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Duisburg, 2.
August 2010 - Aus Respekt vor den
Toten und Hinterbliebenen hat sich
die SPD Duisburg bisher politische
Zurückhaltung auferlegt und weder
Vorwürfe erhoben noch Forderungen
gestellt. Leider hat der
Oberbürgermeister unserer Stadt
diese Zeit nicht genutzt, um sein
Amt niederzulegen und damit die
politische Verantwortung für die
furchtbaren Geschehnisse bei der
Loveparade zu übernehmen.
Stattdessen wird der Schaden für
unsere Stadt immer größer: Mangelnde
Einsicht des Oberbürgermeisters,
Sprachlosigkeit und hilflose
Ablenkungsversuche schaden dem
Ansehen unserer Stadt weiter. Herr
Sauerland hat die moralische und
politische Autorität verloren, die
das Amt des Duisburger
Oberbürgermeisters gerade in dieser
für unsere Stadt so schwierigen Zeit
dringend benötigt.
Den Zeitpunkt, in Würde abzutreten,
hat Herr Sauerland längst verpasst.
Es steht zu befürchten, dass er auch
in den kommenden Tagen und Wochen
nicht die Kraft finden wird, die
notwendige Konsequenz zu ziehen und
sein Amt niederzulegen. Die SPD
Duisburg fordert den
Oberbürgermeister, Herrn Sauerland,
deshalb auf:
„Leisten Sie unserer Stadt einen
letzten Dienst und legen Sie ihr Amt
unverzüglich nieder. Geben Sie den
betroffenen Menschen damit das
Gefühl, nicht völlig ohnmächtig zu
sein. Ermöglichen Sie den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
der Stadtverwaltung, wieder ihren
Pflichten im Dienst der Menschen
nachzukommen, statt sich hinter
ihnen zu verstecken. Es ist
unerträglich, wenn bei der
Gedenkfeier für die Opfer der
Oberbürgermeister unserer Stadt
nicht anwesend sein kann. Die
notwendige Aufklärungsarbeit liegt
jetzt in den Händen der
Staatsanwaltschaft. Ihr Verbleib im
Amt ist für diese Aufgabe weder
hilfreich noch notwendig, sondern
eher hinderlich.“
Sollte der Oberbürgermeister auch
weiterhin nicht bereit sein, die
politische Verantwortung zu
übernehmen und aus dem Amt zu
scheiden, ist seine möglichst
baldige Abwahl unabdingbar.
Beratungen dazu werden so bald wie
möglich in den zuständigen Gremien
geführt.
Konsequenzen
aus der Katastrophe
Nach wie vor schockiert uns Grüne in
Duisburg das Geschehene des letzten
Wochenendes. Nach wie vor stehen wir
fassungslos vor der Grausamkeit und
dem schrecklichen Ausmaß dieser
Katastrophe. Niemals hätte es dazu
kommen dürfen. Gegenüber den
Trauernden und Hinterbliebenen
bleibt uns nur, unser aufrichtiges
Beileid auszusprechen, den
Verletzten Genesung zu wünschen und
unsere ehrliche Anteilnahme
auszudrücken.
Doch auch wenn die Zeit der Trauer
noch anhält, werden bereits jetzt
die berechtigten Fragen nach
Verantwortung und Schuld für diese
Tragödie gestellt, die auch wir uns
stellen. Die Frage nach der
Übernahme von Verantwortung derer,
die an oberster Stelle für die
Sicherheit aller Teilnehmerinnen und
Teilnehmer der Loveparade zuständig
waren. Und was immer das, in den
Augen fast aller Duisburgerinnen und
Duisburger, unerträgliche
Erscheinungsbild der Stadt in der
Pressekonferenz vom Sonntag
veranlasst haben mag: Herr Sauerland
wird weder diese Stadt künftig
glaubhaft vertreten, noch
Orientierung bei der sensiblen
Aufgabe der Bewältigung des Traumas
bieten können. Und auch der für
Sicherheit zuständige Dezernent
Rabe, der im Vorfeld stets die
Sicherheit der Veranstaltung betont
hat, wird seine Aufgaben kaum mehr
je glaubhaft wahrnehmen können. Wir
kommen daher nicht umhin, beide
Verantwortungsträger im Interesse
der vielen Betroffenen des Unglücks,
aber auch dieser Stadt und letztlich
in ihrem eigenen Interesse zum
Rücktritt aufzufordern.
Aber es bleibt auch die Frage nach
einem politischen Zeichen. Auch wenn
wir in die Detailplanungen und
Sicherheitsvorkehrungen nicht
involviert gewesen sind, und uns die
Erteilung der Genehmigung nicht
oblag. Auch wenn wir das Desaster in
der Planungsphase erst nach der
Katastrophe über die Medien erfahren
konnten, so sind wir uns bewusst,
dass wir zuvor im Stadtrat für die
Durchführung der Loveparade in
Duisburg gestimmt haben.
Klar ist aber auch: Das individuelle
Hinterfragen von moralischer und
politischer Verantwortlichkeit auf
allen Ebenen bleibt ebenso
unabdingbar wie eine umfassende
Aufklärung von individueller Schuld
und organisatorischem Versagen.
Allein staatsanwaltschaftliche
Ermittlungen reichen hier nicht,
ebenso wenig Ermittlungen durch die,
ebenfalls involvierte, Polizei.
Letztendlich müssen sowohl alle
individuell Schuldigen zur
Rechenschaft gezogen werden, als
auch alle institutionellen und
sonstigen Einflussfaktoren und ihre
Wechselwirkungen aufgedeckt und in
Sicherheitsregeln und Konzepten für
die Zukunft verankert werden.
Mit den Hinterbliebenen und
Verletzten muss ein angemessener
Umgang praktiziert werden,
kurzfristig und auf Dauer. Die
großen Herausforderungen, die sich
in Folge der Katastrophe stellen,
liegen noch vor uns. Wir wollen
helfen, den Weg dafür zu ebnen."
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Duisburg, 2. August 2010 - „Die
Katastrophe bei der Loveparade hat bei allen
Beteiligten
viele Fragen aufgeworfen. Neben den Fragen zur Ursache steht die
zentrale Frage nach der Verantwortung im Raum.
Die Veranstaltung hat vielen Menschen unermesslichen Schmerz
zugefügt. Am Entsetzlichsten leiden die Familien und Freunde der
Opfer. Sie haben einen unwiederbringlichen Verlust erlitten. Ihr
Schmerz ist grenzenlos. Ich trauere mit ihnen.
Der Ablauf der Loveparade, die vielen Toten und Verletzten mitten in
unserer Stadt haben auch die Mitarbeiter der Stadtverwaltung und
mich selbst in einen tiefen Schock versetzt. Wenn ich deswegen in
den letzten Tagen Fehler gemacht habe, bitte ich mir das zu
verzeihen. Dieses Unglück wird auch mich mein Leben lang nicht mehr
los lassen.
Für mich steht fest: Ich werde mich meiner Verantwortung
uneingeschränkt stellen – der persönlichen wie der politischen.
Beides hängt allerdings zusammen. Ich bitte um Verständnis dafür,
dass ich erst Klarheit über eine etwaige tatsächliche Verantwortung
der Stadtverwaltung haben muss, bevor ich die politische
Verantwortung dafür übernehme. Um dies zu klären, habe ich
verwaltungsintern eine Untersuchungsgruppe eingesetzt, die den
gesamten Sachverhalt im Verantwortungsbereich der Stadt aufklärt.
Ein erster schriftlicher Zwischenbericht wird dem Innenausschuss des
Landtags zur Sondersitzung am Mittwoch zur Verfügung gestellt
werden. Geprüft wird auch mit Unterstützung externer Experten, ob
und gegebenenfalls auch inwieweit in der Stadtverwaltung Fehler
gemacht wurden und ob Erkenntnisse vorliegen, dass Dritte gegen
Genehmigungsvorgaben der Stadt verstoßen haben. Meine Verwaltung und
ich werden an dieser Aufklärung mit aller Kraft mitwirken.
Selbstverständlich werde ich mich – wie bereits von mir angekündigt
– einem gemäß der Gemeindeordnung für das Land NRW vorgesehenen
Abwahlverfahren stellen.
Ich persönlich wünsche mir zusätzlich nach der Innenausschusssitzung
am Mittwoch die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des
Landtags NRW. Dieses schärfste parlamentarische Instrument zur
Aufklärung von Abläufen und Verantwortlichkeiten sollte unverzüglich
seine öffentliche Arbeit aufnehmen.“
Kommentar
Da fragt man sich, was will der
Oberbürgermeister damit sagen? Anders gefragt: Für wie dumm hält der
OB die Menschen eigentlich? Man stellt sich nicht einem
Abwahlverfahren, es wird nach Vorgabe der Gemeindeordnung gegen
einen Mandatsträger wie dem OB eingeleitet bzw. durchgeführt.
Die Chance der Übernahme der moralischen Verantwortung hat der OB
ohnehin nicht mehr, dazu ist es viel zu spät.
Es war schön zu registrieren, wie ein
Parteifreund Sauerlands wie Wolfgang Bosbach die Sicht der Dinge aus
dem Bundestag heraus ansprach: "Es ist eine Frage der politischen
und moralischen Verantwortung und des Charakters." Diese
Null-Information ohne moralischen Wert hätte er allen ersparen
müssen. Mit dieser bundesweit registrierten Zeilen wurde Duisburg
auf unerträgliche Art und Weise erneut Schaden zugefügt.
Harald Jeschke
Einwohnerantrag - Bürger sammeln Unterschriften zur Abwahl
von OB Sauerland
Nachdem bereits am Sonntag eine große Anzahl Bürger aus Duisburg an
der Karl Lehr Straße Unterschriften gesammelt hatten, gab es heute
erneut eine Sammlung an der Ecke König- / Düsseldorfer Straße in der
Innenstadt.
Im Gespräch erfuhr die BZ wie es zu dem Antrag gekommen ist. Voll
unter dem Eindruck der Loveparade Tragödie hatte Werner Huesken aus
Walsum, der mit seiner Frau stundenlang um Leib und Leben ihres
Sohnes gebangt hatte, am Montag nach der Parade und insbesondere
nach dem Verhalten der Protagonisten in der „ominösen“ (O-Ton Frau
Huesken!) Pressekonferenz am 25.07. den Willen, das man nicht
einfach zur Tagesordnung übergehen kann. Noch an dem Sonntag und
dann am Montag wurde ein Bürgerantrag gem. § 24 Gemeindeordnung (GO)
im Rathaus abgegeben, mit dem Tenor, dass der OB seinen Hut nehmen
solle. Eine Antwort erfolgte prompt am 28.07., das ein solcher
Antrag nicht berücksichtigt werden kann. (Anm.: Die GO lässt keine
Bürgeranträge zu Personalfragen zu!)
Daraufhin wurde nach einer Lösung für das Problem gesucht und es kam
zum Einwohnerantrag gem. § 25 GO NRW, der dann gemeinsam mit dem
Duisburger Mieterschutzbund initiiert wurde. Nun müssen innerhalb
von 14 Tagen 8.000 Unterschriften gesammelt werden. Zuversichtlich
sind die Initiatoren, hat man doch am Sonntag bereits 1.200 !!!
Unterschriften gesammelt und mit Stand 12.00 Uhr am heutigen Montag
waren es bereits 1.400!

Inhalt des Einwohnerantrages ist folgender:
„Abwahl/Suspendierung der politisch Verantwortlichen an der
Loveparade Tragödie“
Der Mieterschutzbund unterstützt „Einwohnerantrag“ gemäß § 25 GONW
insbesondere, weil sich seit dem dramatischen Ende der Loveparade
die politisch Verantwortlichen, namentlich Oberbürgermeister
Sauerland und die Dezernenten Rabe und Dressler darauf beschränken,
die Konsequenzen aus den Vorgängen auf die strafrechtliche Klärung
und damit „auf die lange Bank“ zu schieben. Statt Rücktritten als
politischer Konsequenz also bloßes „Aussitzen“, obwohl so das
Ansehen der gesamten Stadtverwaltung täglich mehr Schaden nimmt.
Da zu befürchten steht, dass das übliche „Parteiengezänk“ im Rat der
Stadt schon die Aufnahme des Tagesordnungspunktes „Abwahl des
Oberbürgermeisters“ verhindert, erfolgten entsprechende Anträge von
den Bürgern direkt. Allerdings ist deren Befassung im Rat nicht
zwingend vorgeschrieben, so dass der Mieterschutzbund den Initiator
des ersten Bürgerantrages dahingehend unterstützt, nun die für einen
„Einwohnerantrag“ gemäß § 25 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
notwendigen Unterschriften von 8.000 Einwohnern der Stadt Duisburg
zu erhalten, damit so der Rat der Stadt verpflichtet wird, direkt
und dabei eben ohne Parteiengezänk die politische Verantwortung der
Herren Sauerland, Rabe und Dressler zu diskutieren und Konsequenzen
einzuleiten.
Sollte Herr Sauerland sich auch einer Abwahl durch den Rat der Stadt
widersetzen, so hätten dann die Einwohner Duisburgs das letzte Wort,
die Abwahl von Herrn Sauerland ist dann direkt von den Einwohnern
der Stadt per Abstimmung durchzusetzen.
Im Interesse der Glaubwürdigkeit der gesamten Stadtverwaltung und
damit auch des Ansehens der Stadt Duisburg insgesamt bleiben diese
Konsequenzen für die politisch Verantwortlichen unverzichtbar.
Damit möglichst viele Institutionen vergleichbare Unterstützung
gewähren können, sind die Antragsformulare im Internet abrufbar
unter:
http://msb-dmb.de/frames/Einwohnerantrag.pdf
Die Rückgabe der Unterschriftslisten kann dann in der
Beratungsstelle des Mieterschutzbundes an der Universitätsstraße 35
in der Altstadt (hinter dem alten Boecker Haus - Knüllermarkt)
erfolgenHaMo |
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Duisburg, 31. Juli 2010
- Mandatsträger und Ausschussmitglieder der Wählergemeinschaft
"Bürgerlich-Liberale" haben heute in einer kurzfristig anberaumten
Sondersitzung nach umfassender Diskussion einstimmig beschlossen,
das Abwahlverfahren (nach § 66 GO NRW) des Oberbürgermeisters im Rat
der Stadt zu unterstützen. BL-Ratsherr Peter Bettermann: "Wir
haben die vergangene Woche für Trauer und Anteilnahme gebraucht und
wollen jetzt mit diesem Beschluss dazu beitragen, dass der Stadt
Duisburg nicht noch mehr Schaden zugefügt wird. Dazu bedarf es eben
der Neuwahl einer integeren Verwaltungsspitze durch die Duisburger
Bürgerinnen und Bürger".
Die Loveparade in Duisburg endete mit 21 Toten
und über 500 Verletzten.
Wer dafür verantwortlich ist, werden die
Gerichte klären müssen, hoffentlich!
Mit Sicherheit ist nicht der Duisburger Oberbürgermeister oder die
Verwaltung allein schuldig geworden, wenn überhaupt! Hier liegt also
kein Grund für Rücktrittsforderungen oder Abwahlgedanken. Warum
wollen wir dann den Duisburger Oberbürgermeister, Adolf Sauerland,
jetzt abwählen:
·
Noch am Abend der Veranstaltung behauptete er bei den Toten handelte
es sich um deren individuelle Fehlentscheidungen, das
Sicherheitsprogramm habe funktioniert.
So geht es nicht, sind die Toten an ihrem Tod selber schuld
und kann ein Sicherheitsprogramm funktioniert haben, wenn es Tote
gibt?!
·
Bei
der sonntäglichen Pressekonferenz wollte er gar nichts mehr sagen
und verwies nur auf die Staatsanwaltschaft und gipfelte in der
Behauptung, er sei in die Planungen zur Loveparade überhaupt nicht
eingebunden gewesen.
Was
ist das für ein Stadtoberhaupt, das sich nicht um solche Planungen
kümmert, bzw. informiert?!
·
Anfang der Woche ging es dann Schlag auf Schlag. Zuerst behauptete
Adolf Sauerland, dass die Loveparade nicht auf seinen Wunsch,
sondern auf den Wunsch des Rates nach Duisburg geholt worden sei.
Das
ist glatt gelogen, denn Adolf Sauerland und Uwe Gerste haben den Rat
in 2007 die Beschlussvorlage vorgelegt und der OB forderte in dieser
Beschlussvorlage die Ermächtigung zum Vertragsabschluss mit Lopavent
und die Organisationshoheit für die Duisburger Stadtverwaltung.
·
Weiter behauptete er, von Bedenken der Verwaltung nichts gewusst zu
haben.
Auch
da sprechen mittlerweile aufgetauchte Protokolle eine andere
Sprache.
·
Weiterehin führte er aus, dass er ja nichts unterschrieben habe und
alle Unterschriften von der Verwaltung geleistet worden seien.
Er distanziert sich von seiner eigenen Verwaltung und schiebt
dieser die Schuld (welche Schuld eigentlich?) zu.
·
Schließlich schreibt er einen Brief an die MitarbeiterInnen der
Stadtverwaltung und will sich mit ihnen solidarisieren.
Erst schiebt er denen die Verantwortung zu und anschließend will er
den Schulterschluss, nachdem Mitarbeiter persönlich bedroht worden
sind.
·
In
allen Pressegesprächen behauptet er, im Amt bleiben zu wollen, um
die Aufklärung voran zu treiben.
Keine Fürsorge für die Hinterbliebenen der Opfer, nicht einmal die
Hinterbliebenen des Duisburger Opfers und keine Fürsorge der
Verletzten in den Duisburger Krankenhäusern.
·
Schlussendlich der wiederholte Hinweis, dass er ja nur einer von 75
Ratsmitgliedern sei.
Wieder der untaugliche Versuch, dem Rat der Stadt Mitverantwortung
zu unterschieben und damit der wiederholte Versuch, die eigenen
Fehler in Gänze anderen zuzuschieben, wie von Anfang an!
Hätte Adolf
Sauerland bereits am vergangenen Sonntag in der Pressekonferenz so
reagiert wie heute Frau Kraft, wäre er noch unangefochtener
Oberbürgermeister.
Besonders nachdenklich macht die Tatsache,
dass sein Stadtdirektor, der Geschäftsführer von `Duisburg
Marketing´ und sein Rechtsdezernent seit Sonntag abgetaucht, bzw.
in Urlaub gefahren oder nicht sofort aus diesem zurückgekehrt sind.
Die gesamte Stadtspitze flieht vor der
Verantwortung, warum wohl?!
Wen hat Adolf Sauerland da um sich geschart
und warum?! Vermehren schwache Dezernenten die Macht eines OB`s,
der, wenn es darauf ankommt, nicht zu den Dingen stehen mag und die
Verantwortung anderen zuschieben will?!
Wie heißt es so schön (frei zitiert) an einer
Stelle in der Bibel: „Der wahre Hirte bleibt bei seiner Herde, der
Mietling jedoch...!“
PM-BL |
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"Sauerland muss
weg!"

Die von Privatpersonen angemeldete
Demonstration am Burgplatz heute Morgen auf dem Burgplatz hatte
eigentlich nur eine Titelzeile: "Sauerland muss weg!" Immer wieder
skandierten dies die rund 300 bis 400 Menschen vor der Rathaustür.
haje

Die
Gemeindeordnung (GO) NRW zur
Abwahl eines Bürgermeisters, Einwohnerantrag und Bürgerbegehren
Spezialfall
Sauerland? Prognose: Duisburg wird ihn nicht so schnell los! Und
wenn - das kostet...
Das hartnäckige Kleben des jetzt bei
den Bürgern so umstrittenen Oberbürgermeisters kann zwei sehr reale
Gründe haben: Zum einen geht es um den Erhalt der Macht und zum
anderen um finanzielle Absicherung bzw. Versorgung.
Klar, das ein ehemaliger
Maschinenbauer und Berufsschullehrer so etwas für seine Rente getan
haben wird. Das reicht im Alter von 55 Jahren sicher noch nicht,
obschon es mehr sein dürfte, als bei den 13,5 Prozent Arbeitslosen
der Stadt. Fakt ist, dass dazu noch ein reales Einschätzen der
politischen Landschaft kommt. Es wird nämlich nicht so leicht sein,
eine Zweidrittel-Mehrheit nach der Gemeindeordnung NRW (GO) und
dessen § 66 (Fn 4) Abwahl des Bürgermeisters
zu erhalten:
1. Der Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde vor Ablauf
seiner Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens
bedarf es mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der
Ratsmitglieder - das sind jetzt 38 Ratsmitglieder -
gestellten Antrags und eines mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der
Ratsmitglieder - das wären 50
- zu fassenden Beschlusses.
Bei der notwendigen
Zweidrittel-Mehrheit zur dann möglichen Abwahl ist es also so, dass
mindestens ein CDU-Mitglied der Abwahl zustimmt. und natürlich alle
anderen mitziehen müssten. Es kann aber auch theoretisch oder
taktisch so sein, dass dann die CDU-Fraktion ihrem eigentlich nicht
mehr zu haltenden OB hilft, idem sie ihm tatsächlich mit der Abwahl
einen Gefallen erweist.

Ist das alles gegeben folgt:
2. Der Bürgermeister ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der wahlberechtigten
Bürger - zur Kommunalwahl 2009 waren es noch
368 269
(heute
ist die Einwohnerzahl weiter gesunken) - ergibt, sofern diese
Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten beträgt, was
von 368 269 wieder
analog zur letzten Wahl 92 067
wahlberechtigte Bürger sein müssten...
Geht Sauerland freiwillig, wären Versorgungen
in Gefahr. Wird er abgewählt, erhält er noch drei Monate das volle
Salär von etwas über 10 700 Euro (B10)
monatlich.
Was wird auf das Ruhegehalt
angerechnet?
Die Höhe des Ruhegehalts richtet sich nach der Höhe der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der individuell erreichten
ruhegehaltfähigen Dienstzeit.
Ruhegehaltfähig sind grundsätzlich die Dienstbezüge, die dem Beamten
oder der Beamtin zuletzt zugestanden haben (§ 5 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG) sowie ggf. der jeweilige Familienzuschlag. Hierbei gilt
auch für kommunale Wahlbeamte auf Zeit grundsätzlich eine
Dreijahresfrist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG), während der sie die
Dienstbezüge dieses oder mindestens eines gleichwertigen Amtes
erhalten haben müssen.
Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (nicht der
5-jährigen Dienstzeit nach § 4 Abs. 1 BeamtVG) sind zunächst die im
vorherigen Abschnitt genannten Dienstzeiten kraft Gesetzes als
ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzurechnen (§§ 6, 8, 9 BeamtVG).
Außerdem können im Ermessenswege Vordienstzeiten nach § 11 BeamtVG
berücksichtigt werden, wenn ein innerer Zusammenhang mit dem Wahlamt
gesehen wird. Dies gilt z.B. für Beschäftigungszeiten bei den
kommunalen Spitzenverbänden oder für die Zeit einer Tätigkeit als
Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt. Im letzteren Fall kann diese Zeit
allerdings höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn
Jahre hinaus berücksichtigt werden.
Die für Wahlbeamte auf Zeit geltende Sonderregelung des § 66 Abs. 9
BeamtVG ermöglicht es außerdem, Zeiten des Erwerbs förderlicher
Fachkenntnisse bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als
ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Innerhalb dieses
Höchstzeitraumes kann die Zeit einer Fachhochschul- oder
Hochschulausbildung bis zu drei Jahren berücksichtigt werden. Durch
diese Regelung soll es insbesondere Bürgermeisterinnen und
Bürgermeistern über 45 Jahren, die nicht aus einem vormaligen
Beamtenverhältnis kommen, ermöglicht werden, die erforderliche
8-jährige ruhegehaltfähige Dienstzeit zu erreichen, um nach einer
Amtszeit von 6 Jahren mit einem Versorgungsanspruch in den Ruhestand
zu treten.
Soweit die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten im
Ermessenswege möglich ist, liegt die Zuständigkeit für die
Entscheidung beim Rat der Gemeinde, der die Funktion der obersten
Dienstbehörde hat (§ 80 Abs. 4 LBG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 LBG).
Versorgung bei einer Abwahl nach § 66 GO
Wird eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister vor Ablauf der
Amtszeit nach § 66 GO abgewählt, erhält sie oder er für den Monat,
in dem sie oder er aus dem Amt ausscheidet sowie für die folgenden
drei Monate noch die Dienstbezüge (§ 4 BBesG).
Im Anschluss daran erhält die (ehemalige) Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister Versorgung bis zum Ablauf der regulären Amtszeit. Der
Versorgungsanspruch endet jedoch vorzeitig bei einem vorherigen
Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung. Das Ruhegehalt
beträgt während der ersten 5
Jahre 71,75 v.H.
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Abwahl
befunden hat (§ 66 Abs. 8 BeamtVG). Die ruhegehaltfähige Dienstzeit
erhöht sich dabei um die Zeit, in der die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister Versorgung nach § 66 Abs. 8 BeamtVG erhält, bis zu
fünf Jahren. Was bedeutet das?
Nach dem Ablauf der regulären Amtszeit erhält die (ehemalige)
Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ggf. eine Versorgung nach den
oben dargelegten Grundsätzen.
haje/Pet
§ 66 (Fn 4) Abwahl des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde vor Ablauf
seiner Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des
Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der
gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder gestellten Antrags und eines
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der
Ratsmitglieder zu fassenden Beschlusses. Zwischen dem Eingang des
Antrags und dem Beschluß des Rates muß eine Frist von mindestens
zwei Wochen liegen. Über den Antrag auf Einleitung des
Abwahlverfahrens ist ohne Aussprache namentlich abzustimmen. Der
Bürgermeister ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen der wahlberechtigten Bürger ergibt,
sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten
beträgt. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des
Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der Bürgermeister scheidet mit
dem Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuß die Abwahl feststellt,
aus seinem Amt. Die Aufsichtsbehörde kann für die Dauer des
Abwahlverfahrens das Ruhen der Amtsgeschäfte des Bürgermeisters
anordnen, wenn der Rat dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder beantragt.
(2) Der Bürgermeister gilt als abgewählt, falls er binnen einer
Woche nach dem Beschluss gemäß Absatz 1 Satz 2 auf die Entscheidung
der Bürger über seine Abwahl verzichtet. Der Verzicht ist
schriftlich gegenüber dem ehrenamtlichen Stellvertreter zu erklären.
Mit dem Ablauf des Tages, an dem dieser Verzicht dem ehrenamtlichen
Stellvertreter zugeht, gilt die Abwahl als erfolgt.
§ 25 (Fn 3)
Einwohnerantrag
(1) Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde
wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen,
daß der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich
zuständig ist, berät und entscheidet.
(2) Der Antrag muß schriftlich eingereicht werden. Er muß ein
bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten. Er muß bis zu
drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu
vertreten. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft
ihren Einwohnern bei der Einleitung eines Einwohnerantrages
behilflich.
(3) Der Einwohnerantrag muß unterzeichnet sein,
1. in kreisangehörigen Gemeinden von mindestens 5 vom Hundert der
Einwohner, höchstens jedoch von 4 000 Einwohnern,
2. in kreisfreien Städten von mindestens 4 vom Hundert der
Einwohner, höchstens jedoch 8 000 Einwohnern.
(4) Jede Liste mit Unterzeichnungen muß den vollen Wortlaut des
Antrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des
Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift
nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben
werden von der Gemeinde geprüft.
(5) Der Antrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben
Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag
gestellt wurde.
(6) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 müssen im Zeitpunkt des
Eingangs des Antrags bei der Gemeinde erfüllt sein.
(7) Der Rat stellt unverzüglich fest, ob der Einwohnerantrag
zulässig ist. Er hat unverzüglich darüber zu beraten und zu
entscheiden, spätestens innerhalb von vier Monaten nach seinem
Eingang. Den Vertretern des Einwohnerantrags soll Gelegenheit
gegeben werden, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern.
(8) In kreisfreien Städten kann ein Einwohnerantrag an eine
Bezirksvertretung gerichtet werden, wenn es sich um eine
Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig
ist. Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
1. antrags- und unterzeichnungsberechtigt ist, wer im Stadtbezirk
wohnt und
2. die Berechnung der erforderlichen Unterzeichnungen sich nach der
Zahl der im Stadtbezirk wohnenden Einwohner richtet.
(9) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über
die Durchführung des Einwohnerantrags regeln.
§ 26 (Fn 23)(Fn 34) Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
§ 26 (Fn 23) (Fn 34) Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), daß sie an Stelle
des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden
(Bürgerentscheid). Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine
Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet
(Ratsbürgerentscheid). Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 5, 7, 8 und
10 gelten entsprechend.
(2) Das Bürgerbegehren muß schriftlich eingereicht werden und die
zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie einen
nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die
Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Es muß bis zu
drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu
vertreten. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft
ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich.
(3) Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluß des Rates,
muß es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des
Beschlusses eingereicht sein. Gegen einen Beschluß, der nicht der
Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach
Sitzungstag.
(4) Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden
- bis 10.000 Einwohner von 10 %
- bis 20.000 Einwohner von 9 %
- bis 30.000 Einwohner von 8 %
- bis 50.000 Einwohner von 7 %
- bis 100.000 Einwohner von 6 %
- bis 200.000 Einwohner von 5 %
- bis 500.000 Einwohner von 4 %
- über 500.000 Einwohner von 3 %
der Bürger unterzeichnet sein.
Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft. Im übrigen gilt § 25
Abs. 4 entsprechend.
(5) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über
1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der
Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der
Gemeinde,
3. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der
Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen
Entgelte,
4. die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss
der Gemeinde und den Jahresabschluss der Eigenbetriebe,
5. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens
oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit
Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen,
immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren
Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
6. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von
Bauleitplänen,
7. Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,
8. Angelegenheiten, für die der Rat keine gesetzliche Zuständigkeit
hat,
9. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die
guten Sitten verstoßen,
10. Angelegenheiten, über die innerhalb der letzten zwei Jahre
bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.
(6) Der Rat stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig
ist. Gegen die ablehnende Entscheidung des Rates können nur die
Vertreter des Bürgerbegehrens nach Absatz 2 Satz 2 Widerspruch
einlegen. Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so
ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen.
Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der
Bürgerentscheid. Den Vertretern des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit
gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern.
Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur
Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren
entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr
getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht
mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben
rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden
(Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens).
(7) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit
Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne
entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen
beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert
der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit
Nein beantwortet.
(8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor
Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Rates durch
einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(9) In kreisfreien Städten können Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
in einem Stadtbezirk durchgeführt werden, wenn es sich um eine
Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig
ist. Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
1. das Bürgerbegehren von wohnenden Bürgern im Stadtbezirk
unterzeichnet sein muss,
2. bei einem Bürgerentscheid nur die im Stadtbezirk wohnenden Bürger
stimmberechtigt sind,
3. die Bezirksvertretung mit Ausnahme der Entscheidung nach Absatz 6
Satz 1 an die Stelle des Rates tritt.
(10) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere
über die Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids
regeln. Dabei sind die § 32 Abs. 6, § 34a und § 41 der
Kommunalwahlordnung zu berücksichtigen.
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