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 2007 -  Gesetzesänderungen
Eine Sammlung der wichtigsten Änderungen

 

Gesetzesänderungen 2007

Alkoholverbot für Führerscheinneulinge
Fr, 25. Mai.2007 - Alkohol im Straßenverkehr ist eine der Hauptunfallursachen. Ein Alkoholverbot für Fahranfängerinnen und Fahranfänger während der zweijährigen Probezeit soll dem nun entgegen wirken. Die Null-Promille-Grenze gilt auch für Fahrerinnen und Fahrer unter 21 Jahren.  Der Deutsche Bundestag hat am 24. Mai 2007
einem entsprechenden Gesetzesentwurf von Bundesverkehrsminister Tiefensee zugestimmt. Nun muss sich noch der Bundesrat abschließend mit dem Gesetzesentwurf befassen. 
"Ich erwarte von der Einführung des Alkoholverbots für Fahranfänger einen spürbaren Rückgang alkoholbedingter Unfälle im Straßenverkehr. Wir wollen ein unmissverständliches Signal setzen, dass Fahren und Trinken nicht zusammenpassen", sagte  Bundesverkehrsminister Tiefensee.  

Alkohol und mangelnde Erfahrung 
Alle Untersuchungen zeigten: Alkohol am Steuer sei gerade bei Fahrerinnen und Fahrer im Alter von 18 bis 24 Jahren besonders gefährlich, so Tiefensee. Das Zusammenwirken von Alkohol und mangelnder Erfahrung erhöhe noch das ohnehin schon hohe Unfallrisiko. Ein Drittel der Pkw-Fahrer unter Alkoholeinfluss, die im Jahre 2005 an einem Unfall mit Getöteten und Verletzten beteiligt waren, gehören dieser Altersgruppe an. Dabei machen sie nur einen Anteil von 8,2 Prozent an der Gesamtbevölkerung aus. 
Und auch die Gruppe der Führerscheinneulinge über 24 Jahre verursacht überdurchschnittlich häufig einen alkoholbedingten Pkw-Unfall mit Personenschaden. Insgesamt ist Alkohol am Steuer für jeden neunten Verkehrstoten ursächlich. Und bereits eine geringe Blutalkoholkonzentration führt bei Fahranfängern zu einem deutlich höheren Risiko, im Straßenverkehr zu verunglücken. 

Null-Promille-Grenze
Der Gesetzesentwurf sieht ein absolutes Alkoholverbot unmittelbar vor und während der Fahrt vor. Die Null-Promille-Grenze gilt für Führerscheinneulinge unabhängig von ihrem Alter. Sie gilt außerdem für alle Fahrerinnen und Fahrer unter 21 Jahren: Denn bei jungen und noch unerfahrenen Fahranfängern besteht bereits mit niedriger Alkoholkonzentration ein deutlich erhöhtes Unfallrisiko. Verstöße werden mit einem Bußgeld von in der Regel 125 Euro und  zwei Punkten im Verkehrszentralregister geahndet. Dazu kommt die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar. Und auch die Probezeit verlängert sich um weitere zwei Jahre. 

Bund setzt Maßstäbe beim Nichtraucherschutz
Der Bundestag beschloss heute (25. Mai 2007) in 2./3. Lesung das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Nach der Zustimmung des Bundesrates wird das Gesetz zum 1. September dieses Jahres in Kraft treten. Das Gesetz beinhaltet ein grundsätzliches Rauchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen des Bundes und im öffentlichen Personenverkehr. Ferner sieht es eine Verbesserung des Schutzes vor Passivrauchen am Arbeitsplatz und eine Verschärfung des Jugendschutzgesetzes vor.

Dazu erklärt die Parlamentarische Staatssekretärin, Marion Caspers-Merk: „Nichtrauchen soll in Deutschland der Normalfall werden. Dieses Gesetz schafft dafür eine wichtige Voraussetzung. Passivrauchen ist nicht nur lästig, sondern ein ernsthaftes Gesundheitsrisiko. Es wird geschätzt, dass in Europa 80.000 Todesfälle auf Passivrauchen zurückzuführen sind. Dies belegt, dass die bisherigen Schätzungen für Deutschland mit 3.300 Todesfällen pro Jahr eher konservativ sind. Der Bund setzt mit diesem Gesetz Maßstäbe beim Nichtraucherschutz. Ich hoffe, dass die Länder in ihrem Kompetenzbereich jetzt für einen ebenso umfassenden Nichtraucherschutz sorgen.“

Auf eigenen Wunsch haben die Abgeordneten den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf den eigenen Arbeitsbereich erweitert. Das grundsätzliche Rauchverbot gilt damit auch für die Büros der Abgeordneten und ihrer Mitarbeiter. „Diese Entscheidung ist ebenso konsequent wie erfreulich. Damit hat der Bundestag unterstrichen, dass es ihm ernst ist mit dem Nichtraucherschutz,“ begrüßt Marion Caspers-Merk diesen Schritt. Auch die übrigen Verfassungsorgane werden in das Gesetz einbezogen.

Zugleich wird der Jugendschutz verbessert, indem das Abgabealter für Zigaretten von 16 auf 18 Jahre angehoben wird. Dazu Marion Caspers-Merk: „Ab 1. September dieses Jahres dürfen Tabakwaren nicht mehr an Minderjährige verkauft oder in irgendeiner anderen Form abgegeben werden. Das ist ein sehr wichtiger Schritt, um den Gesundheitsschutz bei Jugendlichen zu verbessern. Wer bis zum Erwachsenenalter nicht raucht, für den ist die Gefahr gering, später damit zu beginnen. Ich appelliere insbesondere an den Handel und an die zuständigen Ordnungsbehörden, ihre Verantwortung hier zu erkennen und für die Umsetzung des Gesetzes zu sorgen. Die Automatenhersteller erhalten eine angemessene Übergangsfrist zur Umstellung.“

Sparer-Freibetrag sinkt deutlich: Der Freibetrag für Sparer sinkt ab 1. Januar 2007 von derzeit 1370 Euro/2740 Euro auf gerade einmal 750 Euro/1500 Euro (ledig/verheiratet). Um dennoch möglichst unbesteuert davonzukommen, bieten sich mehrere Strategien an. Wer beispielsweise in Aktien investiert, muss seine Dividende nur zur Hälfte versteuern und schont so seinen Freibetrag. Die andere Möglichkeit ist die Übertragung von Sparvermögen auf Kinder. Haben diese keine weiteren Einkünfte, bleiben 2007 Zinsen von bis zu 8501 Euro steuerfrei (Grundfreibetrag 7664 Euro, Sparerfreibetrag 750 Euro, pauschale Sonderausgaben 36 Euro und pauschale Werbungskosten von 51 Euro).

 

Elterngeld  Ab 1. Januar 2007 erhalten Eltern für ihren im Jahr 2007 geborenen Nachwuchs 12 oder 14 Monate lang Elterngeld. Der Staat zahlt Eltern 67 Prozent des Nettoeinkommens in den letzten 12 Monaten vor der Geburt, maximal jedoch 1800 Euro pro Monat. Hatte der Elternteil, der das Kind betreut, kein Nettoeinkommen, werden mindestens 300 Euro pro Monat ausbezahlt. Hat ein Unternehmer also einen Kinderwunsch und die Mutter möchte sich um die Kindererziehung kümmern, sollte die Mutter vor der Geburt also bestenfalls einer Beschäftigung nachgehen. Im Zweifel ist deshalb die Anstellung der Mutter im Handwerksbetrieb in Betracht gezogen werden. Wie hoch der Zuschuss ausfällt, kann auf der Homepage des Bundesministeriums für Familien mit dem ersten Online-Elterngeld-Rechner  ermittelt werden.

 

Bei Scheckzahlungen aufpassen: Bei Begleichung fälliger Steuerzahlungen mittels eines Schecks gilt die Zahlung ab 2007 erst drei Tage nach dem Scheckeingang als wirksam geleistet. Betroffen sind privat und betrieblich verursachte Steuern. Wer beispielsweise seine Steuerschuld aus einer Umsatzsteuervoranmeldung mit Scheckzahlung begleicht, darf seinen Scheck deshalb nicht erst am 10., sondern muss ihn bereits am 7. des Fälligkeitsmonats in den Briefkasten des Finanzamts werfen. Wer sich nicht an diesen neuen Grundsatz hält, riskiert unnötig Säumniszuschläge. Vermeiden lassen sich Nachteile nur dadurch, dass man dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt.

 

Reichensteuer nicht für Einkünfte aus Handwerksbetrieb: Bis Ende 2006 müssen Spitzenverdiener auf ihr zu versteuerndes Einkommen den Spitzensteuersatz von 42 Prozent entrichten. Ab 1. Januar 2007 werden Einkommen über 250.000 Euro/500.000 Euro (ledig/ verheiratet) mit einem Zuschlag von drei Prozentpunkten besteuert. Doch nicht immer beträgt die Reichensteuer drei Prozentpunkte.

Auf Gewinneinkünfte wird ab 2007 keine Reichensteuer erhoben. Freiberufler, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte können also aufatmen. Werden jedoch nicht nur Gewinneinkünfte, sondern auch andere Einkünfte wie aus Vermietung und Verpachtung oder wie bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen erzielt, kann es bei Überschreitung der Höchstgrenzen zu einer Reichensteuer führen.

 

Wenn zum Beispiel ein lediger Steuerzahler im Jahr 2007 ein zu versteuerndes Einkommen von 600.000 Euro hat, die ausschließlich auf Einkünfte aus der Vermietung einer Immobilie und aus einer Festanstellung als Arbeitnehmer stammen. In diesem Fall beträgt die Reichensteuer 10.500 Euro (600.000 Euro abzgl. 250.000 Euro = 350.000 Euro x 3 Prozent)

 

Schenkung: Wird nach derzeitigem Recht eine Lebensversicherung vor Fälligkeit verschenkt, wird Schenkungssteuer berechnet. Als Wert der Schenkung werden jedoch nur zwei Drittel der einbezahlten Beträge herangezogen. Dieser Wert liegt natürlich bei Altverträgen deutlich unter dem hohen Rückkaufswert der Police (§ 12 Abs. 4 BewG). Liest man einen Gesetzentwurf zur Reform des Bewertungsgesetztes – hier soll ab Mitte 2007 auch die Bewertung von übertragenen Immobilien neu geregelt werden – genau durch, fällt auf, dass diese Vergünstigung stillschweigend entfernt werden soll.

Im Klartext bedeutet das: Wird eine Lebensversicherung ab 1. Januar 2007 vor Fälligkeit verschenkt, soll sich die Schenkungssteuer nach deren Rückkaufswert bemessen. Wer also sowieso vorhatte, eine Lebensversicherung zu verschenken, der sollte die Schenkung noch vor Verkündung dieser geplanten Änderungen durchführen.

 

Kindergeld: Eltern von Studenten oder Auszubildenden, deren Einkünfte und Bezüge pro Jahr nicht über 7680 Euro lagen, erhalten nur noch bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld. Bisher stoppte die Familienkasse die Zahlungen erst mit dem 27. Geburtstag eines Kindes.

Doch in zwei Fällen lohnt sich auch nächstes Jahr noch ein Antrag auf Kindergeld, wenn Ihr Kind die 25er-Marke erreicht hat. Wurde Ihr Kind im Jahr 2006 bereits 24 Jahre alt, haben Sie noch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahrs Anspruch auf Kindergeld. Feierte das Kind im Jahr 2006 bereits seinen 25. oder 26. Geburtstag, bleibt es bei der Regelung, wonach das Kindergeld noch bis zum 27. Lebensjahr weiter bezahlt wird.

 

Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird von 6,5 auf 4,2 Prozent gesenkt.

 

Dieselrußfilter: Am 1. April soll ein Kabinettsbeschluss in Kraft treten, wonach Autofahrer rückwirkend zum 1. Januar 2006 einmalig 330 Euro Steuergutschrift erhalten, wenn sie ihren Diesel-Pkw mit einem Rußpartikelfilter nachrüsten lassen. Gewährt wird dieser Bonus für Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurden. Er gilt bis Ende 2009. Dieselfahrer, die ihr Fahrzeug nicht nachrüsten lassen, sollen vom 1. April 2007 bis Ende 2010 einen Aufschlag auf die Kfz-Steuer von 1,20 Euro je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum zahlen.

 

Gesundheit: Die Gesundheitsreform sollte ursprünglich zum 1. Januar 2007 in Kraft treten, wurde aber auf den 1. April verschoben. Kernstück der Reform ist der Gesundheitsfonds mit einem einheitlichen Beitragssatz. Dieser kommt aber erst 2009. Den Beitragssatz für 2007 legen die Kassen noch selbst fest. Im Schnitt wird ein Anstieg um mindestens 0,5 Prozentpunkte erwartet. Dafür könnten die Versicherten von erweitereten Leistungen profitieren. So sollen empfohlende Schutzimpfungen und Mitter-Kind-Kuren Regelleistungen werden. Alte und Pflegebedürftige sollen einen Rechtsanspruch auf Rehabilitation erhalten.

 

Stasi-Unterlagengesetz: Nur noch Spitzenkräfze in Politik und Verwaltung müssen sich auf eine Tätigkeit bei der DDR-Staatssicherheit überprüfen lassen. Die Regelanfragen für alle Mitarbeiter im öffentlichen Dienst laufen aus. Für Wissenschaftler und Journalisten wird der Zugang zu den Akten erleichtert.

 

Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch

a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Zum 1. Januar 2007 wird der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 19,9 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 26,4 Prozent angehoben.

b) Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte

Der Einheitsbeitrag in der Alterssicherung der Landwirte erhöht sich im Jahr 2007 von monatlich 199 auf 204 Euro in den alten Ländern und von monatlich 168 auf 176 Euro in den neuen Ländern.

c) Künstlersozialversicherung

Der Abgabesatz der Künstlersozialversicherung wird von 5,5 Prozent auf 5,1 Prozent abgesenkt.

d) Sozialversicherungs-Rechengrößen

Mit dem Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007 wurden im November die Rechengrößen der Sozialversicherung für das kommende Jahr aktualisiert. Sie orientieren sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2005 und wurden für das Jahr 2007 wie folgt festgesetzt:

Allgemeine Rentenversicherung

 

Beitragsbemessungsgrenze West:

5.250,00 Euro/Monat

 

63.000,00 Euro/Jahr

Beitragsbemessungsgrenze Ost: 

4.550,00 Euro/Monat

 

54.600,00 Euro/Jahr

 

 

Knappschaftliche Rentenversicherung

 

Beitragsbemessungsgrenze West:

6.450,00 Euro/Monat

 

77.400,00 Euro/Jahr

Beitragsbemessungsgrenze Ost:   

5.550,00 Euro/Monat

 

66.600,00 Euro/Monat

 

 

Kranken- und Pflegeversicherung

 

Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich:    

3.562,50 Euro/Monat

 

42.750,00 Euro/Jahr

Versicherungspflichtgrenze bundeseinheitlich: 

3.975,00 Euro/Monat

 

47.700,00 Euro/Jahr

Die sogenannte Bezugsgröße hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung; zum Beispiel bei der Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mit­glieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Beitragsberechnung für versiche­rungspflichtige Selbständige oder Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung.
 

Die Bezugsgrößen im Jahr 2007 betragen:

 

Bezugsgröße West:    

2.450,00 Euro/Monat

 

29.400,00 Euro/Jahr

Bezugsgröße Ost: 

2.100,00 Euro/Monat

 

25.200,00 Euro/Jahr

 

 

Bezugsgröße in der gesetzlichen Kranken- und

Pflegeversicherung:

 

bundeseinheitlich:  

2.450,00 Euro/Monat

 

29.400,00 Euro/Jahr


e) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2007 79,60 Euro.

f) Änderungen bei Bezug von Arbeitslosengeld II

Die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge für Arbeitslosengeld II-Bezieher wird ab dem 1. Januar 2007 von monatlich 400 auf monatlich 205 Euro reduziert.

g) Neue Sachbezugswerte für 2007 und 2008

Die Sachbezugs- und die Arbeitsentgeltverordnung werden in einer neuen Sozialversicherungsentgeltverordnung zusammengefasst, wobei die bisherigen Bestimmungen grundsätzlich übernommen werden. Zum 1. Januar 2007 ändern sich jedoch die Sachbezüge, die diesmal für zwei Jahre festgeschrieben werden.

Der Wert für Verpflegung wird um 2,30 Euro auf 205,00 Euro für die Jahre 2007 und 2008 angehoben (Frühstück: 45 Euro, Mittag- und Abendverpflegung: je 80 Euro). Neu ist, dass für ein erwachsenes Kind in der Familie die gleichen Verpflegungswerte wie für den Lebenspartner angesetzt werden. Ansonsten bleibt es bei den bekannten Abschlägen.

Bei den Werten für Unterkunft und Miete wird für das gesamte Bundesgebiet ein neuer einheitlicher Wert festgelegt. In den alten Bundesländern wird der Wert auf 198 Euro angehoben. In den neuen Bundesländern wird dieser Unterkunftswert im Jahr 2007 um 3 Prozent gekürzt.

Die Werte für gemieteten Wohnraum werden auf einheitlich 3,45 Euro bzw. auf einheitlich 2,80 Euro pro Quadratmeter für einfache Wohnungen festgelegt. Für die neuen Bundesländer gilt auch hier für 2007, dass diese Werte um 3 Prozent gekürzt werden. Ab 2008 gelten dann diese Werte im gesamten Bundesgebiet.

Belange behinderter Menschen und Sozialhilfe

a) Regelsätze in der Sozialhilfe

Die Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 und die weiterentwickelte Regelsatzbemessung auf Grundlage einer gesamtdeutschen Verbrauchsstruktur ergeben einen einheitlichen Regelsatz in Höhe von 345 Euro. Damit wird 16 Jahre nach der Wiedervereinigung nunmehr auch in der Sozialhilfe die Grundlage für einheitliche Leistungen in ganz Deutschland geschaffen. Zum 1. Januar 2007 setzen die Länder auf dieser Basis die Regelsätze in der Sozialhilfe eigenständig neu fest.
 

b) Weihnachtsbeihilfe für Heimbewohner

Die Weihnachtsbeihilfe für Heimbewohner ist künftig Bestandteil des Barbetrags, der hierzu um einen Prozentpunkt von 26 Prozent auf 27 Prozent angehoben wird. Da diese Änderung jedoch nicht so zeitig in Kraft treten konnte, dass Heimbewohner die Leistungen für das Jahr 2006 im vollständigen Umfang erhalten, wird den Heimbewohnern darüber hinaus eine einmalige Leistung für das Jahr 2006 in Höhe von mindestens 36,00 Euro gewährt.

c) Heranziehung bei stationärer Betreuung eines Ehepartners wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit

Eine weitere Änderung im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) betrifft Ehepaare, bei denen ein Partner aufgrund seiner Behinderung oder Pflegebedürftigkeit stationär betreut werden muss. Bisher waren aufgrund der bestehenden Heranziehungsvorschrift solche Ehepaare potentiell schlechter gestellt, bei denen das überwiegende Einkommen von dem weiter zu Hause lebenden Ehepartner erzielt wurde. Zukünftig werden alle Erwerbsbiographien von Ehepaaren gleich behandelt und dem zu Hause verbliebenen Partner genügend finanzielle Mittel belassen, damit er seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten kann.

 

 

 

BauGB §§ 9 Abs. 2a, 12 Abs. 3a, 13a, 142 Abs. 3, 154 Abs. 2 S. 2
Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte

tritt zum 1.1.2007 in Kraft

Inhalt insbes.:

- beschleunigtes Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung bis zu 20.000 bzw. bis zu 70.000 qm zulässiger Grundfläche (ähnlich des vereinfachten Verfahrens) ohne förmliche Umweltprüfung und mit vereinfachter Bürger- und Behördenbeteiligung (§ 13a BauGB);

- Änderung des Durchführungsvertrages künftig auch ohne Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) möglich (§ 12 Abs. 3a BauGB);

- Bebauungsplan kann zulässige Nutzungsarten (z.B. Geschäfte) einschränken, um zentrale Versorgungsbereiche zu erhalten oder zu entwickeln (z.B. zur Stärkung der Innenstädte) (§ 9 Abs. 2a BauGB); damit ist keine Einzelfallprüfung nach § 34 Abs. 3 BauGB erforderlich;

- Beschleunigung von Sanierungsverfahren durch Beschluss über Frist für die Sanierung (§ 142 Abs. 3 BauGB) sowie durch erleichterte Berrechnung der Ausgleichsbeträge für die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung (§ 154 Abs. 2 S. 2 BauGB).

- Zustimmung des Bundesrates am 15.12.2006

- Gesetzesbeschluss des Bundestages, BR-Drucks. 855/06 vom 24.11.2006

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, BT-Drucks. 16/3308 vom 8.11.2006

- Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), Pressemitteilung vom 9.8.2006 Nr. 249/2006

- Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/2496 vom 4.9.2006  = BR-Drucks. 558/06 vom 11.8.2006

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes

BGBl. 2006 I, 2748

- Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drucks. 698/06 vom 13.10.2006

- Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/2454 vom 25.8.2006

- Gesetzesentwurf der Regierungsfraktionen, BT-Drucks. 16/1889 vom 20.6.2006

- Regierungsentwurf, BR-Drucks. 426/06 vom 16.6.2006

 

ZPO §§ 851c, 851d; InsO §§ 55 Abs. 2, 131, 133
Pfändungsschutz bei Altersrenten

- BMJ-Pressemitteilung vom 14.12.2006 zur Verabschiedung durch den Bundestag

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/3844 vom 13.12.2006

- BMJ-Pressemitteilung vom 11.5.2006

- Regierungsentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/886 vom 9.3.2006

- Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung, BR-Drucks. 618/05 vom 12.8.2005

 

Dienstleistungsrichtlinie

- Standpunkt des Europäischen Parlaments, Beschluss vom 15.11.2006 (EP-PE_TC2-COD(2004)001)

- geänderter Vorschlag der Kommission, KOM (2006) 160 vom 4.4.2006

 

REIT-Gesetz
Real Investment Trusts

- Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen, BR-Drucks. 779/06 vom 3.11.2006

insbes. Besteuerung nur der Gewinnausschüttungen beim Anleger, hingegen Befreiung von Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht, wenn
- mindestens 75% der Einkünfte aus Immobilien erzielt werden und mindestens 75% des Vermögens in Immobilien angelegt sind (§ 12 REITG),
- mindestens 90% der Erträge ausgeschüttet werden (§ 13 REITG),
- Ausschluss von Bestandsmietwohnimmobilien (§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 9 REITG)
 

PStRG; PStG; BGB §§ 2258a, 2258b, 2277; BeurkG §§ 34, 34a; FGG §§ 73, 82a, 82b
Personenstandsrechtsreformgesetz

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Innenausschusses, BT-Drucks. 16/3309 vom 8.11.2006

- Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/1831 vom 15.6.2006 

- Einführung elektronischer Personenstandsregister (§§ 3 Abs. 2, 76 Abs. 5 PStRG),

- Ersetzung des Familienbuches durch Beurkundungen in den Personenstandsregistern (§ 5 PStG),

- Schaffung einer rechtlichen Grundlage für ein Testamentsverzeichnis des Standesamtes ("Testamentsdatei" - § 82a Abs. 4, 6 FGG),

- Verlagerung der Regelungen über die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen aus §§ 2258a, 2258b, 2277 BGB in das FGG (dort neu §§ 82a, 82b),

- Übernahme der Regelungen über die Ablieferung von Erbverträgen (§ 34 Abs. 3 S. 2 BeurkG) und die Mitteilung von Erbverträgen und anderen Urkunden mit erbrechtlichen Auswirkungen (§ 20 Abs. 2 DONot) in § 34a BeurkG.

EStG §§ 4 Abs. 5a, 9 Abs. 2, 20 Abs. 4, 32a, 32c,
Steuerrechtsänderungsgesetz 2007

BGBl. 2006 I, 1652

u.a. Entfernungspauschale erst ab 20 Kilometer (§§ 4 Abs. 5a, 9 Abs. 2 EStG),

- Absenkung des Sparer-Freibetrages auf 750.- Euro (Ehepaare 1.500.- Euro) (§ 20 Abs. 4 EStG),

- Absenkung der Altersgrenze für Kindergeld/Kinderfreibeträge von 27 auf 25 Jahre (§ 32 Abs. 4 EStG)

- ESt-Zuschlag für Spitzenverdiener (§§ 32a, 32c EStG),

- Gesetzesbeschluss des Bundestages, BR-Drucks. 464/06 vom 30.6.2006

- Bericht des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/2028 vom 29.6.2006
- Bericht des BT-Haushaltsausschusses, BT-Drucks. 16/2013 vom 29.6.2006
- Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/2012 vom 29.6.2006
- Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/1859 vom 19.6.2006

- Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD, BT-Drucks. 16/1545 vom 18.5.2006

VVG
Reform des Versicherungsvertragsrechts

- Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechtes, BR-Drucks. 707/06 vom 13.10.2006

Vorgesehen ist eine vollständige Neufassung:

- Regelungen über Beratungs-, Aufklärungs- und Informationspflichten der Versicherer,

- Laufzeiten von Verträgen, Widerrufs-, Rücktritts- und Kündigungsrechte,

- vorläufige Deckung, Pflichtversicherung,

- gesetzliche Mindeststandards z.B. für Berufsunfähigkeitsversicherung

Telemediengesetz (TMG)

ersetzt Teledienstegesetz und Teledienstedatenschutzgesetz; Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG vom 8.6.2000

- Regierungsentwurf eines Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetzes (ElGVG), BR-Drucks. 556/06 vom 11.8.2006

Brüssel I-Verordnung (EuGVO); AVAG §§ 55, 56

- Abkommen zwischen der EU und Dänemark vom 19.10.2005 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 299 S. 62) = weitestgehend Anwendung der Brüssel I-Verordnung auch im Verhältnis zu Dänemark

- Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG), BR-Drucks. 547/06 vom 11.8.2006 und BT-Drucks. 16/2857 vom 4.10.2006
 

RDG; RBerG; BRAO § 59a; BNotO § 27; BeurkG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; ZPO § 79; FGG § 13 Rechtsdienstleistungsgesetz

(Ersetzung des Rechtsberatungsgesetzes)

- Definition der Rechtsdienstleistung als Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 RDG),
- Rechtsdienstleistung als Nebenleistung zulässig, wenn sie zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen Pflichten gehören, z.B. Testamentsvollstreckung, Haus- und Wohnungsverwaltung, Fördermittelberatung (§ 5 Abs. 1 und 2 RDG),
- Zusammenarbeit mit oder Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch Berufsfremde zulässig (§ 5 Abs. 3 RDG) (bei Sozien von Anwaltsnotaren Anzeigepflicht nach § 27 BNotO und Mitwirkungsverbot nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BeurkG),
- Zulässigkeit unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen (§ 6 RDG),
- Mitgliederberatung durch Vereine, Genossenschaften etc. zulässig (§ 7 RDG),
- Beschränkung der Prozessvertretung auf Rechtsanwälte (§ 79 ZPO, § 13 FGG, § 67 VwGO etc.).

- Regierungsentwurf vom 22.8.2006 bzw. BR-Drucks. 623/06 vom 1.9.2006
- BMJ-Pressemitteilung vom 22.8.2006 zum Regierungsentwurf
- Referentenentwurf