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Duisburg,
30. Oktober 2007 - "32.623 Duisburger waren im Oktober 2007 von
Arbeitslosigkeit betroffen. Die Zahl der arbeitslos gemeldeten Personen
ist damit nochmals leicht zurückgegangen. Gegenüber dem September sind 7
Duisburger weniger arbeitslos gemeldet. Im Vergleich zum Vorjahresmonat
sind es mit 4.832 oder 12,9 Prozent immer noch deutlich weniger. Der
geringe Rückgang der Zahl der Arbeitslosen wirkt sich nicht auf die
Arbeitslosenquote aus. Diese liegt unverändert bei 13,4 Prozent. Bei der
Agentur für Arbeit waren im Oktober 4.966 Duisburger arbeitslos
gemeldet, 55 weniger als im September. Bei der Arbeitsgemeinschaft
(ARGE) Duisburg waren im Oktober 24.657 Arbeitslose gemeldet, 48 oder
0,2 Prozent mehr als im Vormonat. 1.732 Duisburgern ist im Oktober die
Rückkehr in den Arbeitsmarkt gelungen, 123 oder 6,6 weniger als im
September 2007. Die Jugendarbeitslosigkeit ist im Oktober weiter
gesunken. 2.763 junge Duisburger unter 25 Jahren waren im Berichtsmonat
arbeitslos. Der Zugang an Stellenangeboten verzeichnet mit 997
ungeförderten Arbeitsstellen im Oktober einen leichten Rückgang,"
beschreibt die Duisburger Agentur für Arbeit den lokalen Arbeitsmarkt im
Monat Oktober 2007.
"Diesen Rückgang würde ich als Konsolidierung auf dem Status quo
bezeichnen," meint Angela Schoofs, Leiterin der Agentur. "Wir hoffen,
daß die sich verstetigende Konjunktur auch auf dem Arbeitsmarkt
niederschlagen wird. Die Betriebe sind inzwischen auch wieder bereit,
ältere Arbeitnehmer jenseits der 45 einzustellen."
"Der Bildungsgutschein (BGS) ist seit dem 1. Januar 2003 Bestandteil des
deutschen Bildungssystems. Er dient dabei als Zusage der Bundesagentur
für Arbeit über die Kostenübernahme einer Teilnahme an einer längeren
Weiterbildung, gem. § 77 Abs. 3 SGB III und § 16 Abs. 1 SGB II.
Ab Ausstellungsdatum des Bildungsgutscheins hat dieser eine Gültigkeit
von maximal 3 Monaten bis zum Beginn der Weiterbildung. Er kann entweder
sehr frei formuliert sein, sodass der Adressat des Bildungsgutscheins
selbst eine geeignete Bildungsmaßnahme suchen kann, oder aber die
Maßnahmeträger werden vom Arbeitsvermittler vorgegeben.
Beim Bildungsgutschein handelt es sich um eine so genannte
Kann-Leistung, d. h. der Arbeitsvermittler kann den Bildungsgutschein
bei Notwendigkeit einer Weiterbildung zur nachhaltigen Eingliederung des
Arbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt vergeben, muss dies aber nicht.
Grundsätzlich wird die Ausgabe eines BGS aufgrund massiver
Kosteneinsparungen durch die BA zunehmend restriktiv gehandhabt, so dass
die wenigsten Arbeitslosen einen BGS erhalten. Alternativ können kürzere
Bildungsmaßnahmen bis zu 12 Wochen Dauer als Trainingsmaßnahmen
gefördert werden.
Wer an einer Bildungsmaßnahme mittels BGS teilnimmt, behält seine
Ansprüche auf Arbeitslosengeld. Während der Weiterbildungsmaßnahme kann
ein Empfänger von Arbeitslosengeld I nicht auf Arbeitslosengeld II
gestuft werden. Wenn zu Beginn der Maßnahme Anspruch auf 30 Tage ALG I
oder weniger besteht, bleibt dieser Anspruch während der Maßnahme
eingefroren. Wenn zu Beginn der Maßnahme mehr als als 30 Tage Anspruch
auf ALG I besteht, wird pro zwei Tage der Maßnahme der Anspruch um einen
Tag vermindert, höchstens jedoch auf 30 Tage reduziert. Wer einen
Bildungsgutschein hat, bei dem werden die Kosten für den Lehrgang, für
erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungsstücke und für
gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und
Abschlussprüfungen, sowie Kosten für eine notwendige
Eignungsfeststellung, übernommen. Falls der Teilnehmer außerhalb seines
Wohnortes übernachten muss, können die Aufwendungen für Fahrten zwischen
Wohnung und Bildungsstätte erstattet werden. Muss der Teilnehmer
auswärts übernachten, bekommt er die Kosten für die An- und Abreise
sowie die Kosten für eine Fahrt zur Familie oder für den Besuch des
Partners oder Kindes einmal pro Monat erstattet. Hierbei handelt es sich
um eine Entfernungspauschale die 0,36 ? pro Kilometer für die ersten 10
Km und für jeden weiteren Kilometer von 0,40 ? beträgt," beschreibt das
Internet den Bildungsgutschein der Arbeitsverwaltung.
"70 Prozent der Arbeitslosen, die einen Bildungsbedarf aufweisen, werden
auch gefördert," betont Schoofs. "Die Firmen handeln rational und
bedarfsgerecht. Sie brauchen Fachleute. Logistik, Metall, Elektro,
Verkehrsgewerbe - in diesen Branchen werden Fachkräfte gebraucht. Wir
fördern passgenaue Bildung auf den Arbeitsplatz. Schließlich ist
lebenslanges Lernen gefordert. Die Anforderungen ändern sich schnell."
Doch Vorsicht. Der Bildungsgutschein ist nicht mit dem
Vermittlungsgutschein zu verwechseln. "Ein Vermittlungsgutschein ist ein
Dokument, in dem sich die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, an
einen privaten Arbeitsvermittler einen bestimmten Betrag zu zahlen, wenn
dieser den Inhaber des Vermittlungsgutscheins in eine mindestens 15
Wochenstunden umfassende versicherungspflichtige Tätigkeit vermittelt.
Ein zentrales Ziel bei der Einführung des Vermittlungsgutscheins war die
Stärkung des Wettbewerbs in der Arbeitsvermittlung.
Anspruchsgrundlage
Nach § 421g SGB III haben in Deutschland Arbeitnehmer mit Anspruch auf
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, die nach sechs Wochen noch
nicht vermittelt sind oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bzw.
einer Strukturanpassungsmaßnahme beschäftigt sind, Anspruch auf einen
Vermittlungsgutschein. Er gilt für einen Zeitraum von jeweils drei
Monaten. Es muss eine Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten
vereinbart werden. Der Arbeitssuchende darf bei dem betreffenden
Arbeitgeber während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung
längstens drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
Der Vermittler darf nicht bereits von der Bundesagentur mit der
Vermittlung beauftragt worden sein. Der Arbeitssuchende muss einen
schriftlichen Vermittlungsvertrag mit dem Vermittler geschlossen haben.
Der Vermittler muss die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines
Gewerbes angemeldet haben und einen Anspruch auf Vermittlungsvergütung
haben.
Höhe der Vermittlungsprämie
Bis Ende 2004 betrug die Vermittlungsprämie je nach Dauer der
Arbeitslosigkeit zwischen 1 500 Euro und 2 500 Euro, seit Anfang 2005
beträgt sie einheitlich 2 000 Euro. Auf diese Prämie muss der private
Arbeitsvermittler jedoch die volle Umsatzsteuer abführen. Somit erhält
der Arbeitsvermittler für Vermittlungen mit mindestens 6-monatiger Dauer
maximal 1680,67 Euro.
Für die von der Agentur für Arbeit ausgestellten Gutscheine gilt: Die
erste Rate i.H. von 1.000 EUR wird nach sechswöchiger Beschäftigung
bezahlt; die zweite Rate nach sechsmonatiger Beschäftigung.
In der Regel verfahren die ARGEn nach dem gleichen Prinzip. Anders die
sogenannten Optionskommunen. Die fühlen sich oft nicht an das
Gutscheinmodell gebunden und haben daher teilweise eigene
Vergütungsvereinbarungen für die Vermittlung ihrer ALG2-Empfänger
kreiert. Da variieren sowohl der Zahlungsturnus als auch die
Provisionshöhe.
Für die Auszahlung muss der Vermittler eine Beschäftigungsbestätigung
des Arbeitgebers nach den jeweiligen Fristen vorlegen. Eine Bestätigung
des Arbeitnehmers ist nicht notwendig.
Mehrfachbeauftragung
Der Gutscheininhaber darf nicht dazu verpflichtet werden, das Original
seines Vermittlungsgutscheines einem Vermittler auszuhändigen, ohne
weitere Vermittler einschalten zu können. Der Vermittler hat erst dann
Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn durch seine Tätigkeit ein
Arbeitsvertrag zustande kommt. Er darf keine Vorschüsse auf die
Vergütung verlangen oder entgegennehmen. Der Gesetzgeber überlässt es
dem Arbeitslosen also ausdrücklich, mehrere private Arbeitsvermittler
einschalten und jedem Vermittler nur eine Kopie des
Vermittlungsgutscheins auszuhändigen. Das Original des Gutscheins wird
nur demjenigen Vermittler ausgehändigt, der zuerst erfolgreich eine
Beschäftigung vermittelt hat. Unerfahrene Arbeitslose folgen
entsprechenden Aufforderungen der Vermittler jedoch oft aus Unkenntnis.
Laufzeit des Modells
Der Vermittlungsgutschein war zunächst bis zum 31. Dezember 2004
begrenzt. Niedrige Vermittlungszahlen aufgrund der schwierigen
wirtschaftlichen Situation ließen keine Aussage über den Erfolg der
Maßnahme zu. So wurde der Versuch zunächst bis zum 31. Dezember 2006
verlängert. Danach sollte erneut überprüft werden, ob er die gewünschten
Ergebnisse gebracht hat und die Kosten in einem sinnvollen Verhältnis zu
den Erfolgen stehen. Im Jahr 2005 vermittelten Private Arbeitsvermittler
über 56.000 Arbeitssuchende in ein Arbeitsverhältnis, die oft häufiger
die Probezeit überstehen als von der Bundesanstalt vorgeschlagenen
Bewerber. Derzeit tendieren einige Mitarbeiter verschiedener ARGEn dazu,
unter Hinweis auf den angespannten Haushalt, ihren ALG2-Klienten den
Gutschein ('Ermessensentscheidung' = Kann-Bestimmung bei ALG2) zu
verweigern.
Am 15. September 2006 gaben die arbeitsmarktpolitischen Sprecher der
Großen Koalition, Brauksiepe und Brandner, bekannt, dass das
Gutscheinmodell vorerst bis 31. Dezember 2007 verlängert wird.
Ende August 2007 verlautbaren die arbeitsmarktpolitischen Sprecher der
Großen Koalition, Brauksiepe und Brandner, dass der
Vermittlungsgutschein in leicht modifizierter Form bis Ende 2010 gelten
soll.
Zukünftig soll der Vermittlungsgutschein erst nach 2 monatiger
Arbeitslosigkeit (ALG I)von der Bundesagentur für Arbeit ausgehändigt
werden. Für Langzeitarbeitslose und schwerbehinderte Menschen soll im
Gegenzug die Vermittlungsprämie - als KANN Entscheidung der ARGE - auf
1500,- Euro erhöht werden.
Verlängerung der Laufzeit des Modells bis 2010
Die Laufzeit des Instruments Vermittlungsgutschein wurde nunmehr für 3
Jahre (bis 2010) verlängert. Der Anspruchsvorbehalt auf ALG 1-Bezieher
bleibt bestehen. D. h. ALG 2-Bezieher haben hierauf keinen konkreten
Anspruch, die Ausstellung liegt im Ermessen der ARGE bzw.
Optionskommune. Die Wartezeit wurde auf 2 Monate (von vorher 6 Wochen)
ab dem Beginn der Arbeitslosigkeit erhöht. Die Höhe der zweiten Tranche
(1. Tranche 1.000 Euro) kann vom Aussteller nun flexibel (entweder 1.000
oder 1.500 Euro) gestaltet werden.
Entgegen allen Versprechungen der Bundesregierung im Frühjahr des Jahres
2007 eine endgültige Entscheidung über den Fortbestand des
Vermittlungsgutscheins über das Jahresende 2007 hinaus ergab eine kleine
Anfrage bei der Bundesregierung folgende Antwort:
Deutscher Bundestag Drucksache 16/4886 16. Wahlperiode 29. 03. 2007
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 27. März 2007
übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype
den Fragetext.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten
Katja Kipping,Klaus Ernst, Karin Binder, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/4682 Vermittlungsgutscheine für
Erwerbslose, die keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
beziehen
Menschen, die zwar erwerbslos sind, aber aus verschiedenen Gründen nicht
arbeitslos gemeldet sind, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch haben und keine Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beantragen, bewerben sich auf eigene Faust
und versuchen dabei auch private Vermittler zu nutzen. Die Betreffenden
wollen nach eigener Aussage der stigmatisierenden Beantragungs- und
Leistungsgewährungspraxis aus dem Wege gehen. Um einen
Vermittlungsgutschein zu erhalten, müssten sie aber erst sechs Wochen
lang als erwerbslos gemeldet sein und bei vorliegender Bedürftigkeit
Leistungen beziehen. Vorgeschlagen wird von den Betreffenden, auch ohne
einen Leistungsbezug und ab dem ersten Tag der Erwerbslosigkeit die
Möglichkeit zu haben, einen Vermittlungsgutschein zu erhalten und somit
schnell eine Arbeit aufnehmen zu können. 1. Wie bewertet die
Bundesregierung diesen Vorschlag? 2. Welche Möglichkeiten sieht die
Bundesregierung bezüglich der Umsetzung dieses Vorschlages? 3. Gedenkt
die Bundesregierung prinzipiell die Regelung zum Bezug von
Vermittlungsgutscheinen auch über das Jahr 2007 hinaus zu verlängern?
Antwort auf die Fragen Nr. 1, 2 und 3: Der Vermittlungsgutschein nach §
421g des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist ein bis zum 31. Dezember
2007 befristetes arbeitsmarktpolitisches Instrument. Er bietet
arbeitslosen Arbeitnehmern die Möglichkeit, im Rahmen der
Eigenbemühungen um einen Arbeitsplatz auf Kosten der Agentur für Arbeit
auch private Arbeitsvermittler mit der Vermittlung zu beauftragen. Den
Vermittlungsgutschein erhalten Arbeitslose, die einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld haben und innerhalb der letzten drei Monate mindestens
sechs Wochen arbeitslos sind. Die Beschränkung des Zugangs zum
Vermittlungsgutschein auf Arbeitnehmer mit einem Anspruch auf
Arbeitslosengeld und Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungs bzw.
Strukturanpassungsmaßnahmen stellt sicher, dass den Mehrausgaben für den
Vermittlungsgutschein auch Einsparungen bei den Ausgaben der
Bundesagentur für Arbeit gegenüberstehen. Im Hinblick auf die nur
begrenzt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel muss der
Gesetzgeber darauf bedacht sein, keine unkalkulierbaren Ausgaben
entstehen zu lassen, die den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit
überfordern und damit letztlich nicht mehr finanzierbar sein würden. Im
Rahmen der Evaluation der Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschläge der
Kommission Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde festgestellt,
dass die neuen vermittlungsnahen Dienstleistungen, zu denen auch der
Vermittlungsgutschein zählt, dem arbeitsmarktpolitischen Instrumentarium
innovative Elemente hinzufügen. Die Empfehlungen aus der Evaluation
werden in die Überlegungen zur Reform der arbeitsmarktpolitischen
Instrumente, die im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 vereinbart
wurde, einfließen. In diesem Zusammenhang wird auch über die Zukunft des
Vermittlungsgutscheins entschieden.
Am 22.06.07 fand in Berlin ein Fachgespräch zur Weiterentwicklung des
VGS statt. Hierzu hatten Herr Brandner (SPD) und Dr.Brauksiepe
(CDU/CSU), beide MdB, eingeladen. Am Gespräch haben neben diesen Herren
auch die jeweiligen Referenten, Herr Stefan Müller (CDU/CSU Obmann im
Ausschuss AuS), Herr Dr. Schütt (BA) , Frau Peiniger (BPV), Herr Lüngen (BVVA
e.V.) und Rainer Wenzel (BVVA e.V.) teilgenommen. Im Ergebnis ist zu
berichten , dass beide MdB sich zur Weiterführung des VGS positiv
geäußert haben, so dass wir davon ausgehen können, dass die
Wahrscheinlichkeit, dass der VGS weitergeführt wird, als relativ hoch
einzuschätzen ist. Lediglich was die weitere Ausgestaltung des VGS
betrifft, gibt es unterschiedliche Vorstellungen in Politik, Verwaltung
und Verbänden.
Wünschenswert wären u.a. folgende Ausgestaltungsänderungen:
1. Dauerhafte Einführung des Vermittlungsgutscheins - ohne jährliche
Befristung -
2. Wegfall der 6- wöchigen Sperrfrist durch die Bundesagentur für
Arbeit. Arbeitssuchende
sollten schon vor Eintritt der Arbeitslosigeit einen
Vermittlungsgutschein erhalten können.
3. Rechtsanspruch auf den Vermittlungsguschein für SGB II Empfänger
(Hartz IV)
4. Einrichtung einer zentralen Abrechnungsstelle bei der Bundesagentur
für Arbeit
Inanspruchnahme
Die Zahl der ausgegebenen Vermittlungsgutscheine ist im Zeitverlauf
angestiegen. Im Jahr 2004 wurden 714 000 Gutscheine ausgegeben (man
bedenke, dass ein Arbeitssuchender bis zu 4 Gutscheine im Jahr erhalten
kann. Dies verfälscht die Anzahl der ausgegebenen 714 000 Gutscheine
erheblich!), davon wurden 54 000 eingelöst (2005: ca. 56 000) Zwischen
90 Prozent und 95 Prozent der bis Ende 2004 eingelösten
Vermittlungsgutscheine bezogen sich auf unbefristete
Beschäftigungsverhältnisse im Inland der Bundesrepublik Deutschland.
Seit neuestem, (Februar 2007)darf auf der Grundlage eines Urteils des
Europäischen Gerichtshofes auch in das EU-Ausland vermittelt werden. Der
Vermittlungsgutschein ist von der Bundesagentur für Arbeit also auch bei
einer Auslandsvermittlung auszuzahlen.
Missbrauch
Der Bundesrechnungshof (BRH) hatte im Jahr 2003 das
Vermittlungsgutscheinverfahren geprüft. Seinerzeit wurden in knapp einem
Drittel der Fälle Anhaltspunkte oder Nachweise für Missbrauch oder
Mitnahmeeffekte gefunden. In der Zwischenzeit hat der Gesetzgeber die
gesetzlichen Grundlagen für den Vermittlungsgutschein verändert, um
Missbrauch und Mitnahmeeffekte zu verhindern. Vor allem hat er die
Auszahlung der ersten Rate für eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung
verschoben. Vor der Änderung wurde die erste Rate für den privaten
Vermittler bereits nach Zustandekommen eines Arbeitsvertrages
ausgezahlt. Seit dem 1. Januar 2005 wird diese erste Rate in Höhe von
1000,- Euro erst gezahlt, wenn das vermittelte Arbeitsverhältnis sechs
Wochen Bestand hatte.
Der BRH hat in diesem Jahr eine so genannte Kontrollprüfung
durchgeführt. Dabei hat er festgestellt, dass die gesetzlichen
Neuregelungen erfolgreich waren. Anhaltspunkte oder Nachweise für einen
Missbrauch von Vermittlungsgutscheinen lagen im Jahr 2005 nur noch in
sieben Prozent der Fälle vor. Nach Auffassung der Bundesagentur für
Arbeit (BA) ist die Missbrauchsquote noch geringer, weil der
Bundesrechnungshof zum Teil auch Mitnahmefälle als Missbrauchsfälle
gezählt hat. Im Jahr 2006 ist nach Einschätzung der BA ein weiterer
Rückgang des Missbrauchs zu erwarten.
Eigene Vermittlungsbemühungen der BA
Unabhängig von den Aktivitäten privater Vermittler betreibt die
Bundesagentur weiterhin Vermittlungsbemühungen. Da es aber keine
gesetzlichen Zwang gibt der Bundesagentur für Arbeit offene Stellen zu
melden bleiben eigene Bemühungen unerlässlich und kann die Einschaltung
privater Arbeitsvermittler von Vorteil sein.
Studie WZB
"In den seit 2003 neu aufgebauten Kundenzentren hat sich der Service für
Arbeitslose und Arbeitgeber deutlich verbessert. Zu wenig wird jedoch
für Arbeitssuchende mit den größten Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt
(Betreuungskunden) getan. Die neuen Instrumente der Arbeitsvermittlung
unter Einschaltung Dritter haben sich bis auf den Vermittlungsgutschein
in der Praxis nicht bewährt. Nur beim Vermittlungsgutschein gelang es
privaten Anbietern besser als den Arbeitsagenturen, Arbeitssuchende in
Jobs zu bringen. Die Teilnehmer der anderen Instrumente - Beauftragung
privater Dienstleister mit der Vermittlung, Personal-Service-Agenturen
(PSA), Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen - hatten
sogar eine geringere Wahrscheinlichkeit, in den allgemeinen Arbeitsmarkt
integriert zu werden als andere Arbeitslose. Zu diesen Ergebnissen kommt
die Studie ?Neuausrichtung der Vermittlungsprozesse, die das
Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB) und das Institut
für angewandte Sozialwissenschaft (infas) vorgelegt haben. Die Studie
empfiehlt die Abschaffung der PSA und schlägt für die anderen
Instrumente Nachbesserungen vor." (PM)," erfahre ich im Internet bei
Wikipedia.
"1-Euro-Job
Ein-Euro-Jobs sind ?Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung
im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II. Diese Arbeitsgelegenheiten sind eine
Einrichtung der früheren Sozialhilfe (ehemals § 19 BSHG: ?gemeinnützige
zusätzliche Arbeit), wurden aber nie im heutigen (seit Einführung des
SGB II üblichen) Umfang von den Sozialämtern angeboten und waren daher
in der Öffentlichkeit kaum bekannt.
Bei einem Ein-Euro-Job entsteht kein reguläres Arbeitsverhältnis, auch
dann nicht, wenn die Heranziehung zu den Arbeiten rechtswidrig war.
Daher gibt es weder einen Arbeitsvertrag noch tarifliche Entlohnung,
keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Urlaub, kein
Streikrecht und keinen Kündigungsschutz. Es wird kein Arbeitsentgelt
oder Lohn, sondern zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine
?Mehraufwandsentschädigung gezahlt, weil die dem Alg-II-Empfänger durch
Ausübung einer Arbeitsgelegenheit zusätzlich entstehenden Aufwendungen
in der Regelleistung nicht berücksichtigt sind. Die Höhe dieser
?Mehraufwandsentschädigung (MAE) wird unter Rückgriff auf die
langjährige Verwaltungspraxis zu § 19 BSHG (frühere Sozialhilfe) mit
ungefähr 1,- Euro pro Stunde beziffert. Ein-Euro-Jobs werden auch als
?MAE-Stellen und die entsprechenden Maßnahme-Teilnehmer als ?MAE-Kräfte
bezeichnet.
?MAE-Kräfte gelten nicht als arbeitslos und werden somit, obwohl sie bei
der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind, zahlenmäßig
nicht in der Arbeitslosenstatistik ausgewiesen. Ferner werden die
?MAE-Stellen (1-Euro-Jobs) wie ganz normale Arbeitsverhältnisse in die
Berechnung des Rentenwertes mit einbezogen.
Rahmenbedingungen und Umfang
Zielgruppe der Arbeitsgelegenheiten sind Langzeitarbeitslose, die ALG II
beziehen und keine Arbeit finden können (§ 16 Abs. 3 SGB II).
Üblicherweise handelt es sich um Teilzeitarbeit von 20 bis maximal 30
Stunden pro Woche für eine Dauer von sechs bis neun Monaten.
Der Ein-Euro-Job wird dem Arbeitslosen aufgrund einer
Eingliederungsvereinbarung zwischen ihm und dem Leistungsträger
zugewiesen. Dabei soll es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag
handeln. Weigert sich der Arbeitslose jedoch ohne wichtigen Grund, die
ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, kann seine
Hilfe gekürzt werden, sofern die Verhandlungsphase beendet ist.
Unterschreibt der Arbeitslose die ihm vom Fallmanager vorgelegte
Eingliederungsvereinbarung hingegen mit dem Zusatz ?unter Vorbehalt,
dann gilt die Eingliederungsvereinbarung als nicht zustande gekommen (?offener
Dissens gem. § 154 BGB). Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht
zustande, erfolgt die Zuweisung i. d. R. durch Verwaltungsakt.
Für Bezieher von ALG II besteht kein Rechtsanspruch auf einen
Ein-Euro-Job, sofern die Zuweisung nicht in der
Eingliederungsvereinbarung zugesichert wurde. Er kann die Teilnahme
beantragen, jedoch entscheidet der persönliche Ansprechpartner in
pflichtgemäßem Ermessen über die Notwendigkeit der Förderung. Eine
Arbeitsaufnahme auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist in jedem Fall (auch
während der Teilnahme an einem Ein-Euro-Job) vorrangig
Wer einen ihm zugewiesenen Ein-Euro-Job ohne ?wichtigen Grund nicht
aufnimmt oder fortführt, dem wird das ALG II gemäß § 31 SGB II für drei
Monate um 30 Prozent gekürzt, im ersten Wiederholungsfall wird um 60
Prozent, im zweiten Wiederholungsfall um 100 Prozent gekürzt; jungen
Arbeitslosen unter 25 Jahren wird die Regelleistung schon beim ersten
Mal zu 100 Prozent entzogen. Auf Antrag werden nur noch Sachleistungen
(Lebensmittelgutscheine) gewährt. Unterkunftskosten sollen direkt an den
Vermieter (beziehungsweise Empfangsberechtigten) gezahlt werden. Vor
Eintritt dieser Sanktionen muss eine Belehrung erfolgen, die im
Regelfall mit der Zuweisung der Arbeitsgelegenheit unterbreitet wird.
Als zumutbare Arbeit gilt grundsätzlich jede legale, nicht sittenwidrige
Arbeit. Der Grundsicherungsträger führt Arbeitsgelegenheiten in der
Regel nicht selbst durch, sondern er beauftragt damit Dritte, wie
kommunale Beschäftigungsgesellschaften, gemeinnützige Organisationen
oder private Bildungsträger.
Es kommen alle zusätzlichen Arbeiten in Frage, die der örtlichen
Wirtschaft keine Konkurrenz machen. Möglich sind beispielsweise einfache
Helferarbeiten im Kindergarten, im Garten- und Landschaftsbau, bei der
Stadtinformation oder Stadtreinigung, in der Altenpflege und
Krankenpflege oder als Einkaufshelfer für Ältere.
Einem Prüfbericht des Bundesrechnungshofes zufolge wurde im Jahr 2005
rund 604 000 Alg-II-Empfängern eine Arbeitsgelegenheit in der
Mehraufwandentschädigungsvariante (1-Euro-Job) zugewiesen. Die
vorgesehene Teilnahmedauer betrug im Durchschnitt 5,7 Monate. Dafür
wendete der Bund rd. 1,1 Mrd. Euro auf. Bei fast einem Viertel der
geprüften Maßnahmen lagen die Förderungsvoraussetzungen nicht vor, weil
die zu erledigenden Tätigkeiten nicht im öffentlichen Interesse, nicht
zusätzlich oder nicht wettbewerbsneutral waren. Bei weiteren knapp 50 %
der geprüften Fälle hatten die Grundsicherungsstellen keine
verlässlichen Kenntnisse über die Maßnahmeninhalte, so dass auch hier
Zweifel an der Förderungsfähigkeit bestanden.
Im Mai 2006 waren 290.000 (Vorjahr 179.000) Hilfsbedürftige in
Arbeitsgelegenheiten beschäftigt. Fast die Hälfte dieser Jobs wird in
den neuen Bundesländern angeboten; dort ist die Langzeitarbeitslosigkeit
besonders hoch.
Zielsetzungen
* Einerseits sollen Arbeiten erledigt werden, die ohne diese billigen
Arbeitskräfte nicht zu leisten wären.
* Zum anderen sollen die Arbeitsgelegenheiten dazu dienen,
Langzeitarbeitslose wieder an den Rhythmus eines festen Arbeitstages zu
gewöhnen und so deren Einstellung für Arbeitgeber attraktiver zu machen.
* Drittens werden sozialpolitische Motive verfolgt: Die Jobs müssen im
öffentlichen Interesse liegen und zusätzlich angeboten werden (Zitat aus
§ 19 BSHG: ?zusätzlich ist nur die Arbeit, die sonst nicht, nicht in
diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.
Jedoch kann von dem Zusätzlichkeitserfordernis unter Umständen abgesehen
werden). Durch die Zusätzlichkeit sollen Verdrängungseffekte weitgehend
vermieden werden.
Kritik und negative Auswirkungen
Wertungskonsistenz mit dem Strafrecht?
Problematisch im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene
Wertungskonsistenz mit dem Strafrecht ist der Umstand, dass
gemeinnützige Arbeit im Erwachsenenstrafrecht als vorrangige
Ersatzstrafe vorgesehen ist. Ferner ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 441/90, Urteil vom 1. Juli 1998) sogar
im Strafvollzug zu beachten, dass die einem Strafgefangenen zugewiesene
Pflichtarbeit nur dann ein verfassungskonformes Resozialisierungsmittel
ist,
wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Diese
Anerkennung muss nicht notwendig finanzieller Art sein. Sie muss aber
geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein
künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für
ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen. Ein gesetzliches Konzept
der Resozialisierung durch Pflichtarbeit, die nur oder hauptsächlich
finanziell entgolten wird, kann zur verfassungsrechtlich gebotenen
Resozialisierung nur beitragen, wenn dem Gefangenen durch die Höhe des
ihm zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewusst gemacht werden
kann, dass Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll
ist.
Verschlechterung des regulären Stellenangebots
Die Vermeidung von Verdrängungseffekten ist anscheinend zumindest in
einigen Branchen in großem Umfang gescheitert - im Gegenteil: Die
Bundesagentur für Arbeit verzeichnete beispielsweise einen Rückgang von
Stellenangeboten im Pflegebereich, der auch von einer Studie des
Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) bestätigt wird.
Ein-Euro-Jobs verdrängen in großem Umfang reguläre Arbeitsplätze
qualifizierter Beschäftigter. In vier Prozent der Einrichtungen, die so
genannte Ein-Euro-Jobs anbieten, waren laut der Studie
Personaleinsparungen bei der regulären Beschäftigung die Folge. Dieser
Effekt betrifft u.a. Pflegeberufe und Kindertagesstätten. Es wurde
faktisch ein Niedriglohnsektor in verschiedenen Bereichen eingeführt, da
es sich in der Regel nicht um zusätzliche oder ergänzende Aufgabenfelder
handelt. Somit führen die Ein-Euro-Jobs zu einer Beschleunigung des
Stellenabbaus.
Handwerkspräsident Otto Kentzler hat die starke Zunahme der
Ein-Euro-Jobs in Deutschland heftig kritisiert. ?Bei den Ein-Euro-Jobs
brechen alle Dämme. Ihre Zahl sei 2005 auf weit über 200.000 gestiegen,
die Bundesregierung peile sogar 600.000 an, so Kentzler. Die Kommunen
setzten die Arbeitslosen oft dort ein, wo sie bis vor kurzem noch
Handwerksfirmen beauftragt hätten. Somit verdrängten die Ein-Euro-Jobber
die regulär Beschäftigten, die dann auch in der Arbeitslosigkeit
landeten.
Künstlicher Billiglohnsektor
Durch Ein-Euro-Jobs werden ferner die Beschäftigungs- und
Entlohnungsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
angegriffen. Darunter leidet die Qualität in den Einrichtungen. Die
verbleibenden Mitarbeiter haben zunehmend Angst um ihren Arbeitsplatz.
Indem sie Mehrarbeit leisten, verhindern sie Neueinstellungen und
schädigen ihre familiären und sozialen Beziehungen. Sie verzichten auf
Genesungszeit bei Krankheit, schädigen so ihre Gesundheit und belasten
langfristig das Gesundheitssystem. Gesamtgesellschaftlich wird dadurch
eine angstgetriebene Hoffnungslosigkeit erzeugt, die sich schädigend auf
die Wirtschaft auswirkt (Energie, Kreativität, Leistungsbereitschaft,
Kaufkraft) und das Sozialgefüge stört (Trennung von
Bevölkerungsschichten).
Öffentliche und private Arbeitgeber könnten sich weiter aus ihrer
Verantwortung zur Schaffung von regulären Arbeitsplätzen zurückziehen.
Dies wird unter anderem dadurch erreicht, dass eine bewusst erzeugte
Unterfinanzierung der öffentlichen Haushalte forciert wird: mit Hinweis
auf die leeren Kassen wird eine gesamtgesellschaftliche Akzeptanz
gefördert, notwendige Arbeiten durch Ein-Euro-Jobber erledigen zu
lassen.
Ein-Euro-Jobs tragen zum ?Schönen der Arbeitslosenstatistik bei, da
Ein-Euro-Jobber gemäß § 16 II SGB III statistisch nicht als arbeitslos
gelten.
Kritisch ist auch, dass die den Ein-Euro-Jobs zugrunde liegende
rechtliche Regelung des § 16 (III) SGB II kein Arbeitsverhältnis im
Sinne des Arbeitsrechts bedeutet und insofern verfassungsrechtlich
bedenklich ist, als ?damit viele hunderttausend Menschen in einen
Zustand der Rechtlosigkeit oder Rechtsunklarheit versetzt werden (Zitat
aus Prof. Dr. Günther Stahlmann, Ein-Euro-Jobs aus rechtlicher Sicht).
Prekarisierung
Kritisiert wird auch, dass Menschen durch die Regelungen der
Ein-Euro-Jobs in Verbindung mit den verschärften Bedingungen des
Arbeitslosengeldes II mit staatlicher Hilfe in prekäre
Arbeitsverhältnisse gezwungen werden. Dabei werden bisweilen Parallelen
zum Reichsarbeitsdienst im Nationalsozialismus gezogen.
Positive Seiten des ?Ein-Euro-Jobs
* Ein-Euro-Jobs können die Chancen von Arbeitssuchenden auf eine spätere
Einstellung in einen Betrieb oder in einer Einrichtung verbessern,
sofern dort nicht dauerhaft auf finanziellen Mehraufwand verzichtet
wird, weil die Möglichkeit besteht, die Arbeit von Ein-Euro-Jobbern
erledigen zu lassen.
* Viele ALG-II-Bezieher fühlen sich nicht gebraucht und wertlos. Durch
diese Maßnahmen wird es - so die Theorie - den Menschen erleichtert,
sich wieder in die Gesellschaft einzubringen und einem geregelten
Tagesablauf nachzugehen. Inwieweit es dem Selbstbewusstsein förderlich
sein kann, für Arbeit faktisch so gut wie nicht entlohnt zu werden, sei
dahingestellt.
Verschiedenes
Es durften bis zu 210 Euro im Monat hinzuverdient werden - diese
Mehraufwandsentschädigung wurde nun gekürzt auf bis zu 150 oder 180 Euro
im Monat, je nach Träger. Die vorangegangenen Verträge unterliegen dem
Bestandsschutz. Wer vor dem 1. Juli 2006 bereits einen
Kooperationsvertrag mit einem Träger unterschrieben hatte, darf
weiterhin bis zu 210 Euro hinzuverdienen. Der Lebensstandard erhöht sich
um 200 Euro. (In diesem Betrag sind von den Beschäftigungsträgern
angerechnete Fahrtkosten und ähnliche Mehraufwände enthalten.)
Rechtsschutz
Die Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs kann aus verschiedenen Gründen
rechtswidrig sein, etwa weil die Arbeit unzumutbar, nicht im
öffentlichen Interesse oder nicht zusätzlich ist. Erfolgt die Zuweisung
durch einen einseitigen Verwaltungsakt, so kann sie durch Widerspruch
und - bei dessen Zurückweisung durch die Behörde - durch Klage beim
Sozialgericht angefochten werden.
Erfolgte die Zuweisung dagegen unmittelbar in der
Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II, so ist der Rechtsschutz
gegen eine rechtswidrige Maßnahme schwieriger zu erlangen. Geht man
davon aus, dass die Eingliederungsvereinbarung trotz ihres
Zwangscharakters (vgl. § 31 Abs.1 Nr. 1 a SGB II) ein
öffentlich-rechtlicher Vertrag ist, so ist die Arbeit aufzunehmen, auch
wenn sie rechtswidrig ist. Nach § 60 Verwaltungsverfahrensgesetz kommt
unter Umständen eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung in Betracht.
Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Arbeitslosen und dem
Maßnahmeträger steht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen," stellt
Wikipedia, die Internetenzyklopädie, den 1 - Euro - Job vor. Über 3.300
Personen üben im Oktober eine solche Tätigkeit aus, sind zwar weiterhin
nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt, fallen aber trotzdem
nicht der Arbeitslosenstatistik zur Last. Wie aussagekräftig und ehrlich
das Zahlenwerk dann ist, wird daher jeder Leser selbst beurteilen
können. Die Verrentung von älteren Arbeitslosen scheint in Duisburg
jedenfalls kein Thema zu sein, wenn man Schoofs glaubt.
"Ausbildungsbegleitende Hilfen" heißt ein Hilfsangebot der
Arbeitsverwaltung, das sich an sozial benachteiligte und / oder
lernbeeinträchtigte Jugendliche wendet. Der Verein für evangelische
Jugendsozialarbeit führt sie im Auftrag der Arbeitsverwaltung durch.
"300 solcher abH - Plätze gibt es. 247 davon sind allerdings schon
besetzt. Der Kostenpunkt (für die Arbeitsverwaltung) liegt bei 570.000
Euro," berichtet Schoofs. "Wer Nachhilfe in der Allgemeinbildung sowie
im fachpraktischen und fachtheoretischen Unterricht braucht, kann sie
unabhängig vom Ausbildungsberuf in Anspruch nehmen. Sozialpädagogische
Betreuung kommt hinzu. AbH kann auch schon vor der Ausbildung begonnen
werden."
An dieser Stelle sei auf die Broschüre "wer? wie viel? wer? Finanzielle
Hilfen auf einen Blick" verwiesen. Sie beschreibt die Mobilitätshilfen,
die `Unterstützung der Beratung und Vermittlung' (=Erstattung von
Bewerbungskosten und Reisekosten), die Berufsausbildungsbeihilfe (das
ist etwas anderes als Bafög!!) und das Insolvenzgeld, um nur einige
Beispiele zu nennen.
Da hier an dieser Stelle nur allgemeine und unverbindliche Hinweise
gegeben werden können, sollte sich der interessierte Leser beim
ehemaligen Arbeitsamt erkundigen, ob und was er erhalten kann. Daß unter
Umständen auch ausbildungsstellensuchende Jugendliche Geld vom früheren
Arbeitsamt erhalten können, sei hier nur am Rande erwähnt.
Eigeninitiatives Fragen lohnt sich also.
"Berufsausbildungsbeihilfe
Die Berufsausbildungsbeihilfe (kurz: BAB) gibt es für Auszubildende die
in eine eigene Wohnung ziehen möchten oder müssen. Ausgegeben wird die
BAB von der Bundesagentur für Arbeit. Sie wird unter folgenden
Voraussetzungen gewährt:
1. wenn der Antragsteller während der Ausbildung nicht bei seinen Eltern
wohnen kann, weil der Hin- und Rückweg von der Wohnung der Eltern zur
Arbeitsstätte mehr als 2 Stunden dauern würde (mit öffentl.
Verkehrsmitteln), oder
2. wenn der Antragsteller über 18 Jahre alt ist oder verheiratet ist
(oder verheiratet war ) oder min. ein Kind hat und in eine eigene
Wohnung zieht.
Außerdem muss immer vorliegen:
1. Die Eltern dürfen nicht soviel Geld verdienen, dass sie den
Auszubildenden selber unterstützen könnten. Richtiger: Das Einkommen der
Eltern reicht nicht aus, um den Bedarf der/s Auszubildenden ganz zu
bestreiten, d.h., die Berufsausbildungsbeihilfe übernimmt denjenigen
Anteil am Bedarf des Jugendlichen, der durch die Eltern, das Einkommen
und/oder Vermögen der/s Azubis nicht abgedeckt ist.
2. Ist man verheiratet oder verpartnert, so fließt das Einkommen des
Ehegatten oder des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners in die
Berechnung mit ein.
3. Man selber nicht genug Geld aufbringen kann um seinen Lebensunterhalt
zu gewährleisten.
Gezahlt wird für die Dauer der Ausbildung. Der Antrag kann bei der
zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. (Wenn man bereits eine
Kundennummer besitzt, kann man den Antrag auch telefonisch fordern.)
Gezahlt wird ab Beginn der Ausbildung bzw. ab dem Beginn des Monats in
dem der Antrag gestellt wurde.
Ist eine auswärtige Unterbringung notwendig wird eine Familienheimfahrt
im Monat finanziert. Die BahnCard wird ebenfalls erstattet, sobald die
Kosten für Familienheimfahrten dadurch geringer ausfallen. Wird eine
benutzte BahnCard nicht erstattet, so wird der Normalpreis und nicht der
ermäßigte Fahrpreis erstattet.
Geregelt ist dies in den §§ 60 ff. Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III)
Es wird ein Gesamtbedarf für den Lebensunterhalt errechnet.
Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
Grundbedarf
+ Miete
+ Arbeitskleidung (sofern diese nicht gestellt wird)
+ Fahrkosten für Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte (Monatskarte bzw.
km-Pauschale für PKW)
+ Fahrkosten für eine Familienheimfahrt im Monat
Gesamtbedarf
Von diesem Gesamtbedarf werden das anzurechnende Einkommen des Azubi und
der Eltern abgezogen.
Ausbildungsvergütung
Freibetrag (bei Notwendigkeit der auswärtigen Unterbringung)
anzurechnendes Einkommen Einkommen der Eltern
Freibetrag der Eltern
Freibetrag (bei Notwendigkeit der auswärtigen Unterbringung)
anzurechnendes Einkommen
Azubi, 17 Jahre alt, ledig. Wohnte bisher bei Ihren Eltern in Rostock.
Sie hat sich für eine Ausbildung als Floristin in Kiel entschieden. Dort
hat sie ein Zimmer für 210 ? angemietet. Ihre Ausbildungsvergütung
beträgt 320 ? monatlich. (die auswärtige Unterbringung ist notwendig!)
* Grundbedarf 310 Euro
+ Miete 133 Euro
+ Zuschlag, 65 Euro
(wenn Miete 133 Euro übersteigt, höchstens 65Euro)
+ Arbeitskleidung 11 Euro
+ Fahrkosten Wohnung / Arbeitsstätte 41 Euro + Familienheimfahrt 14 Euro
Gesamtbedarf 573 Euro
* Ausbildungsvergütung 320 Euro
- Freibetrag 52 Euro
anzurechnendes Einkommen 268 Euro
* Einkommen Eltern 1900 Euro
- Freibetrag 1440 Euro
- Freibetrag 510 Euro
anzurechnendes Einkommen 0 Euro (eigentlich -50 Euro)
* Gesamtbedarf 573 Euro
- anzurechnendes Einkommen 268 Euro
BAB 305 Euro."
"Mobilitätshilfe
Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine
versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch
Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der
Beschäftigung notwendig ist. Über die aktuellen
Förderungsvoraussetzungen informieren die Dienststellen der
Bundesagentur für Arbeit.
Als Mobilitätshilfen können folgende Leistungen gewährt werden:
* Übergangsbeihilfe, die den Lebensunterhalt bis zur ersten
Arbeitsentgeltzahlung sichern soll. Sie kann als zinsloses Darlehen in
Höhe von bis zu 1000 Euro erbracht werden und ist in zehn gleich hohen
Raten zurückzuzahlen.
* Ausrüstungsbeihilfe kann in Höhe von bis zu 260 Euro für die
Anschaffung von Arbeitskleidung und Arbeitsgerät gewährt werden.
Bei auswärtiger Arbeitsaufnahme können gewährt werden
* Reisekostenbeihilfe für die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle bis
zur Höhe von 300 Euro,
* Fahrkostenbeihilfe für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstelle für die ersten sechs Monate der Beschäftigung
* Trennungskostenbeihilfe für die ersten sechs Monate der Beschäftigung,
wenn eine doppelte Haushaltsführung notwendig ist (bis zu 260 Euro
monatlich),
* Umzugskostenbeihilfe für Kosten, die für das Befördern des Umzugsgutes
von der bisherigen zur neuen Wohnung entstehen. Voraussetzung ist unter
anderem , dass der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt
ist, die außerhalb des zumutbaren Tagespendelbereiches liegt. Der Umzug
muss innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung
durchgeführt werden.
Für die Aufnahme einer Ausbildung können als Mobilitätshilfen nur
Übergangsbeihilfe, Ausrüstungsbeihilfe, Reisekostenbeihilfe und
Umzugskostenbeihilfe erbracht werden.
Zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland sind Mobilitätshilfen nur
für Bezieher von Arbeitslosengeld möglich. Weiter Informationen zu den
Mobilitätshilfen finden Sie im Merkblatt 3. Anträge zu diesen Leistungen
werden nach vorangegangener Beratung von den örtlich zuständigen
Agenturen für Arbeit ausgegeben. Sie stehen nicht im Internet zur
Verfügung.
Insolvenzgeld (früher: Konkursausfallgeld)
Ist ein Arbeitgeber zahlungsunfähig und haben Arbeitnehmer deshalb ihre
Löhne beziehungsweise Gehälter nur noch teilweise beziehungsweise gar
nicht mehr erhalten, zahlt die Agentur für Arbeit unter bestimmten
Voraussetzungen die ausstehenden Entgeltansprüche an die betroffenen
Arbeitnehmer in Form von Insolvenzgeld. Anspruch auf Insolvenzgeld
besteht bei Vorliegen eines Insolvenzereignisses für die davor liegenden
letzten drei Monate (Insolvenzgeld-Zeitraum) des Arbeitsverhältnisses.
Anspruchsberechtigte
Anspruch auf Insolvenzgeld können nur Arbeitnehmer haben. Dazu gehören
auch Heimarbeiter, beschäftigte Studenten und Schüler, Auszubildende
sowie geringfügig Beschäftigte. Auf das Bestehen eines
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses kommt es
daher nicht an.
Fraglich kann die Arbeitnehmereigenschaft zum Beispiel bei
geschäftsführenden Gesellschaftern sein, die maßgeblichen Einfluss auf
die Gesellschaft nehmen. Im Zweifelsfall sollte der bei der Agentur für
Arbeit erhältliche "Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen
Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH" angefordert
werden.
Gesamtsozialversicherungsbeiträge
Neben dem Insolvenzgeld, das der Arbeitnehmer erhält, zahlt die Agentur
für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) auch
die für den Insolvenzgeld-Zeitraum rückständigen Pflichtbeiträge zur
gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung sowie die
Beiträge zur Arbeitsförderung (§ 208 SGB III).
Höhe
Insolvenzgeld wird in Höhe des in dem Insolvenzgeldzeitraum ausgefallenen
Nettoarbeitsentgelts gewährt. Grundlage für die Ermittlung der Höhe des
Insolvenzgeldes ist der in der Insolvenzgeldbescheinigung (Vordruck Insg
4) angegebene Bruttolohnausfall (begrenzt auf die monatliche
Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung), der um die
gesetzlichen Abzüge vermindert wird (§ 185 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 3 (SGB
III) ).
Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt:
Die rückständigen Arbeitsentgeltansprüche müssen dem
Insolvenzgeldzeitraum zuzuordnen sein. Bestandteile des
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts können sein:
* laufendes Arbeitsentgelt
* Überstundenvergütung
* Jahressondervergütung
* Urlaubsentgelt einschließlich zusätzliches Urlaubsgeld
* Auslagenersatz, zum Beispiel Reisekosten, Spesen
* Beitragszuschüsse des Arbeitgebers zu einer freiwilligen oder privaten
Kranken- und Pflegeversicherung
* Provision
* Arbeitszeitguthaben
Kein Anspruch besteht auf Ausgleich rückständiger Urlaubsabgeltung.
Jahressondervergütung:
Eine Jahressondervergütung ist grundsätzlich dann zu berücksichtigen,
wenn sie arbeitsrechtlich entstanden ist und (ganz oder teilweise) für
den Insolvenzgeld-Zeitraum beansprucht werden kann.
Jahressondervergütungen sind zum Beispiel Weihnachtsgeld, 13. oder
weiteres Monatsgehalt sowie zusätzliches Urlaubsgeld, das nur zu
bestimmten Terminen im Jahr fällig wird.
Sie können in der Regel nur anteilmäßig mit maximal 3/12 der
Gesamtleistung berücksichtigt werden.
Arbeitszeitguthaben:
Bei angespartem Arbeitszeitguthaben handelt es sich nicht um Überstunden
im herkömmlichen Sinne, sondern um Ansparstunden im Rahmen einer
Arbeitszeitflexibilisierung.
Liegt eine solche Vereinbarung vor, wird im Falle der Verstetigung der
monatlichen Entgeltzahlung Insolvenzgeld ohne Rücksicht auf die Zahl der
im jeweiligen Monat geleisteten Arbeitsstunden in Höhe des
Arbeitsentgelts gezahlt, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
arbeitsrechtlich schuldet.
Altersteilzeitarbeit:
In Altersteilzeit beschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf
Insolvenzgeld in Höhe des Nettoteilzeitentgelts incl. des mit dem
Arbeitgeber vereinbarten Aufstockungsbetrags. Welches
Altersteilzeitmodell gewählt wurde, spielt hierbei keine Rolle. Im
Altersteilzeitblockmodell kann daher sowohl in der Arbeits- als auch in
der Freistellungsphase Insolvenzgeld nur für das Arbeitsentgelt
beansprucht werden, das der Arbeitgeber für die Teilzeitarbeit schuldet.
Anspruchsminderung:
Einnahmen aus einem neuen Arbeitsverhältnis oder aus einer selbständigen
Tätigkeit im Insolvenzgeld-Zeitraum werden in Höhe ihres Nettowertes auf
das Insolvenzgeld angerechnet.
Grund hierfür ist, dass diese Einnahmen den Anspruch auf Arbeitsentgelt
gegenüber dem insolventen Arbeitgeber bis zur Höhe des für den gleichen
Zeitraum zugrunde liegenden Arbeitsentgeltanspruchs vermindern (§ 615
Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ).
Nicht berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt:
Arbeitsentgelt, das nicht im Rahmen von Insolvenzgeld berücksichtigt
werden kann, weil es zum Beispiel für eine Zeit außerhalb des
Insolvenzgeld-Zeitraums geschuldet wird, muss im Falle der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens unmittelbar beim Insolvenzverwalter in zweifacher
Ausfertigung angemeldet werden. Bei der Anmeldung sind der Grund und der
Betrag der Forderung anzugeben.
Insolvenzereignis
Das Insolvenzereignis (§ 183 Absatz 1 SGB III) ist der Zeitpunkt, an dem
1. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet
wird,
2. der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wird oder
3. der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt hat,
wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens noch nicht gestellt worden ist und ein
Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse auch nicht in Betracht
kommt. Die Betriebstätigkeit ist vollständig beendet, wenn der
Arbeitgeber dauerhaft keine dem Betriebszweck dienenden Tätigkeiten mehr
ausübt.
Insolvenzgeldzeitraum
Der Insolvenzgeld-Zeitraum umfasst die letzten drei Monate des
Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis.
Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Insolvenzereignis geendet,
umfasst der Insolvenzgeld-Zeitraum die letzten drei Monate des
Arbeitsverhältnisses.
Im Falle einer Freistellung ist für die Bestimmung des
Insolvenzgeldzeitraumes nicht der letzte Arbeitstag, sondern ebenfalls
das (spätere) Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend.
Wichtig: Eine Kündigung ist nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich
erfolgte (§ 623 BGB).
BEISPIELE:
I. Insolvenztag: 01.12.
Insolvenzgeldzeitraum: 01.09. - 30.11.
II. Insolvenztag: 01.12.
Ende des Arbeitsverhältnisses 31.08.
Insolvenzgeldzeitraum 01.06. - 31.08.
III. Insolvenztag: 01.10.
Ende des Arbeitsverhältnisses 30.11.
Insolvenzgeldzeitraum 01.07. - 30.09.
Weiterarbeit in Unkenntnis
Wenn ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses
weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen hat (§ 183 Absatz 2 SGB
III), gilt Folgendes:
Es sind die drei Monate des Arbeitsverhältnisses maßgebend, die mit dem
letzten Arbeits-, Urlaubs- oder Krankheitstag vor dem Tag der
Kenntnisnahme des Insolvenzereignisses enden.
Beispiel:
Insolvenztag: 01.11.
Tag der Kenntnisnahme: 18.12.
Insolvenzgeldzeitraum: 18.09. - 17.12.
Weitere Entgeltersatzleistungen
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsleistung und ohne
Lohnzahlung fortbesteht (zum Beispiel im Falle einer Freistellung)
können unabhängig von einem etwaigen Insolvenzgeldanspruch
Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit an ihrem Wohnsitz
beantragen.
Nähere Angaben für den Antrag auf Arbeitslosengeld können dem Infoblock
"Arbeitslosengeld" entnommen werden.
Arbeitnehmer erhalten auch für die Zeit der Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfalle auf Antrag Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse
bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers.
Wird Arbeitslosengeld oder Krankengeld für den selben Zeitraum gewährt,
für den das Insolvenzgeld beansprucht werden kann, wird die gezahlte
Leistung auf das Insolvenzgeld angerechnet und lediglich der
verbleibende Differenzbetrag zum höheren entgangenen Nettoarbeitsentgelt
an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Der Bezug von Arbeitslosengeld während
des Insolvenzgeldzeitraumes vermindert nicht die Anspruchsdauer auf
Arbeitslosengeld."
(Quelle: Bundesagentur für Arbeit) |