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2009   

Stadt legt Zwischenbericht zur Loveparade vor

Duisburg, 4. August 2010 -Am Montag vergangener Woche hat der Verwaltungsvorstand beschlossen, die Zuständigkeiten und die Aufgabenerfüllung der Stadt Duisburg im Zusammenhang mit der Loveparade zu überprüfen.
Am vergangenen Freitag hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Stadt um Beantwortung von Fragen rund um das Unglück vom 24. Juli 2010 gebeten. Bis zum Abend des 3. August 2010 wurde mit Unterstützung externer Juristen ein erster vorläufiger Zwischenbericht erstellt, der per Boten dem Innenministerium und der Staatsanwaltschaft überbracht wird. Dieser Bericht wird auch den Mitgliedern des Rates der Stadt zugestellt. Der Endbericht der internen Prüfung wird voraussichtlich in drei Wochen vorliegen.
Zwischenbericht zur Loveparade
 

Kommentar

Die Frage muss erlaubt sein: Mit welchen Akten hat Adolf Sauerland das Düsseldorfer Anwaltsbüro beliefert und welche Akten hat die Staatsanwaltschaft? Gibt es da unterschiedlich Dokumente oder waren das nur Kopien?

Wir erinnern uns: Beim "Fall" des SPD-Ratsherrn Bruno Sagurna wurde dessen Laptop beschlagnahmt um den Verdacht der üblen Nachrede gegenüber Duisburg-Marketing-Chef Uwe Gerste zu beweisen. Da verbietet sich der Vergleich zu 21 Toten und über 500 Verletzten.
Also bleibt hier ein sehr schaler Beigeschmack und der Hinweis, dass sich mit dieser doch sehr schnell veröffentlichten Analyse wohl eher noch mehr Verwirrung als Klarheit geschaffen wurde. Die weitergehende Frage ist die nach den Kosten und wer für diese aufkommt.
Harald Jeschke

SPD-Fraktion einstimmig für vorgezogene Abwahl

Duisburg, 4. August 2010 - Die stellv. Vorsitzenden der SPD-Ratsfraktion haben bestätigt, dass ihre Fraktion einstimmig hinter der Abwahl von OB Sauerland steht. „Dies ist“, so Jürgen Brandt, „eigentlich ein trauriger Schritt, denn er muss den normalerweise selbstverständlichen Rücktritt des Amtsinhabers ersetzen. Es wäre besser gewesen, Herr Sauerland hätte selbst die Kraft zum Rücktritt gehabt.“

Für das Votum hatte die Fraktion auch ihre in Urlaub befindlichen Mitglieder einbezogen. Für die SPD ist klar, dass es dabei nicht um persönliche Schuld geht. „Herr Sauerland steht in der politischen Verantwortung“, sagt Herbert Eickmanns. „Auf unserer Stadt lastet ein wahnsinniger Druck, der nur mit seinem Rücktritt oder eben seiner Abwahl von uns genommen werden kann.“
Für Elke Patz ist unverständlich, warum es dazu kommen muss. „Die Ratschläge von bundesweit bekannten und überaus kultivierten Menschen aus allen Parteien waren zahlreich und deutlich. Man kann nicht verstehen, warum diese Stadt jetzt so weitermachen muss.“
Inzwischen gibt es von der CDU widersprüchliche Signale. Offiziell heißt es, werde ein Abwahlantrag erst beurteilt, wenn er vorliege. Gleichzeitig haben CDU-Mitglieder bereits erklärt, dass die CDU dem in keinem Fall zustimmen werde.

Damit könnte der Fall eintreten, dass trotz massiven öffentlichen Drucks nicht einmal der Bürgerentscheid zustande kommt. OB Sauerland würde sich dem Abwahlverfahren durch die Bürger nach Hilfe durch die CDU also erst gar nicht stellen müssen.

Erklärung des geschäftsführenden Vorstands der SPD Duisburg

Geschockte Grüne

Duisburg, 2. August 2010 - Aus Respekt vor den Toten und Hinterbliebenen hat sich die SPD Duisburg bisher politische Zurückhaltung auferlegt und weder Vorwürfe erhoben noch Forderungen gestellt. Leider hat der Oberbürgermeister unserer Stadt diese Zeit nicht genutzt, um sein Amt niederzulegen und damit die politische Verantwortung für die furchtbaren Geschehnisse bei der Loveparade zu übernehmen.
Stattdessen wird der Schaden für unsere Stadt immer größer: Mangelnde Einsicht des Oberbürgermeisters, Sprachlosigkeit und hilflose Ablenkungsversuche schaden dem Ansehen unserer Stadt weiter. Herr Sauerland hat die moralische und politische Autorität verloren, die das Amt des Duisburger Oberbürgermeisters gerade in dieser für unsere Stadt so schwierigen Zeit dringend benötigt.
Den Zeitpunkt, in Würde abzutreten, hat Herr Sauerland längst verpasst. Es steht zu befürchten, dass er auch in den kommenden Tagen und Wochen nicht die Kraft finden wird, die notwendige Konsequenz zu ziehen und sein Amt niederzulegen. Die SPD Duisburg fordert den Oberbürgermeister, Herrn Sauerland, deshalb auf:
„Leisten Sie unserer Stadt einen letzten Dienst und legen Sie ihr Amt unverzüglich nieder. Geben Sie den betroffenen Menschen damit das Gefühl, nicht völlig ohnmächtig zu sein. Ermöglichen Sie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtverwaltung, wieder ihren Pflichten im Dienst der Menschen nachzukommen, statt sich hinter ihnen zu verstecken.  Es ist unerträglich, wenn bei der Gedenkfeier für die Opfer der Oberbürgermeister unserer Stadt nicht anwesend sein kann. Die notwendige Aufklärungsarbeit liegt jetzt in den Händen der Staatsanwaltschaft. Ihr Verbleib im Amt ist für diese Aufgabe weder hilfreich noch notwendig, sondern eher hinderlich.“
Sollte der Oberbürgermeister auch weiterhin nicht bereit sein, die politische Verantwortung zu übernehmen und aus dem Amt zu scheiden, ist seine möglichst baldige Abwahl unabdingbar. Beratungen dazu werden so bald wie möglich in den zuständigen Gremien geführt.

 

Konsequenzen aus der Katastrophe
Nach wie vor schockiert uns Grüne in Duisburg das Geschehene des letzten Wochenendes. Nach wie vor stehen wir fassungslos vor der Grausamkeit und dem schrecklichen Ausmaß dieser Katastrophe. Niemals hätte es dazu kommen dürfen. Gegenüber den Trauernden und Hinterbliebenen bleibt uns nur, unser aufrichtiges Beileid auszusprechen, den Verletzten Genesung zu wünschen und unsere ehrliche Anteilnahme auszudrücken.
Doch auch wenn die Zeit der Trauer noch anhält, werden bereits jetzt die berechtigten Fragen nach Verantwortung und Schuld für diese Tragödie gestellt, die auch wir uns stellen. Die Frage nach der Übernahme von Verantwortung derer, die an oberster Stelle für die Sicherheit aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Loveparade zuständig waren. Und was immer das, in den Augen fast aller Duisburgerinnen und Duisburger, unerträgliche Erscheinungsbild der Stadt in der Pressekonferenz vom Sonntag veranlasst haben mag: Herr Sauerland wird weder diese Stadt künftig glaubhaft vertreten, noch Orientierung bei der sensiblen Aufgabe der Bewältigung des Traumas bieten können. Und auch der für Sicherheit zuständige Dezernent Rabe, der im Vorfeld stets die Sicherheit der Veranstaltung betont hat, wird seine Aufgaben kaum mehr je glaubhaft wahrnehmen können. Wir kommen daher nicht umhin, beide Verantwortungsträger im Interesse der vielen Betroffenen des Unglücks, aber auch dieser Stadt und letztlich in ihrem eigenen Interesse zum Rücktritt aufzufordern.

Aber es bleibt auch die Frage nach einem politischen Zeichen. Auch wenn wir in die Detailplanungen und Sicherheitsvorkehrungen nicht involviert gewesen sind, und uns die Erteilung der Genehmigung nicht oblag. Auch wenn wir das Desaster in der Planungsphase erst nach der Katastrophe über die Medien erfahren konnten, so sind wir uns bewusst, dass wir zuvor im Stadtrat für die Durchführung der Loveparade in Duisburg gestimmt haben.
Klar ist aber auch: Das individuelle Hinterfragen von moralischer und politischer Verantwortlichkeit auf allen Ebenen bleibt ebenso unabdingbar wie eine umfassende Aufklärung von individueller Schuld und organisatorischem Versagen. Allein staatsanwaltschaftliche Ermittlungen reichen hier nicht, ebenso wenig Ermittlungen durch die, ebenfalls involvierte, Polizei. Letztendlich müssen sowohl alle individuell Schuldigen zur Rechenschaft gezogen werden, als auch alle institutionellen und sonstigen Einflussfaktoren und ihre Wechselwirkungen aufgedeckt und in Sicherheitsregeln und Konzepten für die Zukunft verankert werden.
Mit den Hinterbliebenen und Verletzten muss ein angemessener Umgang praktiziert werden, kurzfristig und auf Dauer. Die großen Herausforderungen, die sich in Folge der Katastrophe stellen, liegen noch vor uns. Wir wollen helfen, den Weg dafür zu ebnen."
 

Persönliche Stellungnahme von Oberbürgermeister Adolf Sauerland zum Loveparade-Unglück

Duisburg, 2. August 2010 - „Die Katastrophe bei der Loveparade hat bei allen Beteiligten viele Fragen aufgeworfen. Neben den Fragen zur Ursache steht die zentrale Frage nach der Verantwortung im Raum.
Die Veranstaltung hat vielen Menschen unermesslichen Schmerz zugefügt. Am Entsetzlichsten leiden die Familien und Freunde der Opfer. Sie haben einen unwiederbringlichen Verlust erlitten. Ihr Schmerz ist grenzenlos. Ich trauere mit ihnen.
Der Ablauf der Loveparade, die vielen Toten und Verletzten mitten in unserer Stadt haben auch die Mitarbeiter der Stadtverwaltung und mich selbst in einen tiefen Schock versetzt. Wenn ich deswegen in den letzten Tagen Fehler gemacht habe, bitte ich mir das zu verzeihen. Dieses Unglück wird auch mich mein Leben lang nicht mehr los lassen.
Für mich steht fest: Ich werde mich meiner Verantwortung uneingeschränkt stellen – der persönlichen wie der politischen. Beides hängt allerdings zusammen. Ich bitte um Verständnis dafür, dass ich erst Klarheit über eine etwaige tatsächliche Verantwortung der Stadtverwaltung haben muss, bevor ich die politische Verantwortung dafür übernehme. Um dies zu klären, habe ich verwaltungsintern eine Untersuchungsgruppe eingesetzt, die den gesamten Sachverhalt im Verantwortungsbereich der Stadt aufklärt. Ein erster schriftlicher Zwischenbericht wird dem Innenausschuss des Landtags zur Sondersitzung am Mittwoch zur Verfügung gestellt werden. Geprüft wird auch mit Unterstützung externer Experten, ob und gegebenenfalls auch inwieweit in der Stadtverwaltung Fehler gemacht wurden und ob Erkenntnisse vorliegen, dass Dritte gegen Genehmigungsvorgaben der Stadt verstoßen haben. Meine Verwaltung und ich werden an dieser Aufklärung mit aller Kraft mitwirken. Selbstverständlich werde ich mich – wie bereits von mir angekündigt – einem gemäß der Gemeindeordnung für das Land NRW vorgesehenen Abwahlverfahren stellen.
Ich persönlich wünsche mir zusätzlich nach der Innenausschusssitzung am Mittwoch die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Landtags NRW. Dieses schärfste parlamentarische Instrument zur Aufklärung von Abläufen und Verantwortlichkeiten sollte unverzüglich seine öffentliche Arbeit aufnehmen.“

Kommentar

Da fragt man sich, was will der Oberbürgermeister damit sagen? Anders gefragt: Für wie dumm hält der OB die Menschen eigentlich? Man stellt sich nicht einem Abwahlverfahren, es wird nach Vorgabe der Gemeindeordnung gegen einen Mandatsträger wie dem OB eingeleitet bzw. durchgeführt.
Die Chance der Übernahme der moralischen Verantwortung hat der OB ohnehin nicht mehr, dazu ist es viel zu spät.

Es war schön zu registrieren, wie ein Parteifreund Sauerlands wie Wolfgang Bosbach die Sicht der Dinge aus dem Bundestag heraus ansprach: "Es ist eine Frage der politischen und moralischen Verantwortung und des Charakters."  Diese Null-Information ohne moralischen Wert hätte er allen ersparen müssen. Mit dieser bundesweit registrierten Zeilen wurde Duisburg auf unerträgliche Art und Weise erneut Schaden zugefügt. Harald Jeschke


Einwohnerantrag - Bürger sammeln Unterschriften zur Abwahl von OB Sauerland
Nachdem bereits am Sonntag eine große Anzahl Bürger aus Duisburg an der Karl Lehr Straße Unterschriften gesammelt hatten, gab es heute erneut eine Sammlung an der Ecke König- / Düsseldorfer Straße in der Innenstadt.
Im Gespräch erfuhr die BZ wie es zu dem Antrag gekommen ist. Voll unter dem Eindruck der Loveparade Tragödie hatte Werner Huesken aus Walsum, der mit seiner Frau stundenlang um Leib und Leben ihres Sohnes gebangt hatte, am Montag nach der Parade und insbesondere nach dem Verhalten der Protagonisten in der „ominösen“ (O-Ton Frau Huesken!) Pressekonferenz am 25.07. den Willen, das man nicht einfach zur Tagesordnung übergehen kann. Noch an dem Sonntag und dann am Montag wurde ein Bürgerantrag gem. § 24 Gemeindeordnung (GO) im Rathaus abgegeben, mit dem Tenor, dass der OB seinen Hut nehmen solle. Eine Antwort erfolgte prompt am 28.07., das ein solcher Antrag nicht berücksichtigt werden kann. (Anm.: Die GO lässt keine Bürgeranträge zu Personalfragen zu!)

Daraufhin wurde nach einer Lösung für das Problem gesucht und es kam zum Einwohnerantrag gem. § 25 GO NRW, der dann gemeinsam mit dem Duisburger Mieterschutzbund initiiert wurde. Nun müssen innerhalb von 14 Tagen 8.000 Unterschriften gesammelt werden. Zuversichtlich sind die Initiatoren, hat man doch am Sonntag bereits 1.200 !!! Unterschriften gesammelt und mit Stand 12.00 Uhr am heutigen Montag waren es bereits 1.400!

Inhalt des Einwohnerantrages ist folgender:
„Abwahl/Suspendierung der politisch Verantwortlichen an der Loveparade Tragödie“

Der Mieterschutzbund unterstützt „Einwohnerantrag“ gemäß § 25 GONW insbesondere, weil sich seit dem dramatischen Ende der Loveparade die politisch Verantwortlichen, namentlich Oberbürgermeister Sauerland und die Dezernenten Rabe und Dressler darauf beschränken, die Konsequenzen aus den Vorgängen auf die strafrechtliche Klärung und damit „auf die lange Bank“ zu schieben. Statt Rücktritten als politischer Konsequenz also bloßes „Aussitzen“, obwohl so das Ansehen der gesamten Stadtverwaltung täglich mehr Schaden nimmt.

Da zu befürchten steht, dass das übliche „Parteiengezänk“ im Rat der Stadt schon die Aufnahme des Tagesordnungspunktes „Abwahl des Oberbürgermeisters“ verhindert, erfolgten entsprechende Anträge von den Bürgern direkt. Allerdings ist deren Befassung im Rat nicht zwingend vorgeschrieben, so dass der Mieterschutzbund den Initiator des ersten Bürgerantrages dahingehend unterstützt, nun die für einen „Einwohnerantrag“ gemäß § 25 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen notwendigen Unterschriften von 8.000 Einwohnern der Stadt Duisburg zu erhalten, damit so der Rat der Stadt verpflichtet wird, direkt und dabei eben ohne Parteiengezänk die politische Verantwortung der Herren Sauerland, Rabe und Dressler zu diskutieren und Konsequenzen einzuleiten.
Sollte Herr Sauerland sich auch einer Abwahl durch den Rat der Stadt widersetzen, so hätten dann die Einwohner Duisburgs das letzte Wort, die Abwahl von Herrn Sauerland ist dann direkt von den Einwohnern der Stadt per Abstimmung durchzusetzen.
Im Interesse der Glaubwürdigkeit der gesamten Stadtverwaltung und damit auch des Ansehens der Stadt Duisburg insgesamt bleiben diese Konsequenzen für die politisch Verantwortlichen unverzichtbar.
Damit möglichst viele Institutionen vergleichbare Unterstützung gewähren können, sind die Antragsformulare im Internet abrufbar unter:

http://msb-dmb.de/frames/Einwohnerantrag.pdf

Die Rückgabe der Unterschriftslisten kann dann in der Beratungsstelle des Mieterschutzbundes an der Universitätsstraße 35 in der Altstadt (hinter dem alten Boecker Haus - Knüllermarkt) erfolgenHaMo

Mit Bürgerbegehren Bürgermeister abwählen
Mehr Demokratie: Abwahl nur auf Antrag des Rates reicht nicht

Duisburg, 2. August 2010 - Die Initiative „Mehr Demokratie“ fordert, dass Bürgermeister nicht nur auf Antrag des Rates, sondern auch per Bürgerbegehren abgewählt werden können. Anlass ist die aktuelle Diskussion um Rücktritt oder Abwahl des Duisburger Oberbürgermeisters Adolf Sauerland (CDU).
„ Es ist unwürdig, dass die Bürger in der aktuellen Auseinandersetzung nur Zuschauer sind und nicht selber in die Geschehnisse eingreifen können“, erklärte Landesgeschäftsführer Alexander Slonka am Montag in Köln. Es sei außerdem nicht sehr logisch, dass die Wähler den Bürgermeister zwar direkt wählen, aber nicht aus eigener Initiative abwählen könnten. Er verwies darauf, dass eine Bürgermeisterabwahl per Bürgerbegehren in drei Bundesländern bereits möglich ist.
Damit es zu einem Abwahl-Bürgerentscheid kommt, muss der Rat mit Zweidrittel-Mehrheit einem entsprechenden Antrag an die Bürger zustimmen. Ein Bürgermeister gilt aber nur dann als abgewählt, wenn die Mehrheit für den Abwahlantrag mindestens 25 Prozent aller Stimmberechtigten ausmacht. SPD und Grüne haben in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, die Möglichkeit zur Abwahl von Bürgermeistern per Bürgerbegehren in NRW einzuführen.

Bisher kam es in Nordrhein-Westfalen dreimal zu Abwahl-Bürgerentscheiden. Erstmals zum Zuge kam das Verfahren 2002 in Ennigerloh. Wegen dubioser Kreditvergaben an einen später untergetauchten Sozialhilfeempfänger musste Bürgermeister Hans-Ulrich Brinkmann (SPD) nach einem Bürgerentscheid seinen Hut nehmen. 2007 stimmten die Bürger in Meckenheim für die Amtsenthebung von Bürgermeisterin Yvonne Kempen (CDU), der in der Zusammenarbeit mit dem Stadtrat unkooperatives Verhalten vorgehalten worden war. In der Eifelgemeinde Nideggen scheiterte 2006 hingegen ein wegen Korruptionsvorwürfen gestellter Abwahlantrag gegen Bürgermeister Willi Hönscheid (CDU). Die Wähler bestätigten ihr Gemeindeoberhaupt mehrheitlich.

Mehr Informationen: Bürgermeisterabwahl: Auch per Bürgerbegehren
http://www.nrw.mehr-demokratie.de/abwahl.html

"Bürgerlich-Liberale unterstützt Abwahl des OB
 

Duisburg, 31. Juli 2010 - Mandatsträger und Ausschussmitglieder der Wählergemeinschaft "Bürgerlich-Liberale" haben heute in einer kurzfristig anberaumten Sondersitzung nach umfassender Diskussion einstimmig beschlossen, das Abwahlverfahren (nach § 66 GO NRW) des Oberbürgermeisters im Rat der Stadt zu unterstützen.
BL-Ratsherr Peter Bettermann: "Wir haben die vergangene Woche für Trauer und Anteilnahme gebraucht und wollen jetzt mit diesem Beschluss dazu beitragen, dass der Stadt Duisburg nicht noch mehr Schaden zugefügt wird. Dazu bedarf es eben der Neuwahl einer integeren Verwaltungsspitze durch die Duisburger Bürgerinnen und Bürger".

Die Loveparade in Duisburg endete mit 21 Toten und über 500 Verletzten. Wer dafür verantwortlich ist, werden die Gerichte klären müssen, hoffentlich! Mit Sicherheit ist nicht der Duisburger Oberbürgermeister oder die Verwaltung allein schuldig geworden, wenn überhaupt! Hier liegt also kein Grund für Rücktrittsforderungen oder Abwahlgedanken. Warum wollen wir dann den Duisburger Oberbürgermeister, Adolf Sauerland, jetzt abwählen: 

·          Noch am Abend der Veranstaltung behauptete er bei den Toten handelte es sich um deren individuelle Fehlentscheidungen, das Sicherheitsprogramm habe funktioniert. So geht es nicht, sind die Toten an ihrem Tod selber schuld und kann ein Sicherheitsprogramm funktioniert haben, wenn es Tote gibt?!

·          Bei der sonntäglichen Pressekonferenz wollte er gar nichts mehr sagen und verwies nur auf die Staatsanwaltschaft und gipfelte in der Behauptung, er sei in die Planungen zur Loveparade überhaupt nicht eingebunden gewesen. Was ist das für ein Stadtoberhaupt, das sich nicht um solche Planungen kümmert, bzw. informiert?!

·          Anfang der Woche ging es dann Schlag auf Schlag. Zuerst behauptete Adolf Sauerland, dass die Loveparade nicht auf seinen Wunsch, sondern auf den Wunsch des Rates nach Duisburg geholt worden sei. Das ist glatt gelogen, denn Adolf Sauerland und Uwe Gerste haben den Rat in 2007 die Beschlussvorlage vorgelegt und der OB forderte in dieser Beschlussvorlage die Ermächtigung zum Vertragsabschluss mit Lopavent und die Organisationshoheit für die Duisburger Stadtverwaltung.

·          Weiter behauptete er, von Bedenken der Verwaltung nichts gewusst zu haben. Auch da sprechen mittlerweile aufgetauchte Protokolle eine andere Sprache.

·          Weiterehin führte er aus, dass er ja nichts unterschrieben habe und alle Unterschriften von der Verwaltung geleistet worden seien. Er distanziert sich von seiner eigenen Verwaltung und schiebt dieser die Schuld (welche Schuld eigentlich?) zu.

·          Schließlich schreibt er einen Brief an die MitarbeiterInnen der Stadtverwaltung und will sich mit ihnen solidarisieren. Erst schiebt er denen die Verantwortung zu und anschließend will er den Schulterschluss, nachdem Mitarbeiter persönlich bedroht worden sind.

·          In allen Pressegesprächen behauptet er, im Amt bleiben zu wollen, um die Aufklärung voran zu treiben. Keine Fürsorge für die Hinterbliebenen der Opfer, nicht einmal die Hinterbliebenen des Duisburger Opfers und keine Fürsorge der Verletzten in den Duisburger Krankenhäusern.

·          Schlussendlich der wiederholte Hinweis, dass er ja nur einer von 75 Ratsmitgliedern sei. Wieder der untaugliche Versuch, dem Rat der Stadt Mitverantwortung zu unterschieben und damit der wiederholte Versuch, die eigenen Fehler in Gänze anderen zuzuschieben, wie von Anfang an!

 

Hätte Adolf Sauerland bereits am vergangenen Sonntag in der Pressekonferenz so reagiert wie heute Frau Kraft, wäre er noch unangefochtener Oberbürgermeister.

 

Besonders nachdenklich macht die Tatsache, dass sein Stadtdirektor, der Geschäftsführer von `Duisburg Marketing´ und  sein Rechtsdezernent seit Sonntag abgetaucht, bzw. in Urlaub gefahren oder nicht sofort aus diesem zurückgekehrt sind.

 

Die gesamte Stadtspitze flieht vor der Verantwortung, warum wohl?!

Wen hat Adolf Sauerland da um sich geschart und warum?! Vermehren schwache Dezernenten die Macht eines OB`s, der, wenn es darauf ankommt, nicht zu den Dingen stehen mag und die Verantwortung anderen zuschieben will?! 

Wie heißt es so schön (frei zitiert) an einer Stelle in der Bibel: „Der wahre Hirte bleibt bei seiner Herde, der Mietling jedoch...!“ PM-BL

 

Abwahlverfahren nach §66 GO-NRW
Tag 5 nach der Loveparade-Katastrophe

"Sauerland muss weg!"

Die von Privatpersonen angemeldete Demonstration am Burgplatz heute Morgen auf dem Burgplatz hatte eigentlich nur eine Titelzeile: "Sauerland muss weg!" Immer wieder skandierten dies die rund 300 bis 400 Menschen vor der Rathaustür. haje



Die Gemeindeordnung (GO) NRW zur Abwahl eines Bürgermeisters, Einwohnerantrag und Bürgerbegehren

Spezialfall Sauerland? Prognose: Duisburg wird ihn nicht so schnell los! Und wenn - das kostet...
Das hartnäckige Kleben des jetzt bei den Bürgern so umstrittenen Oberbürgermeisters kann zwei sehr reale Gründe haben: Zum einen geht es um den Erhalt der Macht und zum anderen um  finanzielle Absicherung bzw. Versorgung.

Klar, das ein ehemaliger Maschinenbauer und Berufsschullehrer so etwas für seine Rente getan haben wird. Das reicht im Alter von 55 Jahren sicher noch nicht, obschon es mehr sein dürfte, als bei den 13,5 Prozent Arbeitslosen der Stadt. Fakt ist, dass dazu noch ein reales Einschätzen der politischen Landschaft kommt. Es wird nämlich nicht so leicht sein, eine Zweidrittel-Mehrheit nach der Gemeindeordnung NRW (GO) und dessen § 66 (Fn 4) Abwahl des Bürgermeisters zu erhalten:
1. Der Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder -
das sind jetzt 38 Ratsmitglieder - gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder - das wären 50 - zu fassenden Beschlusses.

Bei der notwendigen Zweidrittel-Mehrheit zur dann möglichen Abwahl ist es also so, dass mindestens ein CDU-Mitglied der Abwahl zustimmt. und natürlich alle anderen mitziehen müssten. Es kann aber auch theoretisch oder taktisch so sein, dass dann die CDU-Fraktion ihrem eigentlich nicht mehr zu haltenden OB hilft, idem sie ihm tatsächlich mit der Abwahl einen Gefallen erweist.

Ist das alles gegeben folgt:
2. Der Bürgermeister ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der wahlberechtigten Bürger - zur Kommunalwahl 2009 waren es noch
368 269 (heute ist die Einwohnerzahl weiter gesunken) - ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten beträgt, was von 368 269  wieder analog zur letzten Wahl 92 067 wahlberechtigte Bürger sein müssten...

Geht Sauerland freiwillig, wären Versorgungen in Gefahr. Wird er abgewählt, erhält er noch drei Monate das volle Salär von etwas über 10 700 Euro (B10) monatlich.

Was wird auf das Ruhegehalt angerechnet?
Die Höhe des Ruhegehalts richtet sich nach der Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der individuell erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit.
Ruhegehaltfähig sind grundsätzlich die Dienstbezüge, die dem Beamten oder der Beamtin zuletzt zugestanden haben (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) sowie ggf. der jeweilige Familienzuschlag. Hierbei gilt auch für kommunale Wahlbeamte auf Zeit grundsätzlich eine Dreijahresfrist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG), während der sie die Dienstbezüge dieses oder mindestens eines gleichwertigen Amtes erhalten haben müssen.
Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (nicht der 5-jährigen Dienstzeit nach § 4 Abs. 1 BeamtVG) sind zunächst die im vorherigen Abschnitt genannten Dienstzeiten kraft Gesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzurechnen (§§ 6, 8, 9 BeamtVG). Außerdem können im Ermessenswege Vordienstzeiten nach § 11 BeamtVG berücksichtigt werden, wenn ein innerer Zusammenhang mit dem Wahlamt gesehen wird. Dies gilt z.B. für Beschäftigungszeiten bei den kommunalen Spitzenverbänden oder für die Zeit einer Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt. Im letzteren Fall kann diese Zeit allerdings höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus berücksichtigt werden.
Die für Wahlbeamte auf Zeit geltende Sonderregelung des § 66 Abs. 9 BeamtVG ermöglicht es außerdem, Zeiten des Erwerbs förderlicher Fachkenntnisse bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Innerhalb dieses Höchstzeitraumes kann die Zeit einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung bis zu drei Jahren berücksichtigt werden. Durch diese Regelung soll es insbesondere Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern über 45 Jahren, die nicht aus einem vormaligen Beamtenverhältnis kommen, ermöglicht werden, die erforderliche 8-jährige ruhegehaltfähige Dienstzeit zu erreichen, um nach einer Amtszeit von 6 Jahren mit einem Versorgungsanspruch in den Ruhestand zu treten.
Soweit die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten im Ermessenswege möglich ist, liegt die Zuständigkeit für die Entscheidung beim Rat der Gemeinde, der die Funktion der obersten Dienstbehörde hat (§ 80 Abs. 4 LBG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 LBG).

Versorgung bei einer Abwahl nach § 66 GO
Wird eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister vor Ablauf der Amtszeit nach § 66 GO abgewählt, erhält sie oder er für den Monat, in dem sie oder er aus dem Amt ausscheidet sowie für die folgenden drei Monate noch die Dienstbezüge (§ 4 BBesG).

Im Anschluss daran erhält die (ehemalige) Bürgermeisterin oder der Bürgermeister Versorgung bis zum Ablauf der regulären Amtszeit. Der Versorgungsanspruch endet jedoch vorzeitig bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung. Das Ruhegehalt beträgt während der
ersten 5 Jahre 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Abwahl befunden hat (§ 66 Abs. 8 BeamtVG). Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich dabei um die Zeit, in der die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister Versorgung nach § 66 Abs. 8 BeamtVG erhält, bis zu fünf Jahren.  Was bedeutet das?
Nach dem Ablauf der regulären Amtszeit erhält die (ehemalige) Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ggf. eine Versorgung nach den oben dargelegten Grundsätzen.
haje/Pet


§ 66 (Fn 4) Abwahl des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder zu fassenden Beschlusses. Zwischen dem Eingang des Antrags und dem Beschluß des Rates muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Über den Antrag auf Einleitung des Abwahlverfahrens ist ohne Aussprache namentlich abzustimmen. Der Bürgermeister ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der wahlberechtigten Bürger ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten beträgt. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der Bürgermeister scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuß die Abwahl feststellt, aus seinem Amt. Die Aufsichtsbehörde kann für die Dauer des Abwahlverfahrens das Ruhen der Amtsgeschäfte des Bürgermeisters anordnen, wenn der Rat dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder beantragt.
(2) Der Bürgermeister gilt als abgewählt, falls er binnen einer Woche nach dem Beschluss gemäß Absatz 1 Satz 2 auf die Entscheidung der Bürger über seine Abwahl verzichtet. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem ehrenamtlichen Stellvertreter zu erklären. Mit dem Ablauf des Tages, an dem dieser Verzicht dem ehrenamtlichen Stellvertreter zugeht, gilt die Abwahl als erfolgt.

§ 25 (Fn 3) Einwohnerantrag
(1) Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, daß der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet.
(2) Der Antrag muß schriftlich eingereicht werden. Er muß ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten. Er muß bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung eines Einwohnerantrages behilflich.
(3) Der Einwohnerantrag muß unterzeichnet sein,
1. in kreisangehörigen Gemeinden von mindestens 5 vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch von 4 000 Einwohnern,
2. in kreisfreien Städten von mindestens 4 vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch 8 000 Einwohnern.
(4) Jede Liste mit Unterzeichnungen muß den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft.
(5) Der Antrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde.
(6) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 müssen im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Gemeinde erfüllt sein.
(7) Der Rat stellt unverzüglich fest, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Er hat unverzüglich darüber zu beraten und zu entscheiden, spätestens innerhalb von vier Monaten nach seinem Eingang. Den Vertretern des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern.
(8) In kreisfreien Städten kann ein Einwohnerantrag an eine Bezirksvertretung gerichtet werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist. Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
1. antrags- und unterzeichnungsberechtigt ist, wer im Stadtbezirk wohnt und
2. die Berechnung der erforderlichen Unterzeichnungen sich nach der Zahl der im Stadtbezirk wohnenden Einwohner richtet.
(9) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung des Einwohnerantrags regeln.
§ 26 (Fn 23)(Fn 34) Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
§ 26 (Fn 23) (Fn 34) Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), daß sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 5, 7, 8 und 10 gelten entsprechend.
(2) Das Bürgerbegehren muß schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Es muß bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich.
(3) Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluß des Rates, muß es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Gegen einen Beschluß, der nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach Sitzungstag.
(4) Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden
- bis 10.000 Einwohner von 10 %
- bis 20.000 Einwohner von 9 %
- bis 30.000 Einwohner von 8 %
- bis 50.000 Einwohner von 7 %
- bis 100.000 Einwohner von 6 %
- bis 200.000 Einwohner von 5 %
- bis 500.000 Einwohner von 4 %
- über 500.000 Einwohner von 3 %
der Bürger unterzeichnet sein.
Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft. Im übrigen gilt § 25 Abs. 4 entsprechend.
(5) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über
1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,
3. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
4. die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde und den Jahresabschluss der Eigenbetriebe,
5. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
6. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,
7. Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,
8. Angelegenheiten, für die der Rat keine gesetzliche Zuständigkeit hat,
9. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen,
10. Angelegenheiten, über die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.
(6) Der Rat stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Gegen die ablehnende Entscheidung des Rates können nur die Vertreter des Bürgerbegehrens nach Absatz 2 Satz 2 Widerspruch einlegen. Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid. Den Vertretern des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern. Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens).
(7) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.
(8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(9) In kreisfreien Städten können Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in einem Stadtbezirk durchgeführt werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist. Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
1. das Bürgerbegehren von wohnenden Bürgern im Stadtbezirk unterzeichnet sein muss,
2. bei einem Bürgerentscheid nur die im Stadtbezirk wohnenden Bürger stimmberechtigt sind,
3. die Bezirksvertretung mit Ausnahme der Entscheidung nach Absatz 6 Satz 1 an die Stelle des Rates tritt.
(10) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids regeln. Dabei sind die § 32 Abs. 6, § 34a und § 41 der Kommunalwahlordnung zu berücksichtigen.