch seine Tätigkeit ein Arbeitsvertrag zustande kommt. Er darf keine Vorschüsse auf die Vergütung verlangen oder entgegennehmen. Der Gesetzgeber überlässt es dem Arbeitslosen also ausdrücklich, mehrere private Arbeitsvermittler einschalten und jedem Vermittler nur eine Kopie des Vermittlungsgutscheins auszuhändigen. Das Original des Gutscheins wird nur demjenigen Vermittler ausgehändigt, der zuerst erfolgreich eine Beschäftigung vermittelt hat. Unerfahrene Arbeitslose folgen entsprechenden Aufforderungen der Vermittler jedoch oft aus Unkenntnis.

Laufzeit des Modells
Der Vermittlungsgutschein war zunächst bis zum 31. Dezember 2004 begrenzt. Niedrige Vermittlungszahlen aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation ließen keine Aussage über den Erfolg der Maßnahme zu. So wurde der Versuch zunächst bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Danach sollte erneut überprüft werden, ob er die gewünschten Ergebnisse gebracht hat und die Kosten in einem sinnvollen Verhältnis zu den Erfolgen stehen. Im Jahr 2005 vermittelten Private Arbeitsvermittler über 56.000 Arbeitssuchende in ein Arbeitsverhältnis, die oft häufiger die Probezeit überstehen als von der Bundesanstalt vorgeschlagenen Bewerber. Derzeit tendieren einige Mitarbeiter verschiedener ARGEn dazu, unter Hinweis auf den angespannten Haushalt, ihren ALG2-Klienten den Gutschein ('Ermessensentscheidung' = Kann-Bestimmung bei ALG2) zu verweigern.

Am 15. September 2006 gaben die arbeitsmarktpolitischen Sprecher der Großen Koalition, Brauksiepe und Brandner, bekannt, dass das Gutscheinmodell vorerst bis 31. Dezember 2007 verlängert wird.
Ende August 2007 verlautbaren die arbeitsmarktpolitischen Sprecher der Großen Koalition, Brauksiepe und Brandner, dass der Vermittlungsgutschein in leicht modifizierter Form bis Ende 2010 gelten soll.
Zukünftig soll der Vermittlungsgutschein erst nach 2 monatiger Arbeitslosigkeit (ALG I)von der Bundesagentur für Arbeit ausgehändigt werden. Für Langzeitarbeitslose und schwerbehinderte Menschen soll im Gegenzug die Vermittlungsprämie - als KANN Entscheidung der ARGE - auf 1500,- Euro erhöht werden.

Verlängerung der Laufzeit des Modells bis 2010
Die Laufzeit des Instruments Vermittlungsgutschein wurde nunmehr für 3 Jahre (bis 2010) verlängert. Der Anspruchsvorbehalt auf ALG 1-Bezieher bleibt bestehen. D. h. ALG 2-Bezieher haben hierauf keinen konkreten Anspruch, die Ausstellung liegt im Ermessen der ARGE bzw. Optionskommune. Die Wartezeit wurde auf 2 Monate (von vorher 6 Wochen) ab dem Beginn der Arbeitslosigkeit erhöht. Die Höhe der zweiten Tranche (1. Tranche 1.000 Euro) kann vom Aussteller nun flexibel (entweder 1.000 oder 1.500 Euro) gestaltet werden.

Entgegen allen Versprechungen der Bundesregierung im Frühjahr des Jahres 2007 eine endgültige Entscheidung über den Fortbestand des Vermittlungsgutscheins über das Jahresende 2007 hinaus ergab eine kleine Anfrage bei der Bundesregierung folgende Antwort:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/4886 16. Wahlperiode 29. 03. 2007

Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 27. März 2007 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping,Klaus Ernst, Karin Binder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/4682 Vermittlungsgutscheine für Erwerbslose, die keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen

Menschen, die zwar erwerbslos sind, aber aus verschiedenen Gründen nicht arbeitslos gemeldet sind, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch haben und keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beantragen, bewerben sich auf eigene Faust und versuchen dabei auch private Vermittler zu nutzen. Die Betreffenden wollen nach eigener Aussage der stigmatisierenden Beantragungs- und Leistungsgewährungspraxis aus dem Wege gehen. Um einen Vermittlungsgutschein zu erhalten, müssten sie aber erst sechs Wochen lang als erwerbslos gemeldet sein und bei vorliegender Bedürftigkeit Leistungen beziehen. Vorgeschlagen wird von den Betreffenden, auch ohne einen Leistungsbezug und ab dem ersten Tag der Erwerbslosigkeit die Möglichkeit zu haben, einen Vermittlungsgutschein zu erhalten und somit schnell eine Arbeit aufnehmen zu können. 1. Wie bewertet die Bundesregierung diesen Vorschlag? 2. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung bezüglich der Umsetzung dieses Vorschlages? 3. Gedenkt die Bundesregierung prinzipiell die Regelung zum Bezug von Vermittlungsgutscheinen auch über das Jahr 2007 hinaus zu verlängern?

Antwort auf die Fragen Nr. 1, 2 und 3: Der Vermittlungsgutschein nach § 421g des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist ein bis zum 31. Dezember 2007 befristetes arbeitsmarktpolitisches Instrument. Er bietet arbeitslosen Arbeitnehmern die Möglichkeit, im Rahmen der Eigenbemühungen um einen Arbeitsplatz auf Kosten der Agentur für Arbeit auch private Arbeitsvermittler mit der Vermittlung zu beauftragen. Den Vermittlungsgutschein erhalten Arbeitslose, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und innerhalb der letzten drei Monate mindestens sechs Wochen arbeitslos sind. Die Beschränkung des Zugangs zum Vermittlungsgutschein auf Arbeitnehmer mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld und Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungs bzw. Strukturanpassungsmaßnahmen stellt sicher, dass den Mehrausgaben für den Vermittlungsgutschein auch Einsparungen bei den Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit gegenüberstehen. Im Hinblick auf die nur begrenzt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel muss der Gesetzgeber darauf bedacht sein, keine unkalkulierbaren Ausgaben entstehen zu lassen, die den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit überfordern und damit letztlich nicht mehr finanzierbar sein würden. Im Rahmen der Evaluation der Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschläge der Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde festgestellt, dass die neuen vermittlungsnahen Dienstleistungen, zu denen auch der Vermittlungsgutschein zählt, dem arbeitsmarktpolitischen Instrumentarium innovative Elemente hinzufügen. Die Empfehlungen aus der Evaluation werden in die Überlegungen zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, die im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 vereinbart wurde, einfließen. In diesem Zusammenhang wird auch über die Zukunft des Vermittlungsgutscheins entschieden.

Am 22.06.07 fand in Berlin ein Fachgespräch zur Weiterentwicklung des VGS statt. Hierzu hatten Herr Brandner (SPD) und Dr.Brauksiepe (CDU/CSU), beide MdB, eingeladen. Am Gespräch haben neben diesen Herren auch die jeweiligen Referenten, Herr Stefan Müller (CDU/CSU Obmann im Ausschuss AuS), Herr Dr. Schütt (BA) , Frau Peiniger (BPV), Herr Lüngen (BVVA e.V.) und Rainer Wenzel (BVVA e.V.) teilgenommen. Im Ergebnis ist zu berichten , dass beide MdB sich zur Weiterführung des VGS positiv geäußert haben, so dass wir davon ausgehen können, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der VGS weitergeführt wird, als relativ hoch einzuschätzen ist. Lediglich was die weitere Ausgestaltung des VGS betrifft, gibt es unterschiedliche Vorstellungen in Politik, Verwaltung und Verbänden.

Wünschenswert wären u.a. folgende Ausgestaltungsänderungen:
1. Dauerhafte Einführung des Vermittlungsgutscheins - ohne jährliche Befristung -
2. Wegfall der 6- wöchigen Sperrfrist durch die Bundesagentur für Arbeit. Arbeitssuchende
sollten schon vor Eintritt der Arbeitslosigeit einen Vermittlungsgutschein erhalten können.
3. Rechtsanspruch auf den Vermittlungsguschein für SGB II Empfänger (Hartz IV)
4. Einrichtung einer zentralen Abrechnungsstelle bei der Bundesagentur für Arbeit

Inanspruchnahme
Die Zahl der ausgegebenen Vermittlungsgutscheine ist im Zeitverlauf angestiegen. Im Jahr 2004 wurden 714 000 Gutscheine ausgegeben (man bedenke, dass ein Arbeitssuchender bis zu 4 Gutscheine im Jahr erhalten kann. Dies verfälscht die Anzahl der ausgegebenen 714 000 Gutscheine erheblich!), davon wurden 54 000 eingelöst (2005: ca. 56 000) Zwischen 90 Prozent und 95 Prozent der bis Ende 2004 eingelösten Vermittlungsgutscheine bezogen sich auf unbefristete Beschäftigungsverhältnisse im Inland der Bundesrepublik Deutschland.

Seit neuestem, (Februar 2007)darf auf der Grundlage eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes auch in das EU-Ausland vermittelt werden. Der Vermittlungsgutschein ist von der Bundesagentur für Arbeit also auch bei einer Auslandsvermittlung auszuzahlen.

Missbrauch
Der Bundesrechnungshof (BRH) hatte im Jahr 2003 das Vermittlungsgutscheinverfahren geprüft. Seinerzeit wurden in knapp einem Drittel der Fälle Anhaltspunkte oder Nachweise für Missbrauch oder Mitnahmeeffekte gefunden. In der Zwischenzeit hat der Gesetzgeber die gesetzlichen Grundlagen für den Vermittlungsgutschein verändert, um Missbrauch und Mitnahmeeffekte zu verhindern. Vor allem hat er die Auszahlung der ersten Rate für eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung verschoben. Vor der Änderung wurde die erste Rate für den privaten Vermittler bereits nach Zustandekommen eines Arbeitsvertrages ausgezahlt. Seit dem 1. Januar 2005 wird diese erste Rate in Höhe von 1000,- Euro erst gezahlt, wenn das vermittelte Arbeitsverhältnis sechs Wochen Bestand hatte.

Der BRH hat in diesem Jahr eine so genannte Kontrollprüfung durchgeführt. Dabei hat er festgestellt, dass die gesetzlichen Neuregelungen erfolgreich waren. Anhaltspunkte oder Nachweise für einen Missbrauch von Vermittlungsgutscheinen lagen im Jahr 2005 nur noch in sieben Prozent der Fälle vor. Nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist die Missbrauchsquote noch geringer, weil der Bundesrechnungshof zum Teil auch Mitnahmefälle als Missbrauchsfälle gezählt hat. Im Jahr 2006 ist nach Einschätzung der BA ein weiterer Rückgang des Missbrauchs zu erwarten.

Eigene Vermittlungsbemühungen der BA
Unabhängig von den Aktivitäten privater Vermittler betreibt die Bundesagentur weiterhin Vermittlungsbemühungen. Da es aber keine gesetzlichen Zwang gibt der Bundesagentur für Arbeit offene Stellen zu melden bleiben eigene Bemühungen unerlässlich und kann die Einschaltung privater Arbeitsvermittler von Vorteil sein.

Studie WZB
"In den seit 2003 neu aufgebauten Kundenzentren hat sich der Service für Arbeitslose und Arbeitgeber deutlich verbessert. Zu wenig wird jedoch für Arbeitssuchende mit den größten Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt (Betreuungskunden) getan. Die neuen Instrumente der Arbeitsvermittlung unter Einschaltung Dritter haben sich bis auf den Vermittlungsgutschein in der Praxis nicht bewährt. Nur beim Vermittlungsgutschein gelang es privaten Anbietern besser als den Arbeitsagenturen, Arbeitssuchende in Jobs zu bringen. Die Teilnehmer der anderen Instrumente - Beauftragung privater Dienstleister mit der Vermittlung, Personal-Service-Agenturen (PSA), Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen - hatten sogar eine geringere Wahrscheinlichkeit, in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert zu werden als andere Arbeitslose. Zu diesen Ergebnissen kommt die Studie ?Neuausrichtung der Vermittlungsprozesse, die das Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB) und das Institut für angewandte Sozialwissenschaft (infas) vorgelegt haben. Die Studie empfiehlt die Abschaffung der PSA und schlägt für die anderen Instrumente Nachbesserungen vor." (PM)," erfahre ich im Internet bei Wikipedia.

"1-Euro-Job
Ein-Euro-Jobs sind ?Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II. Diese Arbeitsgelegenheiten sind eine Einrichtung der früheren Sozialhilfe (ehemals § 19 BSHG: ?gemeinnützige zusätzliche Arbeit), wurden aber nie im heutigen (seit Einführung des SGB II üblichen) Umfang von den Sozialämtern angeboten und waren daher in der Öffentlichkeit kaum bekannt.

Bei einem Ein-Euro-Job entsteht kein reguläres Arbeitsverhältnis, auch dann nicht, wenn die Heranziehung zu den Arbeiten rechtswidrig war. Daher gibt es weder einen Arbeitsvertrag noch tarifliche Entlohnung, keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Urlaub, kein Streikrecht und keinen Kündigungsschutz. Es wird kein Arbeitsentgelt oder Lohn, sondern zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine ?Mehraufwandsentschädigung gezahlt, weil die dem Alg-II-Empfänger durch Ausübung einer Arbeitsgelegenheit zusätzlich entstehenden Aufwendungen in der Regelleistung nicht berücksichtigt sind. Die Höhe dieser ?Mehraufwandsentschädigung (MAE) wird unter Rückgriff auf die langjährige Verwaltungspraxis zu § 19 BSHG (frühere Sozialhilfe) mit ungefähr 1,- Euro pro Stunde beziffert. Ein-Euro-Jobs werden auch als ?MAE-Stellen und die entsprechenden Maßnahme-Teilnehmer als ?MAE-Kräfte bezeichnet.
?MAE-Kräfte gelten nicht als arbeitslos und werden somit, obwohl sie bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind, zahlenmäßig nicht in der Arbeitslosenstatistik ausgewiesen. Ferner werden die ?MAE-Stellen (1-Euro-Jobs) wie ganz normale Arbeitsverhältnisse in die Berechnung des Rentenwertes mit einbezogen.

Rahmenbedingungen und Umfang
Zielgruppe der Arbeitsgelegenheiten sind Langzeitarbeitslose, die ALG II beziehen und keine Arbeit finden können (§ 16 Abs. 3 SGB II). Üblicherweise handelt es sich um Teilzeitarbeit von 20 bis maximal 30 Stunden pro Woche für eine Dauer von sechs bis neun Monaten.

Der Ein-Euro-Job wird dem Arbeitslosen aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung zwischen ihm und dem Leistungsträger zugewiesen. Dabei soll es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handeln. Weigert sich der Arbeitslose jedoch ohne wichtigen Grund, die ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, kann seine Hilfe gekürzt werden, sofern die Verhandlungsphase beendet ist. Unterschreibt der Arbeitslose die ihm vom Fallmanager vorgelegte Eingliederungsvereinbarung hingegen mit dem Zusatz ?unter Vorbehalt, dann gilt die Eingliederungsvereinbarung als nicht zustande gekommen (?offener Dissens gem. § 154 BGB). Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, erfolgt die Zuweisung i. d. R. durch Verwaltungsakt.

Für Bezieher von ALG II besteht kein Rechtsanspruch auf einen Ein-Euro-Job, sofern die Zuweisung nicht in der Eingliederungsvereinbarung zugesichert wurde. Er kann die Teilnahme beantragen, jedoch entscheidet der persönliche Ansprechpartner in pflichtgemäßem Ermessen über die Notwendigkeit der Förderung. Eine Arbeitsaufnahme auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist in jedem Fall (auch während der Teilnahme an einem Ein-Euro-Job) vorrangig

Wer einen ihm zugewiesenen Ein-Euro-Job ohne ?wichtigen Grund nicht aufnimmt oder fortführt, dem wird das ALG II gemäß § 31 SGB II für drei Monate um 30 Prozent gekürzt, im ersten Wiederholungsfall wird um 60 Prozent, im zweiten Wiederholungsfall um 100 Prozent gekürzt; jungen Arbeitslosen unter 25 Jahren wird die Regelleistung schon beim ersten Mal zu 100 Prozent entzogen. Auf Antrag werden nur noch Sachleistungen (Lebensmittelgutscheine) gewährt. Unterkunftskosten sollen direkt an den Vermieter (beziehungsweise Empfangsberechtigten) gezahlt werden. Vor Eintritt dieser Sanktionen muss eine Belehrung erfolgen, die im Regelfall mit der Zuweisung der Arbeitsgelegenheit unterbreitet wird.

Als zumutbare Arbeit gilt grundsätzlich jede legale, nicht sittenwidrige Arbeit. Der Grundsicherungsträger führt Arbeitsgelegenheiten in der Regel nicht selbst durch, sondern er beauftragt damit Dritte, wie kommunale Beschäftigungsgesellschaften, gemeinnützige Organisationen oder private Bildungsträger.

Es kommen alle zusätzlichen Arbeiten in Frage, die der örtlichen Wirtschaft keine Konkurrenz machen. Möglich sind beispielsweise einfache Helferarbeiten im Kindergarten, im Garten- und Landschaftsbau, bei der Stadtinformation oder Stadtreinigung, in der Altenpflege und Krankenpflege oder als Einkaufshelfer für Ältere.

Einem Prüfbericht des Bundesrechnungshofes zufolge wurde im Jahr 2005 rund 604 000 Alg-II-Empfängern eine Arbeitsgelegenheit in der Mehraufwandentschädigungsvariante (1-Euro-Job) zugewiesen. Die vorgesehene Teilnahmedauer betrug im Durchschnitt 5,7 Monate. Dafür wendete der Bund rd. 1,1 Mrd. Euro auf. Bei fast einem Viertel der geprüften Maßnahmen lagen die Förderungsvoraussetzungen nicht vor, weil die zu erledigenden Tätigkeiten nicht im öffentlichen Interesse, nicht zusätzlich oder nicht wettbewerbsneutral waren. Bei weiteren knapp 50 % der geprüften Fälle hatten die Grundsicherungsstellen keine verlässlichen Kenntnisse über die Maßnahmeninhalte, so dass auch hier Zweifel an der Förderungsfähigkeit bestanden.

Im Mai 2006 waren 290.000 (Vorjahr 179.000) Hilfsbedürftige in Arbeitsgelegenheiten beschäftigt. Fast die Hälfte dieser Jobs wird in den neuen Bundesländern angeboten; dort ist die Langzeitarbeitslosigkeit besonders hoch.

Zielsetzungen
* Einerseits sollen Arbeiten erledigt werden, die ohne diese billigen Arbeitskräfte nicht zu leisten wären.
* Zum anderen sollen die Arbeitsgelegenheiten dazu dienen, Langzeitarbeitslose wieder an den Rhythmus eines festen Arbeitstages zu gewöhnen und so deren Einstellung für Arbeitgeber attraktiver zu machen.
* Drittens werden sozialpolitische Motive verfolgt: Die Jobs müssen im öffentlichen Interesse liegen und zusätzlich angeboten werden (Zitat aus § 19 BSHG: ?zusätzlich ist nur die Arbeit, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Jedoch kann von dem Zusätzlichkeitserfordernis unter Umständen abgesehen werden). Durch die Zusätzlichkeit sollen Verdrängungseffekte weitgehend vermieden werden.

Kritik und negative Auswirkungen
Wertungskonsistenz mit dem Strafrecht?
Problematisch im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Wertungskonsistenz mit dem Strafrecht ist der Umstand, dass gemeinnützige Arbeit im Erwachsenenstrafrecht als vorrangige Ersatzstrafe vorgesehen ist. Ferner ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 441/90, Urteil vom 1. Juli 1998) sogar im Strafvollzug zu beachten, dass die einem Strafgefangenen zugewiesene Pflichtarbeit nur dann ein verfassungskonformes Resozialisierungsmittel ist,

wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Diese Anerkennung muss nicht notwendig finanzieller Art sein. Sie muss aber geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen. Ein gesetzliches Konzept der Resozialisierung durch Pflichtarbeit, die nur oder hauptsächlich finanziell entgolten wird, kann zur verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung nur beitragen, wenn dem Gefangenen durch die Höhe des ihm zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewusst gemacht werden kann, dass Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist.

Verschlechterung des regulären Stellenangebots
Die Vermeidung von Verdrängungseffekten ist anscheinend zumindest in einigen Branchen in großem Umfang gescheitert - im Gegenteil: Die Bundesagentur für Arbeit verzeichnete beispielsweise einen Rückgang von Stellenangeboten im Pflegebereich, der auch von einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) bestätigt wird. Ein-Euro-Jobs verdrängen in großem Umfang reguläre Arbeitsplätze qualifizierter Beschäftigter. In vier Prozent der Einrichtungen, die so genannte Ein-Euro-Jobs anbieten, waren laut der Studie Personaleinsparungen bei der regulären Beschäftigung die Folge. Dieser Effekt betrifft u.a. Pflegeberufe und Kindertagesstätten. Es wurde faktisch ein Niedriglohnsektor in verschiedenen Bereichen eingeführt, da es sich in der Regel nicht um zusätzliche oder ergänzende Aufgabenfelder handelt. Somit führen die Ein-Euro-Jobs zu einer Beschleunigung des Stellenabbaus.

Handwerkspräsident Otto Kentzler hat die starke Zunahme der Ein-Euro-Jobs in Deutschland heftig kritisiert. ?Bei den Ein-Euro-Jobs brechen alle Dämme. Ihre Zahl sei 2005 auf weit über 200.000 gestiegen, die Bundesregierung peile sogar 600.000 an, so Kentzler. Die Kommunen setzten die Arbeitslosen oft dort ein, wo sie bis vor kurzem noch Handwerksfirmen beauftragt hätten. Somit verdrängten die Ein-Euro-Jobber die regulär Beschäftigten, die dann auch in der Arbeitslosigkeit landeten.

Künstlicher Billiglohnsektor
Durch Ein-Euro-Jobs werden ferner die Beschäftigungs- und Entlohnungsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angegriffen. Darunter leidet die Qualität in den Einrichtungen. Die verbleibenden Mitarbeiter haben zunehmend Angst um ihren Arbeitsplatz. Indem sie Mehrarbeit leisten, verhindern sie Neueinstellungen und schädigen ihre familiären und sozialen Beziehungen. Sie verzichten auf Genesungszeit bei Krankheit, schädigen so ihre Gesundheit und belasten langfristig das Gesundheitssystem. Gesamtgesellschaftlich wird dadurch eine angstgetriebene Hoffnungslosigkeit erzeugt, die sich schädigend auf die Wirtschaft auswirkt (Energie, Kreativität, Leistungsbereitschaft, Kaufkraft) und das Sozialgefüge stört (Trennung von Bevölkerungsschichten).

Öffentliche und private Arbeitgeber könnten sich weiter aus ihrer Verantwortung zur Schaffung von regulären Arbeitsplätzen zurückziehen. Dies wird unter anderem dadurch erreicht, dass eine bewusst erzeugte Unterfinanzierung der öffentlichen Haushalte forciert wird: mit Hinweis auf die leeren Kassen wird eine gesamtgesellschaftliche Akzeptanz gefördert, notwendige Arbeiten durch Ein-Euro-Jobber erledigen zu lassen.

Ein-Euro-Jobs tragen zum ?Schönen der Arbeitslosenstatistik bei, da Ein-Euro-Jobber gemäß § 16 II SGB III statistisch nicht als arbeitslos gelten.

Kritisch ist auch, dass die den Ein-Euro-Jobs zugrunde liegende rechtliche Regelung des § 16 (III) SGB II kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts bedeutet und insofern verfassungsrechtlich bedenklich ist, als ?damit viele hunderttausend Menschen in einen Zustand der Rechtlosigkeit oder Rechtsunklarheit versetzt werden (Zitat aus Prof. Dr. Günther Stahlmann, Ein-Euro-Jobs aus rechtlicher Sicht).

Prekarisierung
Kritisiert wird auch, dass Menschen durch die Regelungen der Ein-Euro-Jobs in Verbindung mit den verschärften Bedingungen des Arbeitslosengeldes II mit staatlicher Hilfe in prekäre Arbeitsverhältnisse gezwungen werden. Dabei werden bisweilen Parallelen zum Reichsarbeitsdienst im Nationalsozialismus gezogen.

Positive Seiten des ?Ein-Euro-Jobs

* Ein-Euro-Jobs können die Chancen von Arbeitssuchenden auf eine spätere Einstellung in einen Betrieb oder in einer Einrichtung verbessern, sofern dort nicht dauerhaft auf finanziellen Mehraufwand verzichtet wird, weil die Möglichkeit besteht, die Arbeit von Ein-Euro-Jobbern erledigen zu lassen.
* Viele ALG-II-Bezieher fühlen sich nicht gebraucht und wertlos. Durch diese Maßnahmen wird es - so die Theorie - den Menschen erleichtert, sich wieder in die Gesellschaft einzubringen und einem geregelten Tagesablauf nachzugehen. Inwieweit es dem Selbstbewusstsein förderlich sein kann, für Arbeit faktisch so gut wie nicht entlohnt zu werden, sei dahingestellt.

Verschiedenes
Es durften bis zu 210 Euro im Monat hinzuverdient werden - diese Mehraufwandsentschädigung wurde nun gekürzt auf bis zu 150 oder 180 Euro im Monat, je nach Träger. Die vorangegangenen Verträge unterliegen dem Bestandsschutz. Wer vor dem 1. Juli 2006 bereits einen Kooperationsvertrag mit einem Träger unterschrieben hatte, darf weiterhin bis zu 210 Euro hinzuverdienen. Der Lebensstandard erhöht sich um 200 Euro. (In diesem Betrag sind von den Beschäftigungsträgern angerechnete Fahrtkosten und ähnliche Mehraufwände enthalten.)

Rechtsschutz
Die Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs kann aus verschiedenen Gründen rechtswidrig sein, etwa weil die Arbeit unzumutbar, nicht im öffentlichen Interesse oder nicht zusätzlich ist. Erfolgt die Zuweisung durch einen einseitigen Verwaltungsakt, so kann sie durch Widerspruch und - bei dessen Zurückweisung durch die Behörde - durch Klage beim Sozialgericht angefochten werden.

Erfolgte die Zuweisung dagegen unmittelbar in der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II, so ist der Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Maßnahme schwieriger zu erlangen. Geht man davon aus, dass die Eingliederungsvereinbarung trotz ihres Zwangscharakters (vgl. § 31 Abs.1 Nr. 1 a SGB II) ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist, so ist die Arbeit aufzunehmen, auch wenn sie rechtswidrig ist. Nach § 60 Verwaltungsverfahrensgesetz kommt unter Umständen eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung in Betracht.

Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Arbeitslosen und dem Maßnahmeträger steht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen," stellt Wikipedia, die Internetenzyklopädie, den 1 - Euro - Job vor. Über 3.300 Personen üben im Oktober eine solche Tätigkeit aus, sind zwar weiterhin nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt, fallen aber trotzdem nicht der Arbeitslosenstatistik zur Last. Wie aussagekräftig und ehrlich das Zahlenwerk dann ist, wird daher jeder Leser selbst beurteilen können. Die Verrentung von älteren Arbeitslosen scheint in Duisburg jedenfalls kein Thema zu sein, wenn man Schoofs glaubt.

"Ausbildungsbegleitende Hilfen" heißt ein Hilfsangebot der Arbeitsverwaltung, das sich an sozial benachteiligte und / oder lernbeeinträchtigte Jugendliche wendet. Der Verein für evangelische Jugendsozialarbeit führt sie im Auftrag der Arbeitsverwaltung durch. "300 solcher abH - Plätze gibt es. 247 davon sind allerdings schon besetzt. Der Kostenpunkt (für die Arbeitsverwaltung) liegt bei 570.000 Euro," berichtet Schoofs. "Wer Nachhilfe in der Allgemeinbildung sowie im fachpraktischen und fachtheoretischen Unterricht braucht, kann sie unabhängig vom Ausbildungsberuf in Anspruch nehmen. Sozialpädagogische Betreuung kommt hinzu. AbH kann auch schon vor der Ausbildung begonnen werden."

An dieser Stelle sei auf die Broschüre "wer? wie viel? wer? Finanzielle Hilfen auf einen Blick" verwiesen. Sie beschreibt die Mobilitätshilfen, die `Unterstützung der Beratung und Vermittlung' (=Erstattung von Bewerbungskosten und Reisekosten), die Berufsausbildungsbeihilfe (das ist etwas anderes als Bafög!!) und das Insolvenzgeld, um nur einige Beispiele zu nennen.

Da hier an dieser Stelle nur allgemeine und unverbindliche Hinweise gegeben werden können, sollte sich der interessierte Leser beim ehemaligen Arbeitsamt erkundigen, ob und was er erhalten kann. Daß unter Umständen auch ausbildungsstellensuchende Jugendliche Geld vom früheren Arbeitsamt erhalten können, sei hier nur am Rande erwähnt. Eigeninitiatives Fragen lohnt sich also.

"Berufsausbildungsbeihilfe

Die Berufsausbildungsbeihilfe (kurz: BAB) gibt es für Auszubildende die in eine eigene Wohnung ziehen möchten oder müssen. Ausgegeben wird die BAB von der Bundesagentur für Arbeit. Sie wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

1. wenn der Antragsteller während der Ausbildung nicht bei seinen Eltern wohnen kann, weil der Hin- und Rückweg von der Wohnung der Eltern zur Arbeitsstätte mehr als 2 Stunden dauern würde (mit öffentl. Verkehrsmitteln), oder
2. wenn der Antragsteller über 18 Jahre alt ist oder verheiratet ist (oder verheiratet war ) oder min. ein Kind hat und in eine eigene Wohnung zieht.

Außerdem muss immer vorliegen:
1. Die Eltern dürfen nicht soviel Geld verdienen, dass sie den Auszubildenden selber unterstützen könnten. Richtiger: Das Einkommen der Eltern reicht nicht aus, um den Bedarf der/s Auszubildenden ganz zu bestreiten, d.h., die Berufsausbildungsbeihilfe übernimmt denjenigen Anteil am Bedarf des Jugendlichen, der durch die Eltern, das Einkommen und/oder Vermögen der/s Azubis nicht abgedeckt ist.
2. Ist man verheiratet oder verpartnert, so fließt das Einkommen des Ehegatten oder des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners in die Berechnung mit ein.
3. Man selber nicht genug Geld aufbringen kann um seinen Lebensunterhalt zu gewährleisten.

Gezahlt wird für die Dauer der Ausbildung. Der Antrag kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. (Wenn man bereits eine Kundennummer besitzt, kann man den Antrag auch telefonisch fordern.) Gezahlt wird ab Beginn der Ausbildung bzw. ab dem Beginn des Monats in dem der Antrag gestellt wurde.

Ist eine auswärtige Unterbringung notwendig wird eine Familienheimfahrt im Monat finanziert. Die BahnCard wird ebenfalls erstattet, sobald die Kosten für Familienheimfahrten dadurch geringer ausfallen. Wird eine benutzte BahnCard nicht erstattet, so wird der Normalpreis und nicht der ermäßigte Fahrpreis erstattet.

Geregelt ist dies in den §§ 60 ff. Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III)
Es wird ein Gesamtbedarf für den Lebensunterhalt errechnet.
Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
Grundbedarf

+ Miete
+ Arbeitskleidung (sofern diese nicht gestellt wird)
+ Fahrkosten für Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte (Monatskarte bzw. km-Pauschale für PKW)
+ Fahrkosten für eine Familienheimfahrt im Monat

 Gesamtbedarf
Von diesem Gesamtbedarf werden das anzurechnende Einkommen des Azubi und der Eltern abgezogen.
Ausbildungsvergütung
 Freibetrag (bei Notwendigkeit der auswärtigen Unterbringung)
 anzurechnendes Einkommen Einkommen der Eltern

 Freibetrag der Eltern
 Freibetrag (bei Notwendigkeit der auswärtigen Unterbringung)
 anzurechnendes Einkommen

Azubi, 17 Jahre alt, ledig. Wohnte bisher bei Ihren Eltern in Rostock. Sie hat sich für eine Ausbildung als Floristin in Kiel entschieden. Dort hat sie ein Zimmer für 210 ? angemietet. Ihre Ausbildungsvergütung beträgt 320 ? monatlich. (die auswärtige Unterbringung ist notwendig!)

* Grundbedarf 310 Euro
+ Miete 133  Euro
+ Zuschlag, 65 Euro (wenn Miete 133 Euro übersteigt, höchstens 65Euro)

+ Arbeitskleidung 11 Euro
+ Fahrkosten Wohnung / Arbeitsstätte 41 Euro + Familienheimfahrt 14 Euro
Gesamtbedarf 573 Euro
* Ausbildungsvergütung 320 Euro - Freibetrag 52 Euro  anzurechnendes Einkommen 268 Euro
* Einkommen Eltern 1900 Euro
- Freibetrag 1440 Euro
- Freibetrag 510 Euro

anzurechnendes Einkommen 0 Euro (eigentlich -50 Euro)

* Gesamtbedarf 573 Euro - anzurechnendes Einkommen 268 Euro BAB 305 Euro."

"Mobilitätshilfe
Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Über die aktuellen Förderungsvoraussetzungen informieren die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

Als Mobilitätshilfen können folgende Leistungen gewährt werden:
* Übergangsbeihilfe, die den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung sichern soll. Sie kann als zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 1000 Euro erbracht werden und ist in zehn gleich hohen Raten zurückzuzahlen.
* Ausrüstungsbeihilfe kann in Höhe von bis zu 260 Euro für die Anschaffung von Arbeitskleidung und Arbeitsgerät gewährt werden.

Bei auswärtiger Arbeitsaufnahme können gewährt werden
* Reisekostenbeihilfe für die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle bis zur Höhe von 300 Euro,
* Fahrkostenbeihilfe für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle für die ersten sechs Monate der Beschäftigung
* Trennungskostenbeihilfe für die ersten sechs Monate der Beschäftigung, wenn eine doppelte Haushaltsführung notwendig ist (bis zu 260 Euro monatlich),
* Umzugskostenbeihilfe für Kosten, die für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung entstehen. Voraussetzung ist unter anderem , dass der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des zumutbaren Tagespendelbereiches liegt. Der Umzug muss innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung durchgeführt werden.

Für die Aufnahme einer Ausbildung können als Mobilitätshilfen nur Übergangsbeihilfe, Ausrüstungsbeihilfe, Reisekostenbeihilfe und Umzugskostenbeihilfe erbracht werden.

Zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland sind Mobilitätshilfen nur für Bezieher von Arbeitslosengeld möglich. Weiter Informationen zu den Mobilitätshilfen finden Sie im Merkblatt 3. Anträge zu diesen Leistungen werden nach vorangegangener Beratung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit ausgegeben. Sie stehen nicht im Internet zur Verfügung.

Insolvenzgeld (früher: Konkursausfallgeld)
Ist ein Arbeitgeber zahlungsunfähig und haben Arbeitnehmer deshalb ihre Löhne beziehungsweise Gehälter nur noch teilweise beziehungsweise gar nicht mehr erhalten, zahlt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen die ausstehenden Entgeltansprüche an die betroffenen Arbeitnehmer in Form von Insolvenzgeld. Anspruch auf Insolvenzgeld besteht bei Vorliegen eines Insolvenzereignisses für die davor liegenden letzten drei Monate (Insolvenzgeld-Zeitraum) des Arbeitsverhältnisses.

Anspruchsberechtigte
Anspruch auf Insolvenzgeld können nur Arbeitnehmer haben. Dazu gehören auch Heimarbeiter, beschäftigte Studenten und Schüler, Auszubildende sowie geringfügig Beschäftigte. Auf das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses kommt es daher nicht an.

Fraglich kann die Arbeitnehmereigenschaft zum Beispiel bei geschäftsführenden Gesellschaftern sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen. Im Zweifelsfall sollte der bei der Agentur für Arbeit erhältliche "Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH" angefordert werden.

Gesamtsozialversicherungsbeiträge
Neben dem Insolvenzgeld, das der Arbeitnehmer erhält, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) auch die für den Insolvenzgeld-Zeitraum rückständigen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung sowie die Beiträge zur Arbeitsförderung (§ 208 SGB III).

Höhe
Insolvenzgeld wird in Höhe des in dem Insolvenzgeldzeitraum ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gewährt. Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Insolvenzgeldes ist der in der Insolvenzgeldbescheinigung (Vordruck Insg 4) angegebene Bruttolohnausfall (begrenzt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung), der um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird (§ 185 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 3 (SGB III) ).

Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt:
Die rückständigen Arbeitsentgeltansprüche müssen dem Insolvenzgeldzeitraum zuzuordnen sein. Bestandteile des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts können sein:
* laufendes Arbeitsentgelt
* Überstundenvergütung
* Jahressondervergütung
* Urlaubsentgelt einschließlich zusätzliches Urlaubsgeld
* Auslagenersatz, zum Beispiel Reisekosten, Spesen
* Beitragszuschüsse des Arbeitgebers zu einer freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung
* Provision
* Arbeitszeitguthaben
Kein Anspruch besteht auf Ausgleich rückständiger Urlaubsabgeltung.

Jahressondervergütung:
Eine Jahressondervergütung ist grundsätzlich dann zu berücksichtigen, wenn sie arbeitsrechtlich entstanden ist und (ganz oder teilweise) für den Insolvenzgeld-Zeitraum beansprucht werden kann.

Jahressondervergütungen sind zum Beispiel Weihnachtsgeld, 13. oder weiteres Monatsgehalt sowie zusätzliches Urlaubsgeld, das nur zu bestimmten Terminen im Jahr fällig wird.

Sie können in der Regel nur anteilmäßig mit maximal 3/12 der Gesamtleistung berücksichtigt werden.

Arbeitszeitguthaben:
Bei angespartem Arbeitszeitguthaben handelt es sich nicht um Überstunden im herkömmlichen Sinne, sondern um Ansparstunden im Rahmen einer Arbeitszeitflexibilisierung.

Liegt eine solche Vereinbarung vor, wird im Falle der Verstetigung der monatlichen Entgeltzahlung Insolvenzgeld ohne Rücksicht auf die Zahl der im jeweiligen Monat geleisteten Arbeitsstunden in Höhe des Arbeitsentgelts gezahlt, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich schuldet.

Altersteilzeitarbeit:
In Altersteilzeit beschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld in Höhe des Nettoteilzeitentgelts incl. des mit dem Arbeitgeber vereinbarten Aufstockungsbetrags. Welches Altersteilzeitmodell gewählt wurde, spielt hierbei keine Rolle. Im Altersteilzeitblockmodell kann daher sowohl in der Arbeits- als auch in der Freistellungsphase Insolvenzgeld nur für das Arbeitsentgelt beansprucht werden, das der Arbeitgeber für die Teilzeitarbeit schuldet.

Anspruchsminderung:
Einnahmen aus einem neuen Arbeitsverhältnis oder aus einer selbständigen Tätigkeit im Insolvenzgeld-Zeitraum werden in Höhe ihres Nettowertes auf das Insolvenzgeld angerechnet.
Grund hierfür ist, dass diese Einnahmen den Anspruch auf Arbeitsentgelt gegenüber dem insolventen Arbeitgeber bis zur Höhe des für den gleichen Zeitraum zugrunde liegenden Arbeitsentgeltanspruchs vermindern (§ 615 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ).

Nicht berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt:
Arbeitsentgelt, das nicht im Rahmen von Insolvenzgeld berücksichtigt werden kann, weil es zum Beispiel für eine Zeit außerhalb des Insolvenzgeld-Zeitraums geschuldet wird, muss im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unmittelbar beim Insolvenzverwalter in zweifacher Ausfertigung angemeldet werden. Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben.

Insolvenzereignis
Das Insolvenzereignis (§ 183 Absatz 1 SGB III) ist der Zeitpunkt, an dem
1. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wird,
2. der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wird oder
3. der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt hat,

wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse auch nicht in Betracht kommt. Die Betriebstätigkeit ist vollständig beendet, wenn der Arbeitgeber dauerhaft keine dem Betriebszweck dienenden Tätigkeiten mehr ausübt.

Insolvenzgeldzeitraum
Der Insolvenzgeld-Zeitraum umfasst die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis.

Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Insolvenzereignis geendet, umfasst der Insolvenzgeld-Zeitraum die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses.

Im Falle einer Freistellung ist für die Bestimmung des Insolvenzgeldzeitraumes nicht der letzte Arbeitstag, sondern ebenfalls das (spätere) Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend.

Wichtig: Eine Kündigung ist nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich erfolgte (§ 623 BGB).

BEISPIELE:
I. Insolvenztag: 01.12.
Insolvenzgeldzeitraum: 01.09. - 30.11.

II. Insolvenztag: 01.12.
Ende des Arbeitsverhältnisses 31.08.
Insolvenzgeldzeitraum 01.06. - 31.08.

III. Insolvenztag: 01.10.
Ende des Arbeitsverhältnisses 30.11.
Insolvenzgeldzeitraum 01.07. - 30.09.

Weiterarbeit in Unkenntnis
Wenn ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen hat (§ 183 Absatz 2 SGB III), gilt Folgendes:

Es sind die drei Monate des Arbeitsverhältnisses maßgebend, die mit dem letzten Arbeits-, Urlaubs- oder Krankheitstag vor dem Tag der Kenntnisnahme des Insolvenzereignisses enden.

Beispiel:
Insolvenztag: 01.11.
Tag der Kenntnisnahme: 18.12.
Insolvenzgeldzeitraum: 18.09. - 17.12.

Weitere Entgeltersatzleistungen
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsleistung und ohne Lohnzahlung fortbesteht (zum Beispiel im Falle einer Freistellung) können unabhängig von einem etwaigen Insolvenzgeldanspruch Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit an ihrem Wohnsitz beantragen.
Nähere Angaben für den Antrag auf Arbeitslosengeld können dem Infoblock "Arbeitslosengeld" entnommen werden.
Arbeitnehmer erhalten auch für die Zeit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle auf Antrag Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers.

Wird Arbeitslosengeld oder Krankengeld für den selben Zeitraum gewährt, für den das Insolvenzgeld beansprucht werden kann, wird die gezahlte Leistung auf das Insolvenzgeld angerechnet und lediglich der verbleibende Differenzbetrag zum höheren entgangenen Nettoarbeitsentgelt an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Der Bezug von Arbeitslosengeld während des Insolvenzgeldzeitraumes vermindert nicht die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld."

(Quelle: Bundesagentur für Arbeit)