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Alkoholverbot für Führerscheinneulinge
Alkohol und mangelnde Erfahrung
Null-Promille-Grenze
Bund setzt Maßstäbe beim Nichtraucherschutz
Sparer-Freibetrag sinkt deutlich: Der Freibetrag für Sparer sinkt ab 1. Januar 2007 von derzeit 1370 Euro/2740 Euro auf gerade einmal 750 Euro/1500 Euro (ledig/verheiratet). Um dennoch möglichst unbesteuert davonzukommen, bieten sich mehrere Strategien an. Wer beispielsweise in Aktien investiert, muss seine Dividende nur zur Hälfte versteuern und schont so seinen Freibetrag. Die andere Möglichkeit ist die Übertragung von Sparvermögen auf Kinder. Haben diese keine weiteren Einkünfte, bleiben 2007 Zinsen von bis zu 8501 Euro steuerfrei (Grundfreibetrag 7664 Euro, Sparerfreibetrag 750 Euro, pauschale Sonderausgaben 36 Euro und pauschale Werbungskosten von 51 Euro).
Elterngeld Ab 1. Januar 2007 erhalten Eltern für ihren im Jahr 2007 geborenen Nachwuchs 12 oder 14 Monate lang Elterngeld. Der Staat zahlt Eltern 67 Prozent des Nettoeinkommens in den letzten 12 Monaten vor der Geburt, maximal jedoch 1800 Euro pro Monat. Hatte der Elternteil, der das Kind betreut, kein Nettoeinkommen, werden mindestens 300 Euro pro Monat ausbezahlt. Hat ein Unternehmer also einen Kinderwunsch und die Mutter möchte sich um die Kindererziehung kümmern, sollte die Mutter vor der Geburt also bestenfalls einer Beschäftigung nachgehen. Im Zweifel ist deshalb die Anstellung der Mutter im Handwerksbetrieb in Betracht gezogen werden. Wie hoch der Zuschuss ausfällt, kann auf der Homepage des Bundesministeriums für Familien mit dem ersten Online-Elterngeld-Rechner ermittelt werden.
Bei Scheckzahlungen aufpassen: Bei Begleichung fälliger Steuerzahlungen mittels eines Schecks gilt die Zahlung ab 2007 erst drei Tage nach dem Scheckeingang als wirksam geleistet. Betroffen sind privat und betrieblich verursachte Steuern. Wer beispielsweise seine Steuerschuld aus einer Umsatzsteuervoranmeldung mit Scheckzahlung begleicht, darf seinen Scheck deshalb nicht erst am 10., sondern muss ihn bereits am 7. des Fälligkeitsmonats in den Briefkasten des Finanzamts werfen. Wer sich nicht an diesen neuen Grundsatz hält, riskiert unnötig Säumniszuschläge. Vermeiden lassen sich Nachteile nur dadurch, dass man dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt.
Reichensteuer nicht für Einkünfte aus Handwerksbetrieb: Bis Ende 2006 müssen Spitzenverdiener auf ihr zu versteuerndes Einkommen den Spitzensteuersatz von 42 Prozent entrichten. Ab 1. Januar 2007 werden Einkommen über 250.000 Euro/500.000 Euro (ledig/ verheiratet) mit einem Zuschlag von drei Prozentpunkten besteuert. Doch nicht immer beträgt die Reichensteuer drei Prozentpunkte. Auf Gewinneinkünfte wird ab 2007 keine Reichensteuer erhoben. Freiberufler, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte können also aufatmen. Werden jedoch nicht nur Gewinneinkünfte, sondern auch andere Einkünfte wie aus Vermietung und Verpachtung oder wie bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen erzielt, kann es bei Überschreitung der Höchstgrenzen zu einer Reichensteuer führen.
Wenn zum Beispiel ein lediger Steuerzahler im Jahr 2007 ein zu versteuerndes Einkommen von 600.000 Euro hat, die ausschließlich auf Einkünfte aus der Vermietung einer Immobilie und aus einer Festanstellung als Arbeitnehmer stammen. In diesem Fall beträgt die Reichensteuer 10.500 Euro (600.000 Euro abzgl. 250.000 Euro = 350.000 Euro x 3 Prozent)
Schenkung: Wird nach derzeitigem Recht eine Lebensversicherung vor Fälligkeit verschenkt, wird Schenkungssteuer berechnet. Als Wert der Schenkung werden jedoch nur zwei Drittel der einbezahlten Beträge herangezogen. Dieser Wert liegt natürlich bei Altverträgen deutlich unter dem hohen Rückkaufswert der Police (§ 12 Abs. 4 BewG). Liest man einen Gesetzentwurf zur Reform des Bewertungsgesetztes – hier soll ab Mitte 2007 auch die Bewertung von übertragenen Immobilien neu geregelt werden – genau durch, fällt auf, dass diese Vergünstigung stillschweigend entfernt werden soll. Im Klartext bedeutet das: Wird eine Lebensversicherung ab 1. Januar 2007 vor Fälligkeit verschenkt, soll sich die Schenkungssteuer nach deren Rückkaufswert bemessen. Wer also sowieso vorhatte, eine Lebensversicherung zu verschenken, der sollte die Schenkung noch vor Verkündung dieser geplanten Änderungen durchführen.
Kindergeld: Eltern von Studenten oder Auszubildenden, deren Einkünfte und Bezüge pro Jahr nicht über 7680 Euro lagen, erhalten nur noch bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld. Bisher stoppte die Familienkasse die Zahlungen erst mit dem 27. Geburtstag eines Kindes. Doch in zwei Fällen lohnt sich auch nächstes Jahr noch ein Antrag auf Kindergeld, wenn Ihr Kind die 25er-Marke erreicht hat. Wurde Ihr Kind im Jahr 2006 bereits 24 Jahre alt, haben Sie noch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahrs Anspruch auf Kindergeld. Feierte das Kind im Jahr 2006 bereits seinen 25. oder 26. Geburtstag, bleibt es bei der Regelung, wonach das Kindergeld noch bis zum 27. Lebensjahr weiter bezahlt wird.
Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird von 6,5 auf 4,2 Prozent gesenkt.
Dieselrußfilter: Am 1. April soll ein Kabinettsbeschluss in Kraft treten, wonach Autofahrer rückwirkend zum 1. Januar 2006 einmalig 330 Euro Steuergutschrift erhalten, wenn sie ihren Diesel-Pkw mit einem Rußpartikelfilter nachrüsten lassen. Gewährt wird dieser Bonus für Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurden. Er gilt bis Ende 2009. Dieselfahrer, die ihr Fahrzeug nicht nachrüsten lassen, sollen vom 1. April 2007 bis Ende 2010 einen Aufschlag auf die Kfz-Steuer von 1,20 Euro je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum zahlen.
Gesundheit: Die Gesundheitsreform sollte ursprünglich zum 1. Januar 2007 in Kraft treten, wurde aber auf den 1. April verschoben. Kernstück der Reform ist der Gesundheitsfonds mit einem einheitlichen Beitragssatz. Dieser kommt aber erst 2009. Den Beitragssatz für 2007 legen die Kassen noch selbst fest. Im Schnitt wird ein Anstieg um mindestens 0,5 Prozentpunkte erwartet. Dafür könnten die Versicherten von erweitereten Leistungen profitieren. So sollen empfohlende Schutzimpfungen und Mitter-Kind-Kuren Regelleistungen werden. Alte und Pflegebedürftige sollen einen Rechtsanspruch auf Rehabilitation erhalten.
Stasi-Unterlagengesetz: Nur noch Spitzenkräfze in Politik und Verwaltung müssen sich auf eine Tätigkeit bei der DDR-Staatssicherheit überprüfen lassen. Die Regelanfragen für alle Mitarbeiter im öffentlichen Dienst laufen aus. Für Wissenschaftler und Journalisten wird der Zugang zu den Akten erleichtert.
Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung Zum 1. Januar 2007 wird der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 19,9 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 26,4 Prozent angehoben. b) Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte Der Einheitsbeitrag in der Alterssicherung der Landwirte erhöht sich im Jahr 2007 von monatlich 199 auf 204 Euro in den alten Ländern und von monatlich 168 auf 176 Euro in den neuen Ländern. c) Künstlersozialversicherung Der Abgabesatz der Künstlersozialversicherung wird von 5,5 Prozent auf 5,1 Prozent abgesenkt. d) Sozialversicherungs-Rechengrößen Mit dem Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007 wurden im November die Rechengrößen der Sozialversicherung für das kommende Jahr aktualisiert. Sie orientieren sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2005 und wurden für das Jahr 2007 wie folgt festgesetzt:
Die
sogenannte Bezugsgröße hat für viele Werte in der Sozialversicherung
Bedeutung; zum Beispiel bei der Festsetzung der
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der
gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Beitragsberechnung für
versicherungspflichtige Selbständige oder Pflegepersonen in der
gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2007 79,60 Euro. f) Änderungen bei Bezug von Arbeitslosengeld II Die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge für Arbeitslosengeld II-Bezieher wird ab dem 1. Januar 2007 von monatlich 400 auf monatlich 205 Euro reduziert. g) Neue Sachbezugswerte für 2007 und 2008 Die Sachbezugs- und die Arbeitsentgeltverordnung werden in einer neuen Sozialversicherungsentgeltverordnung zusammengefasst, wobei die bisherigen Bestimmungen grundsätzlich übernommen werden. Zum 1. Januar 2007 ändern sich jedoch die Sachbezüge, die diesmal für zwei Jahre festgeschrieben werden. Der Wert für Verpflegung wird um 2,30 Euro auf 205,00 Euro für die Jahre 2007 und 2008 angehoben (Frühstück: 45 Euro, Mittag- und Abendverpflegung: je 80 Euro). Neu ist, dass für ein erwachsenes Kind in der Familie die gleichen Verpflegungswerte wie für den Lebenspartner angesetzt werden. Ansonsten bleibt es bei den bekannten Abschlägen. Bei den Werten für Unterkunft und Miete wird für das gesamte Bundesgebiet ein neuer einheitlicher Wert festgelegt. In den alten Bundesländern wird der Wert auf 198 Euro angehoben. In den neuen Bundesländern wird dieser Unterkunftswert im Jahr 2007 um 3 Prozent gekürzt. Die Werte für gemieteten Wohnraum werden auf einheitlich 3,45 Euro bzw. auf einheitlich 2,80 Euro pro Quadratmeter für einfache Wohnungen festgelegt. Für die neuen Bundesländer gilt auch hier für 2007, dass diese Werte um 3 Prozent gekürzt werden. Ab 2008 gelten dann diese Werte im gesamten Bundesgebiet. Belange behinderter Menschen und Sozialhilfe a) Regelsätze in der Sozialhilfe
Die
Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 und die
weiterentwickelte Regelsatzbemessung auf Grundlage einer gesamtdeutschen
Verbrauchsstruktur ergeben einen einheitlichen Regelsatz in Höhe von 345
Euro. Damit wird 16 Jahre nach der Wiedervereinigung nunmehr auch in der
Sozialhilfe die Grundlage für einheitliche Leistungen in ganz
Deutschland geschaffen. Zum
1.
Januar 2007
setzen die Länder auf dieser Basis die Regelsätze in der Sozialhilfe
eigenständig neu fest. b) Weihnachtsbeihilfe für Heimbewohner Die Weihnachtsbeihilfe für Heimbewohner ist künftig Bestandteil des Barbetrags, der hierzu um einen Prozentpunkt von 26 Prozent auf 27 Prozent angehoben wird. Da diese Änderung jedoch nicht so zeitig in Kraft treten konnte, dass Heimbewohner die Leistungen für das Jahr 2006 im vollständigen Umfang erhalten, wird den Heimbewohnern darüber hinaus eine einmalige Leistung für das Jahr 2006 in Höhe von mindestens 36,00 Euro gewährt. c) Heranziehung bei stationärer Betreuung eines Ehepartners wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit Eine weitere Änderung im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) betrifft Ehepaare, bei denen ein Partner aufgrund seiner Behinderung oder Pflegebedürftigkeit stationär betreut werden muss. Bisher waren aufgrund der bestehenden Heranziehungsvorschrift solche Ehepaare potentiell schlechter gestellt, bei denen das überwiegende Einkommen von dem weiter zu Hause lebenden Ehepartner erzielt wurde. Zukünftig werden alle Erwerbsbiographien von Ehepaaren gleich behandelt und dem zu Hause verbliebenen Partner genügend finanzielle Mittel belassen, damit er seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten kann.
BauGB §§ 9 Abs. 2a, 12 Abs. 3a, 13a, 142 Abs. 3, 154 Abs. 2 S. 2 tritt zum 1.1.2007 in Kraft Inhalt insbes.: - beschleunigtes Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung bis zu 20.000 bzw. bis zu 70.000 qm zulässiger Grundfläche (ähnlich des vereinfachten Verfahrens) ohne förmliche Umweltprüfung und mit vereinfachter Bürger- und Behördenbeteiligung (§ 13a BauGB); - Änderung des Durchführungsvertrages künftig auch ohne Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) möglich (§ 12 Abs. 3a BauGB); - Bebauungsplan kann zulässige Nutzungsarten (z.B. Geschäfte) einschränken, um zentrale Versorgungsbereiche zu erhalten oder zu entwickeln (z.B. zur Stärkung der Innenstädte) (§ 9 Abs. 2a BauGB); damit ist keine Einzelfallprüfung nach § 34 Abs. 3 BauGB erforderlich; - Beschleunigung von Sanierungsverfahren durch Beschluss über Frist für die Sanierung (§ 142 Abs. 3 BauGB) sowie durch erleichterte Berrechnung der Ausgleichsbeträge für die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung (§ 154 Abs. 2 S. 2 BauGB). - Zustimmung des Bundesrates am 15.12.2006 - Gesetzesbeschluss des Bundestages, BR-Drucks. 855/06 vom 24.11.2006 - Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/2496 vom 4.9.2006 = BR-Drucks. 558/06 vom 11.8.2006
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes - Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drucks. 698/06 vom 13.10.2006 - Gesetzesentwurf der Regierungsfraktionen, BT-Drucks. 16/1889 vom 20.6.2006 - Regierungsentwurf, BR-Drucks. 426/06 vom 16.6.2006
ZPO
§§ 851c, 851d; InsO §§ 55 Abs. 2, 131, 133 - BMJ-Pressemitteilung vom 14.12.2006 zur Verabschiedung durch den Bundestag - Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/3844 vom 13.12.2006 - BMJ-Pressemitteilung vom 11.5.2006
Dienstleistungsrichtlinie - Standpunkt des Europäischen Parlaments, Beschluss vom 15.11.2006 (EP-PE_TC2-COD(2004)001) - geänderter Vorschlag der Kommission, KOM (2006) 160 vom 4.4.2006
REIT-Gesetz
insbes. Besteuerung nur der Gewinnausschüttungen beim Anleger, hingegen
Befreiung von Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht, wenn
PStRG; PStG; BGB §§ 2258a, 2258b, 2277; BeurkG §§ 34, 34a; FGG §§ 73,
82a, 82b - Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Innenausschusses, BT-Drucks. 16/3309 vom 8.11.2006 - Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/1831 vom 15.6.2006 - Einführung elektronischer Personenstandsregister (§§ 3 Abs. 2, 76 Abs. 5 PStRG), - Ersetzung des Familienbuches durch Beurkundungen in den Personenstandsregistern (§ 5 PStG), - Schaffung einer rechtlichen Grundlage für ein Testamentsverzeichnis des Standesamtes ("Testamentsdatei" - § 82a Abs. 4, 6 FGG), - Verlagerung der Regelungen über die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen aus §§ 2258a, 2258b, 2277 BGB in das FGG (dort neu §§ 82a, 82b), - Übernahme der Regelungen über die Ablieferung von Erbverträgen (§ 34 Abs. 3 S. 2 BeurkG) und die Mitteilung von Erbverträgen und anderen Urkunden mit erbrechtlichen Auswirkungen (§ 20 Abs. 2 DONot) in § 34a BeurkG.
EStG
§§ 4 Abs. 5a, 9 Abs. 2, 20 Abs. 4, 32a, 32c, u.a. Entfernungspauschale erst ab 20 Kilometer (§§ 4 Abs. 5a, 9 Abs. 2 EStG), - Absenkung des Sparer-Freibetrages auf 750.- Euro (Ehepaare 1.500.- Euro) (§ 20 Abs. 4 EStG), - Absenkung der Altersgrenze für Kindergeld/Kinderfreibeträge von 27 auf 25 Jahre (§ 32 Abs. 4 EStG) - ESt-Zuschlag für Spitzenverdiener (§§ 32a, 32c EStG), - Gesetzesbeschluss des Bundestages, BR-Drucks. 464/06 vom 30.6.2006
- Bericht des BT-Finanzausschusses,
BT-Drucks. 16/2028 vom 29.6.2006 - Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD, BT-Drucks. 16/1545 vom 18.5.2006
VVG
Vorgesehen ist eine vollständige Neufassung: - Regelungen über Beratungs-, Aufklärungs- und Informationspflichten der Versicherer, - Laufzeiten von Verträgen, Widerrufs-, Rücktritts- und Kündigungsrechte, - vorläufige Deckung, Pflichtversicherung, - gesetzliche Mindeststandards z.B. für Berufsunfähigkeitsversicherung Telemediengesetz (TMG) ersetzt Teledienstegesetz und Teledienstedatenschutzgesetz; Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG vom 8.6.2000 Brüssel I-Verordnung (EuGVO); AVAG §§ 55, 56
- Regierungsentwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG),
BR-Drucks. 547/06 vom 11.8.2006 und
BT-Drucks. 16/2857 vom 4.10.2006
RDG; RBerG; BRAO § 59a; BNotO § 27; BeurkG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; ZPO § 79; FGG § 13 Rechtsdienstleistungsgesetz
(Ersetzung des Rechtsberatungsgesetzes) |